Montabaur - 9
Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heiligenroth Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund des § lol Abs. 1 in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 13.12.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird
im ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 352.99o,oo DM
Mehreinnahmen (bisher 975.olo,oo DM)
in den Ausgaben auf 352.99o,oo DM
Mehrausgaben (bisher 975.0lo,oo DM)
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 2o.ooo,oo DM
Mehreinnahmen /Wenigereinnahmen
(bisher DM)
in den Ausgaben auf 2o.ooo,oo DM Mehrausgaben /Wenigerausgaben (bisher DM) festgesetzt.
§ 2
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur AufrechteThaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§ 4
Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird nicht geändert.
II.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 22.12.1973 bis 29.12.1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Heiligenroth, den 17.12.1973
Gemeinde Heiligenroth gez. Manns, Bürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Gesehen! (Keine Bedenken) Im Aufträge:
LS. gez. Wilhelmi
Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung des Abwasseiverbandes Heiligenroth, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr ‘1973
I.
Aufgrund des § 9 der Verbandssatzung vom 8.3.1967 in Verbindung mit § 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Verbandsversammlung vom 26.11. 1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 1.6oo,oo DM
Mehreinnahmen (bisher 77.153,oo DM) in den Ausgaben auf 1.600,00 DM Mehrausgaben (bisher 77.153,oo DM) außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 25.ooo,oo DM (Mehreinnahmen bisher -,- DM) in den Ausgaben auf 25.ooo,oo DM Mehrausgaben (bisher -,- DM) festgesetzt.
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Zweckverbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§ 3
Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung um 25.ooo,oo DM erhöht und somit auf 25.ooo,oo DM neu festgesetzt.
II.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Gemeinde Heiligenroth in der Zeit vom 22.12.1973 bis 29.12.1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters, in der Gemeinde Boden in der Zeit vom 22.12.1973 bis 29.12. 1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters,
in der Gemeinde Ruppach-Goldhausen in der Zeit vom 22.12. 1973 bis 29.12.1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Heiligenroth, den 12.12.1973
gez. Müller, Verbandsvorsitzender
ni.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:
1. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe von 25.ooö,oo DM
2. Zum Umlagebedarf mit 78.753,oo DM.
Landratsamt Im Aufträge:
des Unterwesterwaldkreises (L.S.) gez.: Wilhelmi
RUPPACH-GOLDHAUSEN Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ruppach-Goldhausen, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund der §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 21.11.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf lo6.ooö,oo DM
Mehreinnahmen (bisher 62o.ooö,oo DM)
in den Ausgaben auf lo6.ooö,oo DM
Mehrausgaben (bisher 62o.ooo,oo DM)
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 2oo.000,00 DM
Mehreinnahmen (bisher 4o.ooo,oo DM)

