Montabaur - 5
Amtl. Bekanntmachungen
Schneeräumung in den verbandsangehörigen Gemeinden
Trotz unseres Hinweises im Amtsblatt Nr. 22/48 vom 3o.l 1. 1973 wird teilweise die Schneeräumung in den verbandsangehörigen Gemeinden mangelhaft oder gar nicht ausgeführt.
Die Räumungspflicht besteht auch für Grundstücksbesitzer, deren Eigentum an mehreren Straßenfronten liegt.
Die starken Schneefälle der letzten Tage erfordern eine besondere Beachtung der Satzungsvorschriften, wenn es nicht zu Unfällen und Behinderungen kommen soll.
Mahnungen an die säumigen Grundstücksbesitzer ergehen nicht mehr. Der Vollzugsbeamte der Verbandsgemeinde wurde angewiesen, bei Verstößen Anzeige zu erstatten.
Montabaur, den 17. Dezember 1973 Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde -
Durchführung der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung f im Winter 1973/74
Nach dem Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 7. September 1973 soll in der Zeit vom 5.11. 1973 bis 1. März 1974 eine erneute Schluckimpfung in zwei Impfgängen durchgeführt werden. Die Impftermine sind aus dem Impfplan zu ersehen.
Wie immer ist die Impfung freiwillig und kostenlos.
Zur Teilnahme an der Impfung werden aufgerufen:
a) die nachgeborenen Jahrgänge, d.h., die Kinder des Geburtsjahrganges 1972, soweit sie noch nicht vollständig geimpft wurden und der Jahrgang 1973 vom 4. Lebensmonat an.
b) Alle Kinder des 4. Schuljahres sollen an einer Wiederholungsimpfung (Auffrischungsimpfung) teilnehmen, also nur
T bei e i n e m Impfgang, wahlweise beim 1. oder 2.
c) Alle noch nicht oder nicht vollständig geimpften Personen bis zum 2o. Lebensjahr.
Andere Personen, die noch nicht oder nicht vollständig geimpft wurden und an einer Schluckimpfung interessiert sind, können ebenfalls an der Impfung teilnehmen.
Wie bereits aus früheren Schluckimpfungen bekannt, müssen auch diesmal wieder die Erziehungsberechtigten für ihre minderjährigen Kinder eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben!
Für die Erziehungsberechtigten der Kleinkinder werden die Merkblätter und die Einverständniserklärungen im Impflokal oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 8 , ausgegeben.
Den Kindern des 4. Schuljahres werden von den Schulen die Merkblätter mit den Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten ausgehändigt, die bei der Impfung abgegeben werden müssen.
Bereits vorhandene Impfbücher sind mitzubringen, sofern noch keine Impfbücher vorhanden sind, werden diese bei der Impfung ausgestellt.
543 Montabaur, den 21. Dezember 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
IMPFTERMINE
Für die Stadt Montabaur einscnl. der Stadtteile Freitag, den 11. Januar 1974
lo.45 Uhr im Stadtteil Ettersdorf für die Kleinkinder in der Gaststätte Brühl, Ettersdorf
H .00 Uhr im Stadtteil Bladernheim für die Kleinkinder in der Gaststätte Herbst, Bladernheim
11.15 Uhr im Stadtteil Reckenthal für die Kleinkinder in der Sonderschule Reckenthal Dienstag, den 15. Januar 1974
1 l.oo Uhr für die Kleinkinder des Stadtteils Eschelbach in der Sonderschule in Eschelbach
13.3o Uhr für die Kinder des 4. Schuljahres und alle Kleinkinder der Stadtteile Horressen und Eigendorf in der Volksschule Horressen-Elgendorf Mittwoch, den 16. Januar 1974
von lo bis 12 Uhr und ab 14 Uhr für die Kleinkinder von Montabaur im Staatl. Gesundheitsamt Montabaur für die Kleinkinder des Stadtteils Wirzenborn im Staatl. Gesundheitsamt Montabaur
für die Schüler des 4. Schuljahres von Montabaur und den Stadtteilen Eschelbach, Ettersdorf, Bladernheim, Reckenthal und Wirzenborn, im Staatlichen Gesundheitsamt Montabaur.
IMPFTERMINE
für die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden
Mittwoch, den 9. Januar 1974
17.1o Uhr in Boden
Donnerstag, den lo. Januar 1974
9.oo Uhr in Heiligenroth
9.40 Uhr in Ruppach-Goldhausen 1 o. 15 Uhr in Großholbach
lo.45 Uhr in Girod-Kleinholbach 1 6.00 Uhr in Niedererbach Freitag, den 11. Januar 1974 8.00 Uhr in Görgeshausen
8.30 Uhr in Nentershausen
9.30 Uhr in Nomborn lo.oo Uhr in Heilberscheid
10.45 Uhr in Ettersdorf
13.30 Uhr in Holler
14.15 Uhr in Untershausen
14.40 Uhr in Stahlhofen
15.15 Uhr in Daubach
15.45 Uhr in Horbach-Gackenbach
16.30 Uhr in Hübingen Montag, den 14. Januar 1974 12.oo Uhr in Simmern
14.00 Uhr in Eitelbom-Neuhäusel I 6.00 Uhr in Kadenbach Dienstag, den 15. Januar 1974 9.oo Uhr in Niederelbert
9.45 Uhr in Oberelbert
10.15 Uhr in Welschneudorf
DIE IMPFLOKALE BLEIBEN WIE IN DEN VORJAHREN.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Die Verbandsgemeindeverwaltung weist darauf hin, daß das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis verboten ist. Verboten und strafbar ist ferner jedes Abbrennen von Feuer- werkskörpem in der Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen (§ 368 Ziff. 7 StGB).
Es wird hier auf die im letzten Jahr entstandenen 2 Brandschäden in der verbandsangehörigen Gemeinde Heiligenroth verwiesen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung macht darauf aufmerksam, daß nur Feuerwerkskörper der Klasse I (Feuerwerks-Spielwa- ren) und der Klasse II (Kleinfeuerwerk) im Sinne der Landesverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 22.12.1952 (GVBL S. 178) verwendet werden dürfen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Händler Feuerwerkskörper nach den gesetzlichen Bestimmungen pyrotechnische Gegenstände an Jugendliche unter 18 Jahren nicht abzugeben

