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Montabaur - 9

in Verbindung mit §§ 24 und 27 der Gerneindeordnung (Selbst­verwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz - Teil A -) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 12. November 1964 (GVB1. S. 227) und § 16 der Satzung (VIII. Änderung) vom 3o. Jan. 1974 über den Anschluß an die öffent­liche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser hat die Ver­bandsversammlung des Wasserzweckverbandes in ihrer Satzung vom 14. Dez. 1973 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

BEITRÄGE

Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird ein Anschlußbeitrag erhoben.

§ 2

anschlussbeitrag

(1) Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungs­anlage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten. Die Höhe errech­net sich nach der baulichen oder gewerblichen nutzbaren Grund­stücksfläche. Der Beitrag beträgt je Quadratmeter Grundfläche DM o,4o. Soweit sich die Grundstücksfläche nicht aus dem Be­bauungsplan ergibt, ist diese nach § 19 Abs. 3 und 4 Baunut­zungsverordnung zu ermitteln. Die Grundstücksflächen sind

auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abzurunden.

(2) Wird ein bereits an die W'asserversorgungsanlage angeschlos­senes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grund­stücks, für das ein Anschlußbeitrag nicht oder nur teilweise er­hoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Anschlußbeitrag für das ganze Grundstück neu zu berech­nen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.

(3) Sind für den Anschluß eines Grundstückes an eine oder mehrere Straßenleitungen bereits Anschlußgebühren oder Bei­träge nach früheren Vorschriften oder nach dieser Satzung ent­richtet worden und treten nachträglich die Voraussetzungen ein, unter denen für eine weitere Straßenleitung Anschlußbei­träge entstehen, z.B. durch Berohrung einer anderen Straße, durch Neuanlegung einer berohrten Straße oder durch Vergrö­ßerung des Grundstücks bis zu einer solchen Straße, so finden, wenn das Grundstück zusätzlich angeschlossen wird, die Abs.

2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Wird ein Grundstück , für das der Anschlußbeitrag bezahlt worden ist, aufgeteilt, so ist der Anschlußbeitrag für die einzel­nen Parzellen nicht mehr zu erheben, wenn die volle Beitrags­pflicht für alle Straßenfronten bereits erfüllt ist; die für das Gesamtgrundstück gezahlten Beiträge sind auf die für die Teil­grundstücke zu entrichtenden Anschlußbeiträge nach dem Ver­hältnis der Frontlänge anzurechnen.

(5) Die Erhebung des Anschlußbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung findet dann nicht statt, wenn bereits ein Beitrag zu den Kosten der Wasserversorgungsanlage nach früheren orts­rechtlichen Bestimmungen geleistet worden ist.

§ 3

ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT

(1) Die Pflicht zur Zahlung des einmaligen Beitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Straßenwasserlei­tung.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt des Ereignisses.

§ 4

BEITRAGSPFLICHTIGE

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Erhebungszeitpunkt Eigentü­mer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder in ähnlicher

Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nießbrauchers usw.) geht die Beitragspflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Überschreibung über.

§ 5

ZAHLUNG DER BEITRÄGE

(1) Die Veranlagung der Beiträge erfolgt durch die Verbands­gemeinde zu Gunsten des Wasserzweckverbandes und wird dem Beitragspflichtigen durch Zustellung eines Beitragsbe­scheides bekanntgemacht.

(2) Der Beitrag ist an die in dem Beitragsbescheid angegebe­ne Stelle zu zahlen und innerhalb von 4 Wochen fällig, soweit sich nicht aus der Zahlungsaufforderung eine längere Fällig­keitsfrist ergibt

(3) Rückständige Beiträge unterliegen der Einziehung im Ver­waltungszwangsverfahren. 5 ;

(4) Stellt die Erhebung des Beitrages im Einzelfalle eine unzu­mutbare Härte dar, kann er ganz oder teilweise erlassen wer­den. Auf den Erlaß des Beitrages besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6

UMSATZ (MEHRWERT) STEUER

Zu allen in dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Kosten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt die Umsatzsteu­er in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe.

§ 7

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABEGESETZES Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabegesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunal­abgabegesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustel­lung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung. Ergänzend zum Kommunalabgabegesetz gelten die Vorschriften der Reichs­abgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o bis 22) sinngemäß.

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§ 8

INKRAFTTRETEN

(1) Diese Beitragssatzung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Ruppach-Goldhausen, den 3o. 1.1974

Wasserzweckverband Ruppach-Goldhausen,

(L.S.) gez. Schaaf, Vorsitzender

Genehmigt! >

Montabaur, den 22.1.1974 '

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises . ;

Abt. 1 a Az.: o29 - 815 020 (2) \ "j

(L.S.) im Aufträge: gez. Wilhelmi

543 Montabaur, 12.2.1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen im Aufträge: gez. Piwowarsky

BODEN

Amtl. Bekanntmachung

Einladung

Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, dem 2o. Februar 1974 um 2o.l5 Uhr im Sitzungssaal in der Schule statt.