Ausgabe 
31.8.1973
Seite
2448
 
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Montabaur - 4

Sie läßt außer acht, daß es sich um Erhöhungen handelt, die bis auf das Jahr 1967 zurückgehen und auf einem vergleichs­weise zu nied Hege Sand aufgebaut haben, so daß heute die volle Grund- und Ausgleichsrente eines Kriegsbeschädigten, die im Jahre 196o mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage übereinstimmte, gegenüber diesem Vergleichswert bereits um DM 346,- monatl. zurückhängt.

Wir werden, wenn notwendig, in einer machtvollen Demon­stration in Bonn den Protest der deutschen Kriegsopfer gegen die ihnen zugedachten Behandlung in aller Öffent­lichkeit deutlich machen.

gez. Ibach, Schriftführer

fürsprechers geschaffen worden, der vom zuständigen Kreis­tag im Einvernehmen mit den Krankenhausträgern zu wählen ist.

Auf ihn wird, leider ist er noch nicht benannt, in Zukunft eini_ schwierige Aufgabe zukommen, da er bei Meinungsverschiedei heiten eine Vermittlerrolle zu übernehmen hat.

Er sollte baldmöglifchst benannt werden, damit die mit der Nei regelung auftretenden Schwierigkeiten bereits am Anfang ab­gebaut werden können und es sollte ein neutralfer und versiei- ter Mann sein, der in der Lage ist, mitzuhelfen, diesem neuen Gesetz die gewollte Wirksamkeit ohne soziale Unterschiede zu geben.

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Krankenhaus ohne Sonderprivilegien?

Wer wird Patientenfürsprecher?

Information der AOK Montabaur

Das Krankenhausreformgesetz des Landes Rheinland-Pfalz soll die Struktur der Krankenhäuser nachhaltig verändern und das Krankenhauswesen nach modernen medizinischen, be- triebswirtschaftl. und soziologischen Erkenntnissen refor­mieren. Es ist am 29.6.1973 verkündet worden und sind die Bestimmungen, die die Abschaffung der Pflegekassen und Privatstationen regeln, in Kraft getreten.

Damit sind die gesetzl. Strukturveränderungen verbindlich ge­worden und es erscheint weitere Aufklärung hierüber wichtig.

Es gibt keine Privatstationen odPflegeklassen mehr. Jeder Patient hat im Krankenhaus einen gesetzl. Anspruch auf eine der Art und Schwere seiner Erkrankung entsprechende Lei­stung, die ohne Zuzahlung ärztl. Leistung, Pflege, Verpfle­gung, Unterkunft und die Nebenleistungen umfaßt.

Damit wären innerhalb einer notwendigen stationären Be­handlung alle Bürger des Landes RheinlandPfalz gleich­gestellt und nur die Art der Erkrankung für den Umfang der Krankenhausleistung entscheidend.

Das Gesetz läßt aber auf Wunsch Besonderheiten zu, sofern diese vom Patienten selbst bezahlt werden.

Als sogeannnte Wahlleistung kann das Krankenhaus folgende Sonderleistungen anbieten:

Besondere Unterkunft

Wahlweise Ein - oder Mehrbettzimmer m. besonderem Kom­fort, z.B. Telefon, Fernsehen etc.

Ärztl. Behandlung durch einenKrankenhausarzt des Ver­trauens

Sofern diese auf der Gr undlage eines gesonderten privaten Behandlungsvertrages des Patienten mit dem liquidationsbe­rechtigten Arzt in Anspruch genommen wird.

Das Krankenhaus hat den Patienten darüber zu unterrichten, daß die Sonderleistungen jede für sich unabhängig voneinan­der in Anspruch genommen werden können. Eine bessere Unter 1 kunft zieht keine ärztl. Privatliquidation nach sich.

Die Patienten können unter den vom Krankenhaus angebo­tenen Gerichten wählen. Sonderverpflegungen für Privat­patienten gibt es nicht mehr, desgleichen auch keine unter­schiedlichen Besuchszeiten.

