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Montabaur - lo

2. Eberth, Alfons, 23.9.194o, Techn. Angest.,

Hauptstr. 7

3. Fahl Franz, 21.3.1941, Techn. Angest ., Neue Straße 6

4. Hoffmann Siegfried, 3.1.1941, Lehrer, Im Grund

5. Knopp Wilfried, 8.8.1931, Fliesenleger,

Schulstr. 21

6. Krumm Alfred, 25.5.1921, Landwirt,

Mehlstr. 7

7. Loring Erwin, 273.1926, Angestellter,

Mehlstr. lo

8. Noll Hubert, 18 4.1937, Schlosser, Neue Straße 3

9. Schneider Gregor, 11.1.1929, Estrichleger,

Im Boden

10. Kröner Josef, 9.8.1932, Gartengestalter, Schul­straße 23

1 1. Dttubach Helmut, 9.3.1936, Schachtmeister,

Neue Straße 26

12. * Kurth Roland, 23.5.1947, Techn Angestellter, Schulstr. 25

I 3. Weyand Jürgen, 7.11.1949, Beton- und Stahlbetonb. Meister, Neue Str. 17

14. Daubach Rainer, 9.11.195 1, Kfz-Schlosser,

Kapellenstr. 19

11. Die Wahl zum Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Vor dem Wahltag werden

an alle für die Wahl zum Gemeinderat wahlberechtigten Perso­nen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler hat da­mit die Möglichkeit, den Stimmzettel bereits zu Hause auszu­füllen. Fr kann so viele, wählbare, mindestens 21 Jahre alte Personen mit Namen und Vornamen eintragen wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vor­geschlagenen sind weitere Personalangaben (z.B. Geburtsjahr, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszuschließen. Die Eintragungen müssen leserlich, dürfen handgeschrieben (mög­lichst in Blockschrift) oder maschinengeschrieben sein.

III. Die Wählergruppe Dennebaum hat das Recht, nichtamtliche weiße Stimmzettel mit den unter Abschnitt I aufgeführten Personen herzustellen und außerhalb des Wahlraumes zu ver­teilen . Der Wähler kann an Stelle des amtlichen weißen Stimm­zettels auch den zugelassenen nichtamtlichen Stimmzettel verwenden. Er kennzeichnet darin durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise die Personen, die er wählen will; er kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere ersetzen.

IV. Der Wähler kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimm­zettel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler einen Stimm­zettelumschlag und, falls er dies wünscht, einen amtlichen- weißen Stimmzettel. Sodann begibt er sich in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel in den Umschlag. Danach tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Umschlag in die Wahlurne, nachdenrder Wahlvorsteher dies gestattet hat.

5431 Hübingen, den 22. Februar 1974

Der Wahlleiter der Gemeinde Hübingen gez. Loring, Bürgermeister

Bericht

aus der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hübingen am 14.2.1974

Der Gemeinderat hat gern, den Bestimmungen des Bundesbau­

gesetzes und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Er- Schließungsbeiträge) die Fertigstellung der nachstehend aufg (; führten Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlösse den Aufwand der Herstellung als Teil-Erschließungsbeiträge ! zu erheben.

Bezeichnung verlaufend von bis hergestellte Teil-Ein- 1

richtung

1 Neue Straße

2 Mittelstraße

3 Windener Str.

4 StraßeIm Grund

K 75 bis Mehlstr. Straßenbeleuchtung Mehlstraße bis Straßenbeleuchtung

Flurstraße

Kapellenstr. bis Grund- Straßenbeleuchtun stück 41/1

Windener Straße bis Straßenbeleuchtung Grundstück 53/1

Als Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlagen 1 und 2 wird der 1.12.1973 und für die Erschließungsan­lagen 3 und 4 wird der 1.2.1974 festgesetzt.

Die gemeindlichen Feld- und Wirtschaftswege zählen gern.

§ 2 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes nicht zu den öffentli­chen Straßen. Dies hat zur Folge, daß die Vorschriften | über die Benutzung der öffentlichen Straßen (Gemeingebraul und Sondernutzung) und insbesondere die Vorschriften übet den Schutz der Straßen sowie die Bußgeldvorschriften auf die gemeindlichen Wirtschaftswege keine Anwendung findet Es ist daher erforderlich, daß die Gemeinden ortsrechtliche Vorschriften über die Benutzung der gemeindlichen Wege er lassen, in denen aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung auch Schutzvorschriften mit Bußgeldcharakter festgelegt werden können. Aus diesem Grunde hat der Gemeinderat eine Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege beschlossen. Die betreffenden Wege sind in einer Karte bildlich dargestellt.

Der Gemeinderat hat für den Schullandheimaufenthalt 197' des 8. Schuljahres einen Zuschuß von 3oo,oo DM und für di mehrtägige Schulwanderung des 9. Schuljahres einen Zu­schuß in Höhe von 5o,oo DM gewährt. Diese Beträge sind im Haushaltsplan 1974 bereitzustellen.

Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.2.1974 j aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vorn 23. | 6.196o in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in derGemei; de Hübingen vom 18. Mai 1968 und Satzung vom - zur Änd rang der Satzung der Gemeinde - vom - über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschlie­ßungsanlagen (Erschließungsbeiträge; die Fertigstellung nael stehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teil- Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung

Neue Straße K 75 bis Mehlstr. Straßenbeleuchtung Mittelstr. Mehlstr. b. Flurstr. Straßenbeleuchtung

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschlie­ßungsanlagen der 1.12.1973.

Hübingen, den 25. Februar 1974 Gemeinde Hübingen

gez. Loring, Bürgermeister (

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