Ausgabe 
24.8.1973
Seite
2415
 
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gez. Hümmerich, Bgm.

Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Gemeinde Eitelbom, Kreis Unterwe­sterwald, für das Rechnungsjahr 1973

I.

Aufgrund der §§96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland­pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 7. Febr. 1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1973 wird im ordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 644.000,- DM in der Ausgabe auf 644.000,- DM außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 255.000,- DM in der Ausgabe auf 255.000,- DM festgesetzt.

§2

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. Gewerbesteuer

a) nach dem Gewerbeertrag und -kapital

b) Gewerbemindeststeuer

3. Hundesteuer, jährlich 1. Hund 48,- DM, 2. Hund 48,- DM, jeder weitere Hund 48,00 DM.

4. Benutzungsgebühren

Die Kanalbenutzungsgebühren betragen 0,60 DM je cbm Jah­reswasserverbrauch.

§3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000,- DM festgesetzt.

In diesem Höchstbetrag sind DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausga­ben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 160.000,- DM festgesetzt. Er soU nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:

1. Neubau von Straßen 110.000,- DM

2. Ausbau der Kanalisation 50.000,- DM

§ 5

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Jan. 1973 in Kraft.

SteUenplan

Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan wurde vom Ge­meinderat am 7.2.1973 beschlossen.

II.

Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 27.8.1973 bis 3.9.1973 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Dienstzimmer des Bür­germeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Eitelbom, den 17.8.1973 Gemeindeverwaltung Eitelbom (L.S.) gez. Hümmerich

Bürgermeister

III.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Die nach § 99 der GO für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung zu folgen­

Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 320 v.H. jährlich 12,- DM

den Teilen der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:

I. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

2. Gewerbesteuer

a) nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 320 v.H.

b) Gewerbemindeststeuer jährlich 12,-DM.

II. Zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf 25.000,- DM.

III. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe von 160.000,- DM

mit der Maßgabe, daß die Darlehen nicht in Anspruch genom­men werden.

Montabaur, den 30. Juli 1973 Landratsamt

des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge:

(L.S.) gez. Ruff

Bekanntmachung

der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Eitelbom, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973

I.

Aufgrund der §§96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 20.6.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung er­lassen:

§ 1

Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Nachtragshaushalts­plan wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 250.000,- DM Mehreinnahmen (bisher 644.000,- DM)

in den Ausgaben auf 250.000,- DM Mehrausgaben

(bisher 644.000,- DM)

außerordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf -,- DM Mehreinnahmen

(bisher 255.000,- DM)

in den Ausgaben auf -,- DM Mehrausgaben

(bisher 255.000,- DM)

festgesetzt.

§2

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert. §3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht ge­ändert.

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Aus­gaben des außerordentlichen Haushaltsplanes dienen sollen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung um 160.000,- DM vermindert und somit auf -,- DM festgesetzt.

II.

Der Nachtragshaushaltsplan hegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 27.8.1973 bis 3.9.73 montags - freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Eitelbom, den 17.8.1973 Gemeindeverwaltung Eitelbom (L.S.) gez. Hümmerich

Bürgermeister

III.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung:

Gesehen (keine Bedenken) Montabaur, den 30.7.1973

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge:

(L.S.) gez. Ruff