Ausgabe 
21.12.1973
Seite
2837
 
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Montabaur - 5

Amtl. Bekanntmachungen

Schneeräumung in den verbandsangehörigen Gemeinden

Trotz unseres Hinweises im Amtsblatt Nr. 22/48 vom 3o.l 1. 1973 wird teilweise die Schneeräumung in den verbandsange­hörigen Gemeinden mangelhaft oder gar nicht ausgeführt.

Die Räumungspflicht besteht auch für Grundstücksbesitzer, deren Eigentum an mehreren Straßenfronten liegt.

Die starken Schneefälle der letzten Tage erfordern eine beson­dere Beachtung der Satzungsvorschriften, wenn es nicht zu Unfällen und Behinderungen kommen soll.

Mahnungen an die säumigen Grundstücksbesitzer ergehen nicht mehr. Der Vollzugsbeamte der Verbandsgemeinde wurde ange­wiesen, bei Verstößen Anzeige zu erstatten.

Montabaur, den 17. Dezember 1973 Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde -

Durchführung der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung f im Winter 1973/74

Nach dem Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 7. September 1973 soll in der Zeit vom 5.11. 1973 bis 1. März 1974 eine erneute Schluckimpfung in zwei Impfgängen durchgeführt werden. Die Impftermine sind aus dem Impfplan zu ersehen.

Wie immer ist die Impfung freiwillig und kostenlos.

Zur Teilnahme an der Impfung werden aufgerufen:

a) die nachgeborenen Jahrgänge, d.h., die Kinder des Geburts­jahrganges 1972, soweit sie noch nicht vollständig geimpft wurden und der Jahrgang 1973 vom 4. Lebensmonat an.

b) Alle Kinder des 4. Schuljahres sollen an einer Wiederho­lungsimpfung (Auffrischungsimpfung) teilnehmen, also nur

T bei e i n e m Impfgang, wahlweise beim 1. oder 2.

c) Alle noch nicht oder nicht vollständig geimpften Personen bis zum 2o. Lebensjahr.

Andere Personen, die noch nicht oder nicht vollständig ge­impft wurden und an einer Schluckimpfung interessiert sind, können ebenfalls an der Impfung teilnehmen.

Wie bereits aus früheren Schluckimpfungen bekannt, müssen auch diesmal wieder die Erziehungsberechtigten für ihre min­derjährigen Kinder eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben!

Für die Erziehungsberechtigten der Kleinkinder werden die Merkblätter und die Einverständniserklärungen im Impflokal oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rat­haus, Zimmer 8 , ausgegeben.

Den Kindern des 4. Schuljahres werden von den Schulen die Merkblätter mit den Einverständniserklärungen der Er­ziehungsberechtigten ausgehändigt, die bei der Impfung abge­geben werden müssen.

Bereits vorhandene Impfbücher sind mitzubringen, sofern noch keine Impfbücher vorhanden sind, werden diese bei der Impfung ausgestellt.

543 Montabaur, den 21. Dezember 1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister

IMPFTERMINE

Für die Stadt Montabaur einscnl. der Stadtteile Freitag, den 11. Januar 1974

lo.45 Uhr im Stadtteil Ettersdorf für die Kleinkinder in der Gaststätte Brühl, Ettersdorf

H .00 Uhr im Stadtteil Bladernheim für die Kleinkinder in der Gaststätte Herbst, Bladernheim

11.15 Uhr im Stadtteil Reckenthal für die Kleinkinder in der Sonderschule Reckenthal Dienstag, den 15. Januar 1974

1 l.oo Uhr für die Kleinkinder des Stadtteils Eschelbach in der Sonderschule in Eschelbach

13.3o Uhr für die Kinder des 4. Schuljahres und alle Kleinkin­der der Stadtteile Horressen und Eigendorf in der Volksschule Horressen-Elgendorf Mittwoch, den 16. Januar 1974

von lo bis 12 Uhr und ab 14 Uhr für die Kleinkinder von Mon­tabaur im Staatl. Gesundheitsamt Montabaur für die Kleinkinder des Stadtteils Wirzenborn im Staatl. Ge­sundheitsamt Montabaur

für die Schüler des 4. Schuljahres von Montabaur und den Stadtteilen Eschelbach, Ettersdorf, Bladernheim, Reckenthal und Wirzenborn, im Staatlichen Gesundheitsamt Montabaur.

IMPFTERMINE

für die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden

Mittwoch, den 9. Januar 1974

17.1o Uhr in Boden

Donnerstag, den lo. Januar 1974

9.oo Uhr in Heiligenroth

9.40 Uhr in Ruppach-Goldhausen 1 o. 15 Uhr in Großholbach

lo.45 Uhr in Girod-Kleinholbach 1 6.00 Uhr in Niedererbach Freitag, den 11. Januar 1974 8.00 Uhr in Görgeshausen

8.30 Uhr in Nentershausen

9.30 Uhr in Nomborn lo.oo Uhr in Heilberscheid

10.45 Uhr in Ettersdorf

13.30 Uhr in Holler

14.15 Uhr in Untershausen

14.40 Uhr in Stahlhofen

15.15 Uhr in Daubach

15.45 Uhr in Horbach-Gackenbach

16.30 Uhr in Hübingen Montag, den 14. Januar 1974 12.oo Uhr in Simmern

14.00 Uhr in Eitelbom-Neuhäusel I 6.00 Uhr in Kadenbach Dienstag, den 15. Januar 1974 9.oo Uhr in Niederelbert

9.45 Uhr in Oberelbert

10.15 Uhr in Welschneudorf

DIE IMPFLOKALE BLEIBEN WIE IN DEN VORJAHREN.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Die Verbandsgemeindeverwaltung weist darauf hin, daß das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis verboten ist. Verboten und strafbar ist ferner jedes Abbrennen von Feuer- werkskörpem in der Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen (§ 368 Ziff. 7 StGB).

Es wird hier auf die im letzten Jahr entstandenen 2 Brandschä­den in der verbandsangehörigen Gemeinde Heiligenroth verwie­sen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung macht darauf aufmerksam, daß nur Feuerwerkskörper der Klasse I (Feuerwerks-Spielwa- ren) und der Klasse II (Kleinfeuerwerk) im Sinne der Landes­verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenstän­den vom 22.12.1952 (GVBL S. 178) verwendet werden dürfen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Händler Feuerwerks­körper nach den gesetzlichen Bestimmungen pyrotechnische Gegenstände an Jugendliche unter 18 Jahren nicht abzugeben