Ausgabe 
17.8.1973
Seite
2373
 
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Montabaur - 3 - aufgerundet.

Um nun den in Beweisnotstand geratenene Personen, es sind hier hauptsächliche die Flüchtlinge und Vertriebenen ange­sprochen, bei der Glaubhaftmachung behilflich zu sein, möch­ten wir auf die Heimatortkarteien hinweisen. Diese Heimat­ortkarteien sind nach den früheren Provinzen bzw. Lands­mannschaften gegliedert und sind u.a. in folgenden Angelegen­heiten tätig:

1. Klärung von Fersonenstandsfragen

2. Benennung von Zeugen

3. Beschaffung von standesamtl. u. kirchl. Urkunden

4. Ermittlung von Arbeitgebern

Bei Angaben stets die genauen Personalien und Ortsnamen (nach politischer und geographischer Lage) sowie den Hei­matwohnsitz des Betreffenden am 1.9.1939 abgeben.

Anschriften der Heimatortkarteien (HOK)

1. Mark Brandenburg (östl. Oder-Neiße) u. Länder d. Sowjet­zone einschl. Berlin, HOK in 89 Augsburg, Volkhartstr. 9

2. Breslau (Großbreslau), HOK in 839 Passau, Postfach 8

3. Danzig - Westpreußen, HOK in 24 Lübeck, Fackenburger- Allee 31

4. Niederschlesien (ohne Breslau) HOK in Bamberg, Obere Königstr. 4

5. Oberschlesien (einschl. Ostoberschlesien), HOK in 839 Passau, Postfach 8

6. Ostpreußen (einschl. Memelland u. Soldauer Ländchen),

HOK in 235 Neumünster / Holst. Probstemstr. 13

7. Pommern (einsck. der früheren Grenzmark Posen-West- preußen), HOK in 24 Lübeck, Fackenburger Allee 31

Stadt Eger, HOK in 62 Wiesbaden, KTochbrunnenstr. 3

9. S adetendeutsche, HOK in 84 Regensburg, Bahnhofstr. 15

10. Deutschbalten aus Lettland und Estland, HOK in 8 Mün­chen 19, Nymphenburger Str. 164.

11. Deutschbalten aus Litauen, HOK in 2224 Burg / Dithm., Buchholzer Str. 4o

12. Deutsche aus Wartheland und Polen (einschl. Galizien und Wolkynien), HOK 3 Hannover, Sellwinder Str. 9/11

13. Deutsche aus Südosteuropa (Jugoslawien, Rumänien, Ungarn Slowakei, Karpaten-Ukraine), HOK in 7 Stuttagrt-O, Neckar-

str. 222

14. Ostumsiedler (Rußland, Bessarabien, Dobrudscha, Bulga­rien) HOK in 7 Stuttgart-S, Stafflenbergerstr. 66

15. Zentrale der Heimatortkarteien, 8 Münschen 15, Lessing- str. 1

Hinsichtlich der nicht mehr erreichbaren Landesversicherungs­anstalten in der sowjetisch besetzten Zone ist zu sagen, daß deren Rechtsnachfolger der Freie Deutsche Gewerkschafts­bund (FDGB) ist und auch die noch erhaltenen Kartenarchive von diesem verwaltet werden. Die Anschriften der einzelnen FDG B-Verwaltungen können bei der Verbandsgemeindever­waltung erfragt werden.

Der Rechtsnachfolger der nicht mehr erreichbaren Landes­versicherungsanstalten der unter polnischer Verwaltung Gehenden deutschen Ostgebiete ist der polnische Versicherungs­

träger. Seine Anschrift lautet:

Perzidium Wojowodskiej Rady Narodowej Zaklad Ubezpiec- zen Spolecznych Wydzial Ewidencij Rent i Pomocy Spolecz- nej. Der Polnische Rentenversicherungsträger unterhält Nebenstellen in allen größeren Städten..

Wir möchten aber darauf hinweisen, daß es nicht ratsam ist, sich direkt an den polnischen Versicherungsträger zu wenden, sondern alle diesbezüglichen Fragen an die Landesversicherungs­anstalt Berlin 1 Berlin 19, Messedamm 1 - 3 zu richten, die als Verbindungsanstalt für den interessierten Personenkreis tätig wird.

Flexibles und vorzeitiges Altersruhegeld nach d. 4. Renten- versicheru ngs-Ä nderungsgesetz

Das am 31. März 1973 verkündete und rückwirkend am l.Jan. 1973 in Kraft getretene 4. Rentenversicherungs-Änderungsge­setz enthält bedeutsame Änderungen der Vorschriften des Rentenreformgesetzes über das flexible und das vorzeitige Altersruhegeld. Nach der Neuregelung ist den Empfängern eines flexiblen Altersruhegeldes eine Beschäftigung oder Er­werb Stätigkeit nur noch erlaubt die

a) in jedem Jahr seit dem Rentenbeginn von vornherein auf eine Zeit von höchstens 3 Monaten oder 75 Arbeitstagen be­schränkt oder

b) auf längere Dauer oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, aus der aber ein Arbeitseinkommen erzielt wird, das monat­lich 3o % der monatl. Beitragsbemessungsgrenze nicht über­schreitet, d.s. im Jahre 1973 69o DM im Monat.

Die Regelung über den zulässigen Verdienst beim Bezug eines vorzeitigen Al tersruhegeld.es für Frauen wegen Arbeitslo­sigkeit (jeweils vom 6o. Lebensjahr an) unterscheidet sich da­von nur dadurch, daß das monatl. Arbeitseinkommen aus einer zeitlich unbegrenzten Beschäftigung oder Erwerbstä­tigkeit 1/8 der monatlichen Betragsbemessungsgrenze nicht überschreiten darf, d.s. im Jahr 1973 287,5o DM im Monat. Jeder Bezieher eines flexiblen oder vorzeitigen Altersruhegel­des ist gesetzlich verpflichtet, den Rentenversicherungsträ­ger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sein Verdienst den Betrag von z.Z. DM 69o,- bzw. 287.5o DM im Monta übersteigt. Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob das Altersru­hegeld wegen Überschreiten der Verdienstgrenze vom Be­ginn des Monats der Überschreitung an wegfällt. Wird die Verdienstgrenze überschritten, so ist dies nur dann nicht rentenschädlich, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 75 Arbeitstage beschränkt worden ist. In einer derartigen Beschäftigung darf zur Rente unbeschränkt hinzuverdient werden.

Nicht rentenschädlich ist es auch, wenn der Bezieher eines flexiblen oder vorzeitigen Altersruhegeldes z.B. innerhalb eines Jahres aus einer unbefristeten Beschäftigung bis zu DM 69o,- bzw. DM 287,5o monatlich bezieht, diese Beschäfti­gung zum Ende des 9. Monats aufgibt und anschl. eine drei­monatige Aushilfsbeschäftigung mit einem höheren monat­lichen Entgelt (z.B. von DM 1.5oo,-) übernimmt. In welcher zeitlichen Aufeinanderfolge Aushilfs- und Dauerbeschäftigung kombiniert werden, ist gleichgültig. Nur ein zeitliches Neben­einander ist rentenschädlich, sofern die Verdienstgrenze durch beide Arbeitseinkommen zusammen überschritten wird.

Rentner, die bereits für die Mon. Jan. bis März 1973 aufgrund des Rentenreformgesetzes flexibles Altersruhegeld bezogen haben oder noch beziehen und während dieser Zeit mehr als DM 69o,- monatlich verdient haben, können im Jahre 1973 nicht noch einmal für die Dauer von 3 Monaten oder 75 Ar­beitstagen unbeschränkt zur Rente hinzuverdienen. Diese Rentner haben lediglich die Möglichkeit, ohne Auswirkung auf ihren Rentenbezug einer Beschäftigung mit einem Entgelt bis zu DM 69o,- monatlich nachzugehen.