Montabaur - 13
men oder Behalten des Anschlusses hinausgehende Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage erfolgt.
(4) Die Gebühren und Beiträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Entwässerungsanlage entstehen.
§2
GEBÜHREN- UND BEITRAGSGEGENSTAND Der Gebühren- und Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage durch eine betriebsfertige Leitung angeschlossen sind.
§3
EINMALIGER ANSCHLUSSBEITRAG
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage ist ein einmaliger Anschlußbeitrag zu entrichten. Seine Höhe errechnet sich wie folgt:
c) Für Grundstücke, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung an die bestehende Teilkanalisation angeschlossen werden: Grundstücke mit einer Wöhnung = Grundbeitrag 2oo,oo DM für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück = Zuschlag 1 oo,oo DM
Befinden sich auf den angeschlossenen Grundstück sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude oder Räume, so sind mindestens 5o% des Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind 3oo,oo DM
Der einmalige Anschlußbeitrag beträgt mindestens 2oo,oo DM
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem Tag der Fertigstellung des Anschlusses.
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 Buchst, cj wird nach Umstellung der bestehenden Teilkanalisation auf Vollkanalisation neu festgesetzt. Der nach Abs. 1 Buchst, c) gezahlte Betrag wird dann auf den endgültig zu zahlenden Anschlußbeitrag angerechnet.
§4
LAUFENDE BENUTZUNGSGEBÜHR
(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden nach dem Verbrauch an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage errechnet. Sie betragen je cbm Wasser (Berechnungseinheit) o,2o DM. Außerdem wird für jedes an die Ortskanalisation angeschlossene Grundstück eine Grundgebühr von jährlich - DM erhoben.
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung
und Anschluß des Stalles an eine Jauchegrube sind von dem nach Abs. 1 festgestellten Wasserverbrauch je Stück Großvieh (über ein Jahr) jährlich 6,o cbm abzusetzen. Stichtag für die Ermittlung der Viehzahl ist der 1.12. jeden Jahres. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Viehzahl ist für das gesamte laufende Kalenderjahr maßgebend.
(3) Bei unbebauten an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücken wird eine Gebühr nach der entwässerten Grundstücksfläche berechnet. Sie beträgt o,o2 DM je qm und Jahr.
§5
ZAHLUNG DER GEBÜHREN
(1) Die Gebühren werden durch die Gemeinde angefordert; sie sind öffentliche Abgaben und an die Gemeindekasse oder den Beauftragten zu zahlen.
(2) Der einmalige Anschlußbeitrag ist 4 Wochen nach Fertigstellung des Anschlusses und für bereits bestehende Anschlüsse 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung fällig, soweit sich aus der Zahlungsaufforderung keine längere Frist ergibt.
(3) Die laufenden Gebühren (§4 Abs. 1) sind halbjährlich nachträglich an die Gemeindekasse zu zahlen oder werden nachträglich von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben.
Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 wird als Jahresgebühr erhoben,
und zwar jährlich nachträglich zum 15. Januar eines jeden Jahres.
(4) Rückständige Abgaben unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§6
ZAHLUNGSPFLICHTIGE
Zur Zahlung der Abgaben ist verpflichtet, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist oder ihm gemäß § 16 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage gleichsteht; mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
WECHSEL DES ZAHLUNGSPFLICHTIGEN
(1) Beim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nießbrauchers usw.) geht die Abgabepflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über.
(2) Melden der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abgaben für die Zeit von dem Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde von dem Rechtsübergang Kenntnis erhält. !
§ 8
VORAUSZAHLUNG
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraussichtlich zu entrichtenden Abgaben für einen Erhebungsabschnitt zu verlangen, wenn in seiner Person oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Grund dafür gegeben ist. Eine Vorauszahlung kann insbesondere verlangt werden, wenn in
das bewegliche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstreckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Gemeinde in Verzug geraten ist.
(2) In der Regel muß die Benutzungsgebühr in Höhe des für einen Erhebungsabschnitt zu schätzenden Betrages vorausgezahlt werden.
(3) Nach Abmeldung des Anschlusses wird die überschüssige Vorauszahlung zurückerstattet.
§9
RECHTSMITTEL
Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.196o (BGBl. I S. 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.196o (GVBL S; 145).
§ lo
INKRAFTTRETEN
Diese Gebühren-und Beitragssatzung tritt am 1.1.19 f 73’* r in Kraft. Bis dahin bestandene andere Abgabenordnungen werden aufgehoben.
* bezüglich des § 4 am 1.1.1974 Stahlhofen, den 22. November 1973
Gemeindeverwaltung (Siegel) gez. Pehl, Bürgermeister Genehmigt!
Montabaur, den 15.11.1973
(Siegel) Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt. 1 a Az.: ö29-o2o (Stahlhofen)
Im Aufträge: gez. Wilhelmi 543 Montabaur, den 26.11.1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Gemeinde Stahlhofen Im Aufträge: gez. Piwowarsky

