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ieipp-Verein

taltet am Mittwoch, dem 6.2.1974 folgenden Vortrag aysik-Saa 1 der Joseph-Kehrein-Schule, MontabaurGe-

»rhaltende Tips für Urlaubsreisen im In- und Ausland em 28' ...

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«nt: Dr. von Oetlingen, Braunfels

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Volkshochschule

** «neue Perspektiven oder die Kunst zu blödeln mit

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zeigt in diesem Programm dasknow how" der Panto- \ und des Blödeins, zieht dabei beiläufig die Pantomime I den Kakao - dazu einige andere Institutionen, sich > und das Publikum gleich mit.

(verblüffende Ein-Mann-Schau steckt voller hintergrün- jl Witz und konfrontiert das Publikum mit überraschen- icheru!|^ ns j c j lten j n menschlich-allzumenschliche Verhaltens-

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11: Januar 1974 um 2o Uhr in der Aula der Josef-Kehrein-

(e Montabaur.

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:n 3o. er ^ jugendliche und Wehrpflichtige: 2,oo DM

2. Einen Ausgleich erhalten Inhaber von Betrieben, wenn sie Landwirte im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgcsetzbl. I S. lo63)in der jeweils geltenden Passung sind, sowie - unabhängig von der gewählten Rechtsform - Inhaber von Erwerbsgartenbaubetrieben, deren überwiegende Tätigkeit darauf gerichtet ist, im eigenen Na­men und für eigene Rechnung in Unterglasanlagen Gartenbauer­zeugnisse für den Markt zu produzieren.

Ausgeschlossen von der Gewährung eines Ausgleichs sind Betrie­be der öffentlichen Hand, unabhängig von der gewählten Rechts­form.

Ein Ausgleich wird nur auf Antrag nach beiliegendem Muster (Anlage) und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a) Der Antragsteller hat entweder den Bezug von mindestens 25 ooo Liter/Kilogramm Heizöl im Kalenderjahr 1973 bzw. 1972*) zur Beheizung der heizbaren in Quadratmetern anzuge­benden gärtnerisch genutzten Grundfläche (GG) seines Betriebes oder

die Bewirtschaftung von mindestens 5oo qm heizbarergärtnerisch genutzter Grundfläche nachzuweisen. In letzterem Falle hat er außerdem zusätzlich einen Jahresbezug von mindestens loooo Liter/Kilogramm Heizöl im Kalenderjahr 1973 bzw. 1972*) zur Beheizung der GG seines Betriebes nachzuwei­sen.

fesmittel zum Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen Ngrgiebereich zu Gunsten von Gartenbaubetrieben

beabsichtigt - vorbehaltlich der Zustimmung des Dcut- Bündestages und der EG - Kommission -, den Garten- iruar Htrieben mit Unterglasanlagcn, deren Flächen im Gel­bereich der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen r ° n Asches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (Bundes- .bl. I S. 164o) gelegen sind , einen einmaligen Ausgleich ioal, hevon 15 Mill. DM für 1973 zu gewähren, die im Haus­ahr 1974 aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt werden, ndige Stelle zur Entgegennahme von entsprechenden An- erkaufj j s ^ (j as Landratsamt in Montabaur.

m [Landratsamt nur eine begrenzte Anzahl Antragsfor- e zur Verfügung stehen, sollen die Antragsteller die An- en, Scܧ*mulare dort anfordern.

ilt wetecht auf Gewährung zur Unterstützung läßt sich aus den ! stets&lgend aufgeführten Bedingungen ersehen.

;ren l^Bundesmittel sind ausschließlich zur Unterstützung von bsbetrieben mit heizbaren Unterglasanlagen einschließlich chbaren Kulturräumen (nachfolgend Unterglasanlagen ge- t bestimmt, die Gartenbauerzeugnisse produzieren und hier- izöl verwenden.

chstehend unter Nummer 2. aufgeführten Betriebe erhal- ölge der auf dem Energiesektor bestehenden innergemein- ichen Wettbewerbssituation einen Ausgleich nach Maßgabe chfolgenden Bestimmungen. Diese Regelung erfolgt ledig- iil m Ausgleich für die in der Zeit vom 1. September 1973

n 31. Dezember 1973 bezogene Heizölmenge. Der Bezug im mjfeeitraum des Kalenderjahres 1972 kann zugrunde gelegt i, wenn in diesem Zeitraum eine höhere Belieferung erfolgt

tn

ihe des Ausgleichssatzes wird vom Bundesminister für Er- tg,^Landwirtschaft und Forsten (BML) bestimmt, und zwar er Menge des bezogenen Heizöls und/oder Quadratmeter rer, gärtnerisch genutzter Grundfläche (GG). Der BML Ine Höchstgrenze hinsichtlich der dem Ausgleichssatz zu- ' zu legenden Menge Heizöl und/oder Quadratmeter heiz- ;j(jjfestsetzen.

isgleich wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Kner Höhe von insgesamt 15 Milüonen Deutsche Mark (in jaben: Fünfzehn Millionen Deutsche Mark) gewährt. Jchtsanspruch auf die Gewährung eines Ausgleichs besteht

*) Das bezogene Heizöl ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr 1973 abzustellen. Ist jedoch ein höherer Bezug im Kalenderjahr 1972 erfolgt, so kann die 1972 bezogene Heizölmenge zugrunde gelegt werden.

Ferner hat der Antragsteller die Menge bezogenen Heizöls in Liter / Kilogramm für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. Dezember 1973 (bzw. vom 1. September 1972 bis zum 31. Dezember 1972) nachzuweisen, b) Der Antragsteller hat zu versichern, daß er seinen Betrieb bis zum Ende der Fleizperiode 1973/1974 fortzuführen beab­sichtigt.

3. Der Ausgleichssatz wird vom BML festgesetzt, wenn nach Durchführung des Antragsverfahrens die zu berücksichtigenden Angaben über die Heizölmengen sowie die Angaben über die heizbaren GG von den Ländern festgestellt und dem BML mitgeteilt worden sind. Bei schwerem Heizöl ist hierbei nur ein Viertel der nachgewiesenen Mengen zu berücksichtigen.

In den Fällen, in denen das bezogene Heizöl zugleich zur Be­heizung von zu Wohn- und Geschäftszwecken sowie zu Ver­kaufs- und Ausstellungszwecken benutzten Räumen dient, gilt folgendes:

Bei der Gewährung des Ausgleichs bleibt der hierfür vom An­tragsteller bezogene Anteil außer Betracht.

Soweit dieser vom Antragsteller nicht nachgewiesen wird, wird von den bezogenen Mengen Heizöl eine Pauschalmenge abgezogen, und zwar

a) von dem Bezug im Kalenderjahr 1973 bzw. 1972

- für Wohn- und Geschäftsräume mindestens lo ooo Liter/ Kilogramm Heizöl,

- für Verkaufs- und Ausstellungsräume 75 1/kg je qm, min­destens aber 1.5oo Liter/Kilogramm Heizöl;

b) von dem Bezug in der Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1973

(bzw. in der Zeit vom 1. September 1972 bis 31. Dezember 1972)

- für Wohn- und Geschäftsräume mindestens 4.ooo Liter/Kilo­gramm Heizöl,

- für Verkaufs- und Ausstellungsräume 3o 1/qm, mindestens jedoch 6oo Liter/Kilogramm Heizöl.

Die Landesbehörde kann von diesen Mindestpauschalmen­gen nach oben abweichen, wenn im Einzelfall der Abzug