Montabaur - 2
Die Verwaltung informiert
Fortsetzung
"Beschreibung des Rentenverfahrens"
Immer häufiger stellen sich bei Rentenantragstellung seitens weiblicher Versicherter die Frage: Was geschieht mit den Zeiten als Luftwaffenhelferin bei der früheren deutschen Wehrmacht, als Nachrichtenhelferin des Heeres, als Nachrichtenhelferin der Marine und als Stabshelferin d. Heeres ?
Ehe wir auf diesen Fragenkomplex näher eingehen, ist es interessant, einen kurzen Blick auf die Gesetze zu werfen, die die Voraussetzungen zu diesen Einsätzen schufen.
Bereits im Jahre 1935 wurde für das ganze deutsche Volk die Grundlage für die Totalisierung des Einsatzes geschaffen. Durch bewußte Lenkung und entsprechenden Gesetzen wurde das ganze deutsche Volk auf eine alles umfassende große Wehrund Arbeitsgemeinschaft vorbereitet. Im Anfang stand das Wehrgesetz vom 21.5.1935 (RGBL I S. 6o9). Dieses legte den Grundstein für alle weiteren Gesetze und Verordnungen, die den Einsatz während des Krieges regelten. Es bestimmte in seinem § 1 Abs. 3: “Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet”. Mit der Verordnung zur Durchführung des Vieijahresplanes vom 18.10.1936 (RGBL I S. 887) war die Grundlage zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung gegeben. Hierauf folgen die ersten beiden Kräftebedarfsverordnungen vom 22.6. 1938 (RGBL I S. 652) und vom 3o.6.1938 (RGBL I S. 71o).
Sie regelten den Arbeitseinsatz in der Wirtschaft und bildeten zugleich die rechtliche Grundlage zur Errichtung des Westwalls. Die dritte Kräftebedarfsverordnung oder Notdienstverordnung vom 15. lo.l938 (RGBL IS. 1441) schließlich regelte die Heranziehung zu Dienstleistungen außerhalb des Wehrgesetzes und über die Reichsarbeitsdienstpflicht (Kriegshilfsdienst) und Wehrpflicht hinaus. Diese Verordnung ermöglichte die Heranziehung zum kurzfristigen und langfristigen Notdienst (Rüstungsindustrie, Deutsches Rotes Kreuz, Nachrichtenhelferinnen des Heeres, der Marine, der Luftwaffe, Luftschutzdienst usw.).
I. Luftwaffenhelferinnen bei der früheren deutschen Wehrmacht
Bei Prüfung der Frage, ob die auf Grund einer Notdienstverpflichtung abgeleistete Dienstzeit als Versicherungs- bzw. Ersatzzeit angerechnet werden kann, sind die im Laufe des Krieges für bestimmte Gruppen vorgenommenen Änderungen unbedingt zu beachten. Eine auch versicherungsrechtlich bedeutungsvolle Änderung des Dienstverhältnisses der Luftwaffenhelferin brachte der Runderlaß des RMDI vom lo.7.1942, - IRa 2111/42 - 268 -(MBIiV 1942, S. 146o), der mit Wirkung vom 1.8.1942 Anwendung fand. Demnach ist die Zeit als Luftwaffenhelferin bis zum 31.7.1942 als Ersatzzeit anzusehen. Die Rechtsgrund
lage hierzu ist der § 4 der zweiten Durchführungsverordnung ! zur Notdienstverordnung vom lo.lo.1939. Ab 1.8.1942 wut-; de das Dienstverhältnis aller Luftwaffenhelferinnen in ein Not-j dienstverhältnis unter Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses umgewandelt, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich freiwillig gemeldet hatten oder zur Dienstleistung herangezogen waren.
Vom 1.8.1942 ab galten sie als Angestellte der deutschen Luft, waffe und wurden angestelltenversicherungspflichtig. Die Vergütung erfolgte nach den Vorschriften der TOA und zwar nach den Vergütungsgruppen IX bis VIII. Die in einem invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Lohnempfäj ger tätigen weiblichen Hilfskräfte (z.B. Küchenhilfskräfte, Rei. nemachefrauen usw.) waren keine Luftwaffenhelferinnen im e vorstehenden Sinne, auch dann nicht, wenn sie an Stelle von Kj Soldaten verwendet wurden. Die Vergütung erfolgte nach der »I TOB. Als Luftwaffenhelferin galten: j
1. Helferinnen im Nachrichtendienst = Ln-Helferinnen, !
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2. Helferinnen der Flak = Flak-Helferinnen, i
3. Helferinnen im Flugmeldedienst = Flum-Helferin j
4. Helferinnen im Luftschutzwamdienst = LSW-Helferinnen
5. Helferinnen im Wetterdienst = WD-Helferinnen J
6. Helferinnen im Bürodienst = Stags-Helferinnen ■
7. Helferinnen im Sanitätsdienst = San.-Helferinnen jlj
Die Abführung der Sozialversicherungsbeträge erfolgte an die Ji Betriebskrankenkasse des Reiches in Berlin, die am 19.2.1945 lj nach Itzehoe verlegt wurde.
II. Nachrichtenhelferinnen des Heeres jl
Mit Zustimmung des damaligen Reichsministers des Innern j|| wurde eine größere Anzahl von Helferinnen des Deutschen |' Roten Kreuzes zu Nachrichtenhelferinnen des Heeres ausge- ! bildet. Die Ausbildung erfolgte in der Heeresschule für Nachrichtenhelferinnen in Gießen. Die Nachrichtenhelferinnen des Heeres (NH) wurden als Fernsprecherinnen und Fernschreibe- j rinnen im Nachrichtenbetriebsdienst (Vermittlungen höherer j Kommandostellen in den besetzten Gebieten) in uniformier- j ten, geschlossenen militärischen Einheiten (Einsatztrupps) 5 eingesetzt und grundsätzlich in gemeinsamen Unterkünften f | zusammengefaßt.
Im Reichsgebiet erfolgte ein Einsatz von Nachrichtenhelfe- i rinnen des Heeres ausnahmsweise nur dort, wo Angestellte aus besonderen Gründen nicht eingesetzt werden konnten.
Die auf Grund der Notdienstverordnung vom 15.1 o. 1938 zur Dienstleistung als Nachrichtenhelferinnen herangezogenen Kräfte galten ab 1.4.1941 als notdienstverpflichtet ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Arbeitsverhältnisses. Bis zum 31.3.1941 galt die Dienstordnung für Helferinnen im Nachrichtenbetriebsdienst des Heeres (Verfg. des OKH vom 17.6.194o). Diese Dienstordnung wurde durch eine neue Dienstordnung für Nachrichtenhelferinnen des Heeres ab 1.4.1941 dem veränderten Notdienstverhältnis angepaßt
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