Ausgabe 
19.10.1973
Seite
2655
 
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Montabaur-13

8.3.1973 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der § 3 der vorgenannten Beitrags- und Gebührenordnung wird wie folgt geändert:

(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden nach dem Ver­brauch an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen Was­serversorgungsanlage errechnet. Sie betragen je cbm Wasser (Berechnungseinheit) o,25 DM.

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung und Anschluß des Stalles an eine Jauchegrube ist eine besondere Wasseruhr angebracht. Dieser Wasserverbrauch für das Vieh

ist bei der Gebührenberechnung abzusetzen.

(3) Bei unbebauten an die Entwässerungsanlage angeschlosse­nen Grundstücken wird eine Gebühr nach der entwässerten Grundstücksfläche berechnet. Sie beträgt o,o5 DM je qm und Jahr.

§2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Untershausen, den 6. Oktober 1973

Siegel gez. Söllner, Bürgermeister

Genehmigt:

Montabaur, den 3.1 o.l973

Siegel Landratsamt des Unterwesterwaldkreises

Abt. la Az.: o29-o2o (Untershausen)

Im Auftrag: gez. Ruff

Montabaur, den 9.1o.l973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Gemeinde Untershausen Im Aufträge: gez. Piwowarsky

Rechtsverordnung

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Ge­markungen Hübingen und Welschneudorf zu Gunsten der Ge­meinde Untershausen, Unterwesterwaldkreis

§ 1

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung setzt die Be­zirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde zum Schutze des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlagen der Ge­meinde Untershausen in den Gemarkungen Hübingen und Welschneudorf auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 27.7.1957 (BGBl. IS. 11 lo), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 563), und der §§ 22, loo Abs. 2 und lo9 ff des Landes­wassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 1.8.196o (GVB1.

S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. März 197o (GVB1. S. 96), BS 237-1., ein Wasserschutzgebiet fest.

§2

(1) Das Wasserschutzgebiet wird in den Fluren der Gemarkun­gen Hübingen und Welschneudorf durch die Zonen I und III gebildet, die in dem der Rechtsverordnung zugrunde liegen­den Lageplan vom 1.9.1972, der über die Lage und die Ausdeh­nung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen ge­naue Auskunft gibt, dargestellt sind als

Zone I Fassungsbereich (blaue Umrandung)

Zone III Weitere Schutzzone (rote Umrandung)

Eine Ausfertigung des Lageplanes wird für die Begünstigte bei der Verbandsgemeindeverwaltung und der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde zu jedermanns Einsichtnah­me aufbewahrt.

Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen werden wie folgt be­schrieben:

2. Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen werden wie folgt be­schrieben:

Quellen I und II:

Schutzzone I:

Gemarkung Welschneudorf, Flur 22, Parzelle-Nr. 2523 teilweise.

Ein Rechteck von 4o,o x 56,o m, vom Sammelschacht der Quel­le I im Abstand von 5,oo m in nördlicher Richtung und 39,oo m in östlicher Richtung bis zum vorhandenen Waldweg innerhalb der Parz. 2523, sowie vom Sammelschacht der Quelle II im Ab­stand von 5,oo m in westlicher Richtung und 2o,oo m in südli­cher Richtung.

Quelle III:

Schutzzone I:

Gemarkung Welschneudorf, Flur 22, Parzelle-Nr. 2523 teilweise.

Ein Quadrat von 25,oo x 25,oo m, vom Quellsammelschacht im Abstand von 5,oo m in nördlicher und westlicher Richtung und 2o,oo m in südlicher und östlicher Richtung.

Schutzzone III (für die Quellen I, II und III):

Gemarkung Welschneudorf, Flur 22, Parzelle-Nr. 2523 teilweise und Gemarkung Hübingen, Flur 1, Parzelle-Nr. 2 und Teil der Parzelle-Nr. 1.

Als Ausgangspunkt wird östlicher Schnittpunkt der Parzellen 1 und 2, Flur 1, Gemarkung Hübingen, mit der Kreisstraße Nr.

68 angenommen. Entlang der Kreisstraße 68 in südlicher Rich­tung bis zum Schnittpunkt mit dem vorhandenen Waldweg der Parz. 2, Flur 2, Gemarkung Hübingen. Von hier in westlicher Richtung entlang des Waldweges der Parzelle 2, Flur 2, Gemar­kung Hübingen, dann abknickend entlang des Waldweges Parz. 2521, Flur 22, Gemarkung Welschneudorf, bis zum vorhandenen Waldweg in der Parz. 2523, Flur 22, Gemarkung Welschneudorf. Von dort in nördlicher Richtung durch die Parz. 2523, Flur 22, Gemarkung Welschneudorf, bis zum Schnittpunkt mit der Wege­parzelle 2525, Flur 22, Gemarkung Welschneudorf, gleichzeitig Kreuzungspunkt der vorhandenen Zulaufleitung zum Hochbehäl­ter der Gemeinde Untershausen, dann abknickend in östlicher Richtung durch die Parzelle 2523, Flur 22, Gemarkung Welsch­neudorf, und Parz. 1, Flur 1, Gemarkung Hübingen, bis zum Aus­gangspunkt an der Kreisstraße Nr. 68.

§ 3

( ) Im Bereich des/der Wasserschutzgebiete(s) sind alle Hand­lungen und Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung ge­fährden können.

Zone I

In der Zone I sind insbesondere verboten:

a) die Verletzung der belebten Bodenzone und der Deckschich­ten;

b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;

c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, die nicht mit der forstwirtschaftlichen oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage be­auftragt sind;

d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlingen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungsan­lage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;

b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungs anlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung der/des Fassungsbereiche(s), das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden