Montabaur - 2 -
die Verantwortung übernehmen? Qie eingangs erwähnte Bundesbahn-Schnellstrecke kann ebensowenig verhindert werden wie beispielsweise vor 4o Jahren die Autobahn oder vor loo Jahren der Bau der Eisenbahn. Selbstverständlich gilt es dafür zu sorgen, daß unzumutbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
Daß aber diese Schnellstrecke bei richtiger Auswertung für das hiesige Gebiet von Vorteil sein wird, dürfte ebenso klar sein wie es keinem Zweifel unterliegen kann, daß auch die in Planung befindliche Autobahn durch den Westerwald entscheidend die Infrastruktur des gesamten Gebietes verbessern wird.
An der Gemeinschaft und den einzelnen Gemeinden wird es liegen, da und dort, wo bereits nachteilige Beeinträchtigungen vorliegen, etwa durch rechtzeitige Anpflanzungen etc. soweit wie nur irgend möglich, den wachsenden Lärm einzuschränken. Leider wurden mancherorts die sich hier bietenden Möglichkeiten noch nicht genutzt.
Daß gemeinsame Kläranlagen nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sondern auch im Hinblick auf die laufende Wartung vor allem eine Kostenfrage sind, braucht, nicht besonders unterstrichen zu werden. Auch auf diesem Gebiet, genau so wie bei den Flächennutzungsplänen etc. muß die Verbandsgemeinde aktiv bleiben. Leider sind in der Vergangenheit einige gute Möglichkeiten und großräumige Lösungen durch kleinliche örtliche Regelungen sozusagen “verbaut” worden.
Wie liegen die Dinge auf dem Schulsektor, bei den Kindergärten, bei der Fürsorge für den alten Mitbürger? Zweckverbände für Wegebau, für Wald- und Forstwesen bieten sich ebenso an. Schon diese kurze Andeutung, und auch jeder nur flüchtige Bück über unser Gebiet hinaus, zeigt, daß nur durch Zusammenwirken, durch Zusammengehen, echte Erfolge erzielt, mit der Zeit voll Schritt gehalten werden kann.
Noch nie in der Vergangenheit war die Entwicklung so dynamisch wie heute und noch nie war es so notwendig mit der Entwick- |
lung Schritt zu halten. Gerade dem Westerwald bietet sich erstmals eine wirkliche Chance, die auf der ganzen Linie genutzt werden sollte.
Die Verbandsgemeinde als großräumiger Zusammenschluß ist geradezu verpflichtet, alles zu tun, um die sich bietenden Möglichkeiten im Dienste für die Bürger voll zu nutzen.
Mit der Schaffung der Verbandsgemeinde wurden sozusagen regierungsseitig die Weichen gestellt, mit der Etablierung der Verbandsverwaltung inzwischen alle Stationen besetzt, nunmehr beginnt die Fahrt, hoffentlich in eine gute Zukunft. - Die nächsten Monate und Jahre werden zeigen, ob die gesteckten Ziele erreicht werden. -
Amtl. Bekanntmachungen
Bekanntmachung
Am 19. Februar dieses Jahres ist die Verordnung zum Schutze gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpestverordnung) vom 19.12.1973 (BGBl. I S. 25o9) in Kraft getreten. Zur Information der Hühnerhalter geben wir hiermit die wichtigsten Vorschriften der Verordnung bekannt:
1. § 2 (1) Wer mit Geflügel gewerbsmäßig handelt, hat über Bestand, Zu- und Abgang ein Kontrollbuch zu führen.
(2) Aus dem Kontrollbuch müssen ersichtlich sein:
1. Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter des Geflügels,
2. Tag und Ort der Übernahme des Geflügels sowie Name und Wohnort des bisherigen Besitzers und
3. Tag der Abgabe des Geflügels sowie Name und Wohnort des Erwerbers.
2. § 3 Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Geflügel befördert worden ist, sind unverzüglich nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und mit einem in § 18 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
3. § 6 Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflügel verfüttert werden, wenn das Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
4. § 7 (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes hat alle Hühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.
5. § 22 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o.a. Bestimmungen verstößt.
Montabaur, den 8.9.1973
Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur
Sprechtag* für Versicherte
der gesetzlichen Rentenversicherungen im Oktober 1973 Die Prüfbeauftragten der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz - Zweigstelle Andernach - und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, halten die nächsten Rentenberatungen im Landratsamt wie folgt ab:
1. Für die Arbeiter einschl. Handwerker Dienstag, 2. Oktober 1973 von 8.3o - 12.oo Uhr
2. Für die Angestellten
Mittwoch, 3. Oktober 1973, von 8.45 - 13.oo Uhr.
Die Auskunftssuchenden werden gebeten, ihre Versicherungsunterlagen mitzubringen.
Aufruf
Liebe Mitbürger,
die Feuerwehren in Rheinland-Pfalz sind in diesen Tagen angehalten, bei der Gestaltung der Feuerschutzwoche vom 8.9. bis 14.9.1973 mitzuwirken.
In diesem Zusammenhang legen die Feuerwehren im Unterwesterwaldkreis besonderen Wert auf Deinen Einsatz “VORBEUGEN” - lieber Mitbürger ; weil der Einsatz “VORBEUGEN” - mit kleinen Mitteln - viel wirkungsvoller ist als der Einsatz “RETTEN” der Feuerwehr mit einem großen Aufwand an Mannschaften und Gerät. Dein Einsatz “VORBEUGEN”, lieber Mitbürger, besteht im Verhüten von Bränden und ähnlichen Gefahren zu Hause, im Betrieb oder im Urlaub.
Denke an die brennende Zigarette im Bett, die vielleicht Deine letzte im Leben sein kann. Achte beim Betreiben elektrischer Geräte auf die Bedienungsanleitung. - Mache Dich mit den Vor-
DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8-00 - 12.00 Uhr 16.00 - 19.00 Uhr, ßauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00 - 19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLDSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, Verbandsbörgermeister Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusdi, nach Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/3079.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE i Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017, Nassauische Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000212. Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 00-603.