Durch einen Sozialdienst soll dem Patie nten b.gestörten Be­ziehungen zu Familie, Beruf und Gesellschaft geholfen und auch die schulische Betreuung langzeitkranker Kinder unterstützt werden.

Selbstverständlich werden die gesetzl. Neuregelungen Um­stellungen insbes. in der Denkweise erfordern, die einer ge­wissen Anlaufzeit bedürfen. Auch die bereits am 1.1.1973 in Kraft getretenen Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften und die der am 1.10.1973 wirksam werdenden Regelungen innerhalb der Struktur der Krankenanstalten erfordern eine ge­deihliche Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.

Für die Patienten ist die wichtige Funktion des sogen. Patienten-

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Mitnahme von Arbeitskollegen |

Grundsätzliche Urteile

Der Kläger der einen Kleinkraftwagen besitzt, hatte wegen uw günstiger Verkehrsverbindungen seinen Arbeitskollegen mit zu Arbeitsstätte genommen. Auf dem Heimweg setzte er den Kollegen so ab, daß dieser nur noch einen kurzen Fußweg bis zu seiner Wohnung zurückzulegen brauchte. Als der Kläger aul derselben Strecke bis zur Abzweigung nach seiner Wohnung zurückfahren wollte wurde er etwa 2oo m vor dem Abzweig einem Pkw angefahren und verletzt. Sein Entschädigungsan­spruch wurde vom Sozialgericht (SG) abgelehnt, weil auf einei Abwege kein Versicherungsschutz bestehe. Das Landessozial­gericht (LSG) gab der Klage statt: Zwar habe es sich hier um eine unversicherte Gefälligkeitsfahrt gehandelt, der Kläger hal sich aber hier in einer Zwangslage befunden, weil er sich dem Wunsch auf Mitnahme des Vorgesetzten Kollegen nicht ohne Nachteile hätte entziehen können.

Das Bundessozialgericht (BSG) hob das Urteil auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Eine Fahrt, die - auf einem Abwege - zurückgelegt wird, um einen Arbeitskollegen mitzu­nehmen, stehe an sich nicht unter Versicherungsschutz.

Etwas anderes gelte nur , wenn die Fahrgemeinschaft von Ar­beitskollegen vom Betrieb geregelt oder wenigstens gewünschi werde.

Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Eine weitere Ausnah me sei aber auch zu machen, wenn der Kläger geglaubt habe, sich dem Wunsch des Kollegen - als Vorgesetzte - nicht habe ei ziehen können ,ohne Nachteile am Arbeitsplatz zu gewärtigen, Das müsse aber noch eingehend geklärt werden; denn das kollegiale Entgegenkommen allein vermöge den Versicherungs schütz nicht zu begründen (2 RU 195/69 vom 29.6.1972).

Die Kriminalpolizei berichtet

MONTABAUR

Unbekannte Täter entwendeten in den Abendstunden des 18, 1973 aus der Hosentasche eines Rentners eine Geldbörse mit DM 2oo,- Bargeld. Tatverdächtig sind 3 junge Burschen, die der Geschädigte zufällig in einer Gaststätte kennenlemte, mit denen er später einen Spaziergang machte.

In der Nacht zum 2o.8.1973 wurde nach einem versuchten Benzindiebstahl aus Kfz. 2 junge Männer aus Essen vorläufig festgenommen. Wie später festgestellt werden konnte, führten^ sie einen in Nürnberg unterschlagenen Kfz.-Anhänger bei sich,] Beide wurden nach Überprüfung und polizeilichen Verneh­mung auf freien Fuß gesetzt.

Nach Zechbetrügereien in 2 Gaststätten wurde in den Abend stunden bis 19.8.1973 ein spanischer Gastarbeiter vorläufig ^ festgenommen. Nach Feststellung seiner Personalien und der * anschl. erfolgten polizeilichen Vernehmung wurde der Spanisi wieder frei gelassen.

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