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Montabaur -11

i MitcWasserversorgungsanlage wird ein Anschlußbeitrag erhoben.

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§2

anschlussbeitrag

j jFür den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanla- geiist ein Anschlußbeitrag zu entrichten. Der Beitrag beträgt 7o*% der tatsächlich entstandenen, nicht anderweitig gedeckten Kosten der Straßenwasserleitung. Die Höhe des Beitrages er- l der rechnet sich nach der baulich oder gewerblich nutzbaren Grund- ss zu! stücksfläche. Die Grundstücksfläche wird auf ganze oder halbe em. | Quadratmeter nach unten abgerundet. Soweit sich die Grund- ora Ustücksfläche nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach :h-Gc § 19 Abs. 3 und 4 der Baunutzungsordnung zu ermitteln.

§5

ZAHLUNG DER BEITRÄGE

1. Die Veranlagung der Beiträge erfolgt durch die Verbandsge­meinde zu Gunsten der Gemeinde und wird dem Beitrags­pflichtigen durch Zustellung eines Beitragsbescheides bekannt­gemacht.

2. Der Beitrag ist an die in dem Beitragsbescheid angegebene Stelle zu zahlen und innerhalb von 4 Wochen fällig, soweit sich nicht aus der Zahlungsforderung eine längere Fälligkeitsfrist ergibt.

3. Rückständige Beiträge unterliegen der Einziehung im Ver­waltungszwangsverfahren.

2,iwird ein bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlosse­nes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grund­stücks, für das ein Anschlußbeitrag nicht oder nur teilweise er­hoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Anschlußbeitrag für das ganze Grundstück neu zu berech­nen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.

Sind für den Anschluß eines Grundstückes an eine oder mehre- Straßenleitungen bereits Anschlußgebühren oder Beiträge ach früheren Vorschriften oder nach dieser Satzung entrichtet rden, und treten nachträglich die Voraussetzungen ein, unter nen für eine weitere Straßenleitung Anschlußbeiträge entste- , z.B. durch Berohrung einer anderen Straße, durch Neuan- ng einer berührten Straße oder durch Vergrößerung des ndstücks bis zu einer solchen Straße, so finden, wenn das ndstück zusätzlich angeschlossen wird, die Abs. 1 und 2 wie dl ngemäß Anwendung.

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nachkWird ein Grundstück, für das der Anschlußbeitrag bezahlt den »rden ist, aufgeteilt, so ist der Anschlußbeitrag für die einzel- räge len Parzellen nicht mehr zu erheben, wenn die volle Beitrags- Iflicht für alle Straßenfronten bereits erfüllt ist; die für das l «gamtgrundstück gezahlten Beiträge sind auf die für die Teil- :ig »ndstücke zu entrichtenden Anschlußbeiträge nach dem Ver- eleuclfltnis'der Quadratmeter anzurechnen.

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fpie Erhebung des Anschlußbeitrages nach Maßgabe dieser ätzung findet dann nicht statt, wenn bereits ein Beitrag zu en Kosten der Wasserversorgungsanlage nach früheren orts- .ichtlichen Bestimmungen geleistet worden ist.

4. Stellt die Erhebung des Beitrages im Einzelfalle eine unzu­mutbare Härte dar , kann er ganz oder teilweise erlassen werden. Auf den Erlaß des Beitrages besteht kein Rechtsanspruch.

§6

UMSATZ- (MEHRWERT-) STEUER Zu allen, in dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Kosten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festge­legten Höhe.

§7

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung , des Steueranpassungsgesetzes und der Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgaben­gesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung. Ergänzend zum Kommunal­abgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenord­nung über die Ermittlung und die Festsetzung der Steuern (§§ 16o - 227) sinngemäß.

§8

INKRAFTTRETEN

Diese Beitragssatzung tritt am 1.1.1974 in Kraft.

Niederelbert, den 16. Januar 1974

Gemeindeverwaltung Niederelbert (L.S.) gez. Hübinger, Bürgermeister

§ 3

[TSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT j^Die Beitragspflicht entsteht an dem Tag, an dem der An- luß aufgrund der Satzung über die öffentliche Wasserver- ing fertig hergestellt ist und für bereits bestehende An­risse mit dem Tage, an dem diese Beitragssatzung in Kraf ;t.

Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit pm Eintritt des Ereignisses.

Genehmigt!

Montabaur, den 14. Dezember 1973

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt.: 1 a Az.: o29-o2o (Niederelbert) (L.S.) Im Aufträge: gez. Wilhelmi

543 Montabaur, 22. Januar 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Gemeinde Niederelbert Im Aufträge: gez. Piwowarsky

die

§4

ialtu1 E ^ TRAGSPFLICHTIGE

mberl ® e ^ tra sspflichtig ist, wer im Erhebungszeitpunkt Eigentü- >nge J® r ^ es Grundstücks, Erbbauberechtigter oder in ähnlicher ®?se zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. rere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

JJeim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nieß- Njüchers usw.) geht die Beitragspflicht auf den neuen Rechts­er mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Überschrei ö ff e r 8über -

Mitteilung an alle Wohnungseigentümer von Niederelbert

Uns ist bekannt geworden, daß mehrere Wohnungseigentümer bis heute vom Müllbeseitigungsverband Westerwald noch keinen Ge­bührenbescheid für die Müllabfuhrgebühren 1973 erhalten ha­ben.

Auf unsere Anfrage teilte uns die Geschäftsstelle des Müllbesei­tigungsverbandes mit, daß nach der dort vorliegenden Erfas­sungsliste alle Gebührenbescheide erteilt sind und daß eine Nach erfassung nur so möglich ist, daß die nichterfassten Anschluß­pflichtigen , dies sind alle die bis heute noch keinen Gebühren­bescheid erhalten haben, eine schriftliche oder fernmündliche Meldung bei der Geschäftsstelle des Müllbeseitigungsverbandes,

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