Montabaur - 9
in Verbindung mit §§ 24 und 27 der Gerneindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz - Teil A -) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 12. November 1964 (GVB1. S. 227) und § 16 der Satzung (VIII. Änderung) vom 3o. Jan. 1974 über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes in ihrer Satzung vom 14. Dez. 1973 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
BEITRÄGE
Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird ein Anschlußbeitrag erhoben.
§ 2
anschlussbeitrag
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten. Die Höhe errechnet sich nach der baulichen oder gewerblichen nutzbaren Grundstücksfläche. Der Beitrag beträgt je Quadratmeter Grundfläche DM o,4o. Soweit sich die Grundstücksfläche nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach § 19 Abs. 3 und 4 Baunutzungsverordnung zu ermitteln. Die Grundstücksflächen sind
auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abzurunden.
(2) Wird ein bereits an die W'asserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlußbeitrag nicht oder nur teilweise erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Anschlußbeitrag für das ganze Grundstück neu zu berechnen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.
(3) Sind für den Anschluß eines Grundstückes an eine oder mehrere Straßenleitungen bereits Anschlußgebühren oder Beiträge nach früheren Vorschriften oder nach dieser Satzung entrichtet worden und treten nachträglich die Voraussetzungen ein, unter denen für eine weitere Straßenleitung Anschlußbeiträge entstehen, z.B. durch Berohrung einer anderen Straße, durch Neuanlegung einer berohrten Straße oder durch Vergrößerung des Grundstücks bis zu einer solchen Straße, so finden, wenn das Grundstück zusätzlich angeschlossen wird, die Abs.
2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Wird ein Grundstück , für das der Anschlußbeitrag bezahlt worden ist, aufgeteilt, so ist der Anschlußbeitrag für die einzelnen Parzellen nicht mehr zu erheben, wenn die volle Beitragspflicht für alle Straßenfronten bereits erfüllt ist; die für das Gesamtgrundstück gezahlten Beiträge sind auf die für die Teilgrundstücke zu entrichtenden Anschlußbeiträge nach dem Verhältnis der Frontlänge anzurechnen.
(5) Die Erhebung des Anschlußbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung findet dann nicht statt, wenn bereits ein Beitrag zu den Kosten der Wasserversorgungsanlage nach früheren ortsrechtlichen Bestimmungen geleistet worden ist.
§ 3
ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT
(1) Die Pflicht zur Zahlung des einmaligen Beitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Straßenwasserleitung.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt des Ereignisses.
§ 4
BEITRAGSPFLICHTIGE
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Erhebungszeitpunkt Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder in ähnlicher
Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nießbrauchers usw.) geht die Beitragspflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Überschreibung über.
§ 5
ZAHLUNG DER BEITRÄGE
(1) Die Veranlagung der Beiträge erfolgt durch die Verbandsgemeinde zu Gunsten des Wasserzweckverbandes und wird dem Beitragspflichtigen durch Zustellung eines Beitragsbescheides bekanntgemacht.
(2) Der Beitrag ist an die in dem Beitragsbescheid angegebene Stelle zu zahlen und innerhalb von 4 Wochen fällig, soweit sich nicht aus der Zahlungsaufforderung eine längere Fälligkeitsfrist ergibt
(3) Rückständige Beiträge unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 5 ;
(4) Stellt die Erhebung des Beitrages im Einzelfalle eine unzumutbare Härte dar, kann er ganz oder teilweise erlassen werden. Auf den Erlaß des Beitrages besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
UMSATZ (MEHRWERT) STEUER
Zu allen in dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Kosten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe.
§ 7
ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABEGESETZES Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabegesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabegesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung. Ergänzend zum Kommunalabgabegesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o bis 22) sinngemäß.
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§ 8
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Beitragssatzung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Ruppach-Goldhausen, den 3o. 1.1974
Wasserzweckverband Ruppach-Goldhausen,
(L.S.) gez. Schaaf, Vorsitzender
Genehmigt! >
Montabaur, den 22.1.1974 '
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises . ;
Abt. 1 a Az.: o29 - 815 020 (2) \ "j
(L.S.) im Aufträge: gez. Wilhelmi
543 Montabaur, 12.2.1974
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen im Aufträge: gez. Piwowarsky
BODEN
Amtl. Bekanntmachung
Einladung
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, dem 2o. Februar 1974 um 2o.l5 Uhr im Sitzungssaal in der Schule statt.

