Montabaur - 8
AUGST
TTG Augst - Tischtennisgemeinschaft der Sportfr. Germania Kadenbach und der SG Neuhäusel
VEREINSMEISTERSCHAFTEN UND “TISCHTENNISTURNIER FÜR JEDERMANN”
Am 27. Januar finden die Vereinsmeisterschaften der TTG Augst statt. (Schüler 9 Uhr, Jugend lo Uhr, Senioren 14 Uhr). Parallel zu dieser Veranstaltung wird wiederum ein “Tischtennisturnier für Jedermann” ausgetragen (Beginn: lo Uhr). Spielberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens drei Jahren nicht aktiv in einer Tischtennismannschaft gespielt haben. Die Zugehörigkeit zu einem Sportverein ist nicht Bedingung.
Die drei Erstplacierten erhalten Urkunden und wertvolle Sachpreise. Austragungsort: Turnhalle Neuhäusel/Eitelbom Meldungen bis 15 Minuten vor Turnierbeginn.
EITELBORN Amtl. Bekanntmachung
BEBAUUNGSPLAN “IM STRUTHFELD” DER GEMEINDE EITELBORN
hier: Offenlage des genehmigten Bebauungsplanes gemäß § 12 BBauG
Die Bezirksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 6.12. 1973, Az.: 429-19 nachstehende Genehmigung erteilt:
Auf Antrag der Gemeindeverwaltung Eitelborn wird der vorbezeichnete Bebauungsplan gemäß § 11 Bundesbaugesetz genehmigt.
Von der Genehmigung ausgenommen wird der in Ziff. 4 der Textfestsetzungen und in den Festsetzungen auf der Planurkunde enthaltene Halbsatz: “ .... soweit diese nicht durch Baugrenzen festgesetzt sind.”
Begründung:
Die beanstandete Textfestsetzung zielt darauf ab, die Vorschrift des § 8 LBO hinsichtlich der Abstandsflächen vor notwendigen Fenstern einzuengen. Dies kann aus folgenden Gründen nicht zugelassen werden:
Die Bauleitpläne haben sich gern. § 1 Abs. 4 BBauG u.a.
“nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten.” Zur Erfüllung der Gesundheitsbedürfnisse gehört es, die Planung so auszurichten, daß eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume gewährleistet ist. Das Bundesbaugesetz enthält hierzu keine näheren Bestimmungen, wohl aber die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBO). Die Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschrift ergibt sich aus § 11 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 2 BBauG. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume bestimmt die Landesbauordnung in § 8 Abs. 1, vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen Flächen von einer Bebauung freizuhalten.
Breite und Tiefe der Abstandsflächen ergeben sich gern. § 8 Abs. 2 LBO aus der Art der baulichen Nutzung und aus der Geschoßzahl. Gern. § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO können im Bebauungsplan andere Festlegungen getroffen werden; diese Vorschrift verfolgt den Zweck, die in Bebauungsplänen möglichen Sonderfälle zu erfassen (wie z.B. die Errichtung von Hausgruppen an Erschließungswegen, den Bau von Punkthäusern an öffentlichen Grünflächen u. dergl.) oder aber die Erhaltung hi
storischer Straßen und Plätze sicherzustellen. Keinesfalls ist die Ausnahmemöglichkeit mit dem Ziel in die Landesbauord nung aufgenommen worden, die zur ausreichenden Belichtu und Belüftung der Aufenthaltsräume erforderlichen Freifläil einzuengen.
Das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau hat zu die* Frage im Runderlaß vom 1, April 1963 - Az.: V BR 215-14:
63 - (Min.Bl. Sp. 348) - u.a. folgendes ausgeführt:
“Die Genehmigung neu aufzustellender Bebauungspläne mii Abweichungen von den Abstandsflächen des (§ 8Abs. 2 LBC läßt sich nur vertreten, wenn Belange des öffentlichen Woht nicht entgegenstehen oder Abweichungen erfordern; bei bei q sonders beengten Ortsverhältnissen mit schmalen Straßenze ^ len in Altbaugebieten oder auch im Hinblick auf Belange de Denkmalpflege (Erhaltung historischer Straßen und Plätze) dies der Fall sein.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegt; da es sich hier um ein Neubaugebiet handelt, für das eine vc
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den Anforderungen des § 8 LBO abweichende Bebauung ii ^
des § 2 (1) BBauG auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
Flur 2:
Flurstücke:
1,2, 3, 4, 5/1, 5/2, 6/1,7/1, 7/3, 8/2, 8/3,
8/4, einen Teil des Flurstücks 136 (Weg), 9/6,
9/9, 9/8, 9/7, 9/5, 9/4, 9/3, 9/2, 9/1, lo/l, lo/2, lo/3, lo/4, lo/5, 139 (Weg), 11,12, 14/1,
14/2, 14/3, 166/15, 165/15, 16, 138 (Weg), 17,
18, 19, 2o, 21,22, 23, 24, einen Teil des Flurstückes 14o (Struthweg), 147 (Weg), 159/78, 158/78, 77/3, 77/2, 77/1, 78/1, 78/2, 78/3, 8o/3, 79/3 82/5, 81/5,81/4, 82/4, 146 Weg, 72, 73, 74, 75,
76, einen Teil des Flurstückes 148 (Weg), 83 und 84.
Flur 4:
Flurstücke:
83/57, 82/57, 56/1, 56/3 und 56/4.
Gemäß § 12 BBauG liegt der genehmigte Bebauungsplan : Text und Begründung in der Zeit
vom 28. Januar 1974 bis 14. Februar 1974 montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr in den Diensträumeil Gemeindeverwaltung in Eitelborn, sowie bei der Verband« meindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstl Zimmer 7, jeweils während den Dienststunden öffentlich ( Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit lieh oder schriftlich vorgebracht werden.
Eitelborn, den 21. Januar 1974 Gemeinde Eitelborn gez. Hümmerich, Bürgermeister
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Rentenzahltage in Eitelborn
1. Zahltag: 3o. Januar Rentennummer: 1 - 2o ooo
2. Zahltag: 1. Februar Rentennummer: 2o ooo - Schluß
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SC 1919 Eitelborn e.V.
J ahreshauptversammlung Am Freitag, dem 25. Januar 1974 um 2o Uhr hält der SCj^ j telbom seine Jahreshauptversammlung ab. Treffpunkt: \ j lokal “Zur Sporkenburg”. Um zahlreiche Beteiligung und} j pünktliches Erscheinen bittet der Vorstand.
START IN DIE RÜCK RUNDE
Am Sonntag, dem 27. Januar 1974 um 14 Uhr startet di. A-Klasse Koblenz in die mit Spannung erwartete Rückruf Auf dem Sportplatz “Nörrberg” erwartet der SC Eitelboi FC Arzheim.
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