Montabaur -11
i MitcWasserversorgungsanlage wird ein Anschlußbeitrag erhoben.
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§2
anschlussbeitrag
j jFür den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanla- geiist ein Anschlußbeitrag zu entrichten. Der Beitrag beträgt 7o*% der tatsächlich entstandenen, nicht anderweitig gedeckten Kosten der Straßenwasserleitung. Die Höhe des Beitrages er- l der rechnet sich nach der baulich oder gewerblich nutzbaren Grund- ss zu! stücksfläche. Die Grundstücksfläche wird auf ganze oder halbe em. | Quadratmeter nach unten abgerundet. Soweit sich die Grund- ora Ustücksfläche nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach :h-Gc § 19 Abs. 3 und 4 der Baunutzungsordnung zu ermitteln.
§5
ZAHLUNG DER BEITRÄGE
1. Die Veranlagung der Beiträge erfolgt durch die Verbandsgemeinde zu Gunsten der Gemeinde und wird dem Beitragspflichtigen durch Zustellung eines Beitragsbescheides bekanntgemacht.
2. Der Beitrag ist an die in dem Beitragsbescheid angegebene Stelle zu zahlen und innerhalb von 4 Wochen fällig, soweit sich nicht aus der Zahlungsforderung eine längere Fälligkeitsfrist ergibt.
3. Rückständige Beiträge unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
2,iwird ein bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlußbeitrag nicht oder nur teilweise erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Anschlußbeitrag für das ganze Grundstück neu zu berechnen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.
Sind für den Anschluß eines Grundstückes an eine oder mehre- Straßenleitungen bereits Anschlußgebühren oder Beiträge ach früheren Vorschriften oder nach dieser Satzung entrichtet rden, und treten nachträglich die Voraussetzungen ein, unter nen für eine weitere Straßenleitung Anschlußbeiträge entste- , z.B. durch Berohrung einer anderen Straße, durch Neuan- ng einer berührten Straße oder durch Vergrößerung des ndstücks bis zu einer solchen Straße, so finden, wenn das ndstück zusätzlich angeschlossen wird, die Abs. 1 und 2 wie dl ngemäß Anwendung.
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nachkWird ein Grundstück, für das der Anschlußbeitrag bezahlt den »rden ist, aufgeteilt, so ist der Anschlußbeitrag für die einzel- räge len Parzellen nicht mehr zu erheben, wenn die volle Beitrags- Iflicht für alle Straßenfronten bereits erfüllt ist; die für das l «gamtgrundstück gezahlten Beiträge sind auf die für die Teil- :ig »ndstücke zu entrichtenden Anschlußbeiträge nach dem Ver- eleuclfltnis'der Quadratmeter anzurechnen.
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fpie Erhebung des Anschlußbeitrages nach Maßgabe dieser ätzung findet dann nicht statt, wenn bereits ein Beitrag zu en Kosten der Wasserversorgungsanlage nach früheren orts- .ichtlichen Bestimmungen geleistet worden ist.
4. Stellt die Erhebung des Beitrages im Einzelfalle eine unzumutbare Härte dar , kann er ganz oder teilweise erlassen werden. Auf den Erlaß des Beitrages besteht kein Rechtsanspruch.
§6
UMSATZ- (MEHRWERT-) STEUER Zu allen, in dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Kosten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe.
§7
ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung , des Steueranpassungsgesetzes und der Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung. Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o - 227) sinngemäß.
§8
INKRAFTTRETEN
Diese Beitragssatzung tritt am 1.1.1974 in Kraft.
Niederelbert, den 16. Januar 1974
Gemeindeverwaltung Niederelbert (L.S.) gez. Hübinger, Bürgermeister
§ 3
[TSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT j^Die Beitragspflicht entsteht an dem Tag, an dem der An- luß aufgrund der Satzung über die öffentliche Wasserver- ing fertig hergestellt ist und für bereits bestehende Anrisse mit dem Tage, an dem diese Beitragssatzung in Kraf ;t.
Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit pm Eintritt des Ereignisses.
Genehmigt!
Montabaur, den 14. Dezember 1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt.: 1 a Az.: o29-o2o (Niederelbert) (L.S.) Im Aufträge: gez. Wilhelmi
543 Montabaur, 22. Januar 1974
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Gemeinde Niederelbert Im Aufträge: gez. Piwowarsky
die
§4
ialtu1 E ^ TRAGSPFLICHTIGE
mberl ® e ^ tra sspflichtig ist, wer im Erhebungszeitpunkt Eigentü- >nge J® r ^ es Grundstücks, Erbbauberechtigter oder in ähnlicher ®?se zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. rere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
JJeim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nieß- Njüchers usw.) geht die Beitragspflicht auf den neuen Rechtser mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Überschrei ö ff e r 8über -
Mitteilung an alle Wohnungseigentümer von Niederelbert
Uns ist bekannt geworden, daß mehrere Wohnungseigentümer bis heute vom Müllbeseitigungsverband Westerwald noch keinen Gebührenbescheid für die Müllabfuhrgebühren 1973 erhalten haben.
Auf unsere Anfrage teilte uns die Geschäftsstelle des Müllbeseitigungsverbandes mit, daß nach der dort vorliegenden Erfassungsliste alle Gebührenbescheide erteilt sind und daß eine Nach erfassung nur so möglich ist, daß die nichterfassten Anschlußpflichtigen , dies sind alle die bis heute noch keinen Gebührenbescheid erhalten haben, eine schriftliche oder fernmündliche Meldung bei der Geschäftsstelle des Müllbeseitigungsverbandes,
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