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Montabaur - 6
haben; andernfalls sie mit einer Bestrafung rechnen müssen. Die Verwaltung macht nochmals darauf aufmerksam, daß Verursacher von Brandschäden haftbar gemacht werden. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes (BSG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1o12)
WIEDERHOLUNGSUNTERSUCHUNGEN GEMÄSS § 18 Abs. 2 BSG
Das Ministerium des Innern hat durch Anordnung vom 21. Juli 1971 (Mbl. Sp. 657) aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 verfügt, daß Personen, die
a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Herstellung, dem Ausformen und Abpacken von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen sowie in Betrieben des Milch- und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehrbringen von
Milch oder von MÜcherzeugnissen in loser Form.
b) mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form,
c) mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form,
d) in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben. Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken,
e) in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
beschäftigt werden oder eine solche Tätigkeit ausüben, in Wiederholungsuntersuchungen darauf zu überprüfen sind, ob Hinderungsgründe nach § 17 BSeuchG vorliegen. Die Wiederholungsuntersuchungen sind für die unter a) u. b) genannten Personenkreise in jedem Kalenderjahr bis zu dessen Ablauf und für die übrigen Personen (Buchst, c) bis e) in jedem zweiten Kalenderjahr bis zu dessen Ablauf durchzuführen.
Die betreffenden Personen können sich den Wiederholungsuntersuchungen entweder beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Ministerium des Innern hierzu zugelassenen Arzt unterziehen.
Lassen sie eine Wiederholungsuntersuchung nicht vornehmen, so dürfen sie ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben (§ 18 Abs.
2 Satz 2 BSeuchG).
Wer sich der Wiederholungsuntersuchung beim Gesundheitsamt in Montabaur, Fürstenweg 16 unterziehen möchte, hat hierzu im Jahr 1 974 jeden Dienstag von 8 bis 11 Uhr und von 14 bis 16 Uhr die Gelegenheit.
Wer gegen die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu DM 5.ooo,oo belegt werden.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
Dienstzeitregelung bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Die Verbandsgemeindeverwaltung bleibt am Montag, dem 24.12.1973 (Heiligabend) und am Montag, dem 31.12.1973 (Silvester) für den Publikumsverkehr geschlossen.
Zwischen den Festtagen, am Donnerstag und Freitag, dem 27.12.1973/28.12.1973 ist die Verwaltung zu den üblichen Sprechstunden geöffnet.
Schließungszeiten für das Hallenbad der Stadt Montabaur während der Feiertage
Die Verwaltung gibt bekannt, daß das Hallenbad der Stadt Montabaur an folgenden Tagen ganztägig geschlossen ist:
1. am Montag, dem 24.12.1973 - Heiligabend
2. am Dienstag, dem 25,12.1973 - 1. Weihnachtstag
3. am Mittwoch, dem 26.12.1973 - 2. Weihnachtstag
4. am Montag, dem 31.12.1973 - Silvester
5. am Dienstag, dem 1.1.1974 - Neujahrstag
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3o. 12.1973 ist das Hallenbad zu den üblichen Badezeiten ge-1 j 4Ur öffnet. j Dje
543 Montabaur, den 17. Dezember 1973 I m
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur | imc
Im Namen der Stadt Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
Schließung des Hallenbades der Stadt Montabaur
Das Hallenbad der Stadt Montabaur wird in der Zeit vom Montag, dem 7.1.1974 bis Sonntag, dem 27.1.1974 einschl. zur Durchführung der Generalüberholungsarbeiten und Grunf reinigungsarbeiten geschlossen.
543 Montabaur, den 17. Dezember 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
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Die Stadt. Bücherei Montabaur,
Gelbachstraße, ist am Donnerstag dem 27.12.1973 und Samstag dem 29.12.1973 geschlossen.
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Wahlvordrucke für die Kommunalwahlen am 17. März 1974™ Zur
Folgende Wahlvordurcke werden ab sofort beim Landratsam^y n)
in Montabaur, der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur jßj e _:~ u..: -ir>.*:_ n* -J
sowie bei den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bereitgehalten und können auf Anforderung an Parteien und Wählergruppen abgegeben werden:
1. Niederschriften über die Versammlung zur Aufstellung
der Bewerber und Nachfolger Jp eri
2. Ziistimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit jn (
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3. Sammelvordruck “Zustimmungserklärung”
4. Sammelvordruck “Bescheinigung der Wählbarkeit”
5. Bescheinigung des Wahlrechts
6. Wahlvorschläge
7. Unterschriftenlisten r LU[
Es wird jetzt schon darauf hingewiesen, daß die Wahlvorscl®st 0 ge bis spätestens am 34. Tage vor der Wahl um 17 Uhr beii^.p er
Wahlleiter (Verbandsbürgermeister) einzureichen sind.
Christmarkt wie in alten Zeiten
Durch die Straßenbaumaßnahmen in der Albertstraße/Fürstj weg und im Zuge der Eschelbacher-Straße kann in diesem Jahre vor Weihnachten keine Fußgängerzone im Stadtgebiet von Montabaur geschaffen werden.
Auch der Weg durch das Sauertal zur Eichwiese hat so star
Einschränkungen erfahren, daß der übliche Marktverkehr d< Lin
nicht stattfinden kann.
Als Ausweg bietet sich, so wie es in früheren Jahren war, d vordere Steinweg an. Die Bevölkerung der Stadt und die Bf sucher von ausäwrts erleben also zwangsläufig wieder einnü den Christmarkt in den Straßen der Stadt.
Für Kraftfahrzeuge ist am Donnerstag, dem 27.12.1973 dH Zu- und Abfahrt zum Konrad-Adenauer-Platz über den von ren Steinweg nicht möglich.
Der Platz kann angefahren werden über die Kolpingstraße und den hinteren Steinweg.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur
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