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gez. Hümmerich, Bgm.
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Eitelbom, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund der §§96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinlandpfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 7. Febr. 1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1973 wird im ordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 644.000,- DM in der Ausgabe auf 644.000,- DM außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf 255.000,- DM in der Ausgabe auf 255.000,- DM festgesetzt.
§2
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
b) für Grundstücke (B)
2. Gewerbesteuer
a) nach dem Gewerbeertrag und -kapital
b) Gewerbemindeststeuer
3. Hundesteuer, jährlich 1. Hund 48,- DM, 2. Hund 48,- DM, jeder weitere Hund 48,00 DM.
4. Benutzungsgebühren
Die Kanalbenutzungsgebühren betragen 0,60 DM je cbm Jahreswasserverbrauch.
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000,- DM festgesetzt.
In diesem Höchstbetrag sind DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 160.000,- DM festgesetzt. Er soU nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Neubau von Straßen 110.000,- DM
2. Ausbau der Kanalisation 50.000,- DM
§ 5
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Jan. 1973 in Kraft.
SteUenplan
Der dem Haushaltsplan beigefügte Stellenplan wurde vom Gemeinderat am 7.2.1973 beschlossen.
II.
Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 27.8.1973 bis 3.9.1973 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Eitelbom, den 17.8.1973 Gemeindeverwaltung Eitelbom (L.S.) gez. Hümmerich
Bürgermeister
III.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Die nach § 99 der GO für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung zu folgen
Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.
Hebesatz 320 v.H. jährlich 12,- DM
den Teilen der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:
I. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2. Gewerbesteuer
a) nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 320 v.H.
b) Gewerbemindeststeuer jährlich 12,-DM.
II. Zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf 25.000,- DM.
III. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe von 160.000,- DM
mit der Maßgabe, daß die Darlehen nicht in Anspruch genommen werden.
Montabaur, den 30. Juli 1973 Landratsamt
des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge:
(L.S.) gez. Ruff
Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Eitelbom, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund der §§96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 20.6.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 250.000,- DM Mehreinnahmen (bisher 644.000,- DM)
in den Ausgaben auf 250.000,- DM Mehrausgaben
(bisher 644.000,- DM)
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf -,- DM Mehreinnahmen
(bisher 255.000,- DM)
in den Ausgaben auf -,- DM Mehrausgaben
(bisher 255.000,- DM)
festgesetzt.
§2
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert. §3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes dienen sollen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung um 160.000,- DM vermindert und somit auf -,- DM festgesetzt.
II.
Der Nachtragshaushaltsplan hegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 27.8.1973 bis 3.9.73 montags - freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Eitelbom, den 17.8.1973 Gemeindeverwaltung Eitelbom (L.S.) gez. Hümmerich
Bürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung:
Gesehen (keine Bedenken) Montabaur, den 30.7.1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge:
(L.S.) gez. Ruff

