"DU str. 22] ies e 13 ] h. I6,i i- Schlij
CDU
IS.SPDl
W ahlbei ichen M rgermel ‘ben.
äbaur - 7
L n ann Weidenfeiler Ich Haberstock lis Berg
|ef Wilhelmi II. hther Schneider |ef Born i Labonte ustav Schubert jckenig Hennig lois Jung
sind die von Nr. 1 bis Nr. 7 genannten Personen in den inderat gewählt.
brigen Personen gelten in der Reihenfolge der erhaltenen lien als Nachfolger und werden in den Gemeinderat be- Iwenn ein Ratsmitglied ausscheidet.
131 Stimmen 121 Stimmen lo7 Stimmen loö Stimmen lo3 Stimmen 97 Stimmen 97 Stimmen 97 Stimmen 82 Stimmen 78 Stimmen
bruar |j
Einwohj
l.o28
l.o27=l
WeisbiJ dem G( es Gute]
n 22. M 3. Man]
beza!'; indsgeiil :r Geiiil
tt beltM
htmachung
^MÜLLABFUHR
jchste Sperrmüllabfuhr in Nentershausen, Görgeshausen, lerbach erfolgt am Montag, dem 25.3.1974 in der bisher pn Form.
1 darauf hingewiesen, daß keinerlei Gewerbemüll abge- fwird und daß der Haussperrmüll entsprechend verpackt lijrschnürt bereitstehen soll, ferrmüllabfuhr beginnt morgens um 6 Uhr.
Itsverein Nentershausen des Deutschen Roten Kreuzes tannt:
astag, dem 23. März 1974 von 16 bis 2o.3o Uhr findet [ershausen im kath. Jugendheim der nächste Blutspen- ^in statt. Wir bitten auch dieses Mal wieder um eine re- [teiligung.
Sehen Tage findet vormittags die Altkleidersammlung
litglieder des Ortsvereines laden wir herzlich zu der Mit- ■jersammlung, die am 22. März 1974, 2o Uhr, in Nen- isen, in der Gaststätte “Westerwälder Hof” (Ohly) det, ein. Die Einladung mit der Tagesordnung wurde zugestellt.
pressierten Bürger machen wir auf unsere Mitgliederwer- Ifmerksam, die wir in diesen Tagen durchführen. Anmel- tfulare wurden an jeden Haushalt verteilt.
>, nach«
1974
ESHAUSEN
titmachung
1ENNUTZUNGSPLAN DER GEMEINDE GÖRGES-
fKANNTMACHUNG DES GENEHMIGTEN FLÄCHEN (NGSPLANES GEMÄSS § 6 (6) BBauG Jarksregierung Koblenz hat mit Verfügung v. 11.3.1974 1-12 nachstehende Genehmigung erteilt:
|oben bezeichneten Flächennutzungsplan der Gemein- fshausen erteilen wir gern. §6(1) des Bundesbauge- bm 23. Juni 196o (BGBl. I 341) hiermit unsere Geneh-
lehmigung wird unter folgenden a) Einschränkungen Auflagen erteilt: hränkungen:
pE-Erweiterungsgebiet am westlichen Ortsrand und
das GE-Gebiet am südöstlichen Ortsrand (beide Gebiete blau umrandet und gekreuzt) werden von der Genehmigung ausgenommen.
2) Die gemeindliche Mülldeponie neben dem Sportplatz wird von der Genehmigung ausgenommen.
b) Auflagen:
1) Die Umgestaltung der Anschlußstelle Dez an der Bundesautobahn Köln-Frankfurt ist, wie blau nachgetragen, in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.
2) Die kleine Teilfläche des Gemeindegebietes, die von Bundeswehrinteressen berührt wird, ist in den Flächennutzungsplan nachzutragen.
3) Das MD-Gebiet südlich der L 318 (blau umrandet und gekreuzt) ist in WA-Gebiet umzuwandeln.
4) Das geplante MI-Gebiet im Anschluß an den alten Ortskern südlich der L 318 (blau umrandet und gekreuzt) ist in WA-Ge- biet umzuwandeln.
5) Die kleine MD-Fläche zwischen B 49 und L 318 am östlichen Ortsrand (blau umrandet und gekreuzt) ist von MD-Gebiet in WA-Gebiet umzuwandeln.
Begründung:
zu a 1):
Nach dem regionalen Raumordnungsplan Westerwald ist der Gemeinde Görgeshausen die Primärfunktion “Wohnen” zugedacht worden.
Eine Ausweisung größerer Gewerbeflächen zur Ansiedlung ortsfremder Betriebe widerspricht somit dem § 1 (3) des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 196o (BGBl. I S. 341) und dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz, das eine gewerbliche Entwicklung nur in zentralen und für die gewerbliche Entwicklung geeigneten Orten Vorsicht.
Eine Flächendarstellung, die über den örtlichen Bedarf hinausgeht, war deshalb von der Genehmigung auszunehmen. Dies erfolgte auch im Hinblick auf Immissionsschutzgesichtspunkte, die im Immissionsschutzgesetz vom 28. Juli 1966 (GVB1. 1966 S. 211) in Verbindung mit dem Runderlaß des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 26. Oktober 1966 (MinBl. 1966 Sp. 1328) festgelegt worden sind. Hiernach war insbesondere die Lage (Hauptwindrichtung von Südwest bis West) zu berücksichtigen und die Darstellung kleinflächiger (nur aus einzelnen Grundstücken bestehender) Gebiete stark unterschiedlicher Nutzungsart zu vermeiden.Des trifft vor allem für den Einzelbetrieb am Südostrand zu, der sich aus einem Baumaterialienlager entwickelte, städtebaulich aber eine Fehlplanung ist und deshalb durch Gebäudedarstellung nur Bestandsschutz erhalten kann. Auf die Stellungnahme der Bezirksregierung vom 6. Februar 197o, 1. Absatz, und den Ergebnisvermerk von der Besprechung am 4. Juni 7o, 1. Absatz, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Zu a 2):
Da nach dem 1. Januar 1973 die Abfallbeseitigung durch den Zweckverband in der zentralen Deponie Bannberscheid/Moschheim erfolgt, ist die Planeintragung überholt und deshalb zu streichen. Über evtl, noch notwendige Rekultivierungsmaßnahmen der Gemeindekippe ist im Rahmen der geltenden Abfallgesetze zu befinden. Der Text des Erläuterungsberichtes ist entsprechend zu ergänzen.
Zu b 1):
Die blaue Darstellung ist unter Bezugnahme auf das unter dem

