Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
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Jahrgang 1
Freitag, den 17. August 1973
Nummer 7/33
Amtl. Bekanntmachungen
Stellenausschreibung
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt noch Beamte und Angestellte des gehobenen und mittleren Dienstes ein.
Interessenten werden gebeten ihre Bewerbung mit den allgemein üblichen Unterlagen zu richten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt - 543 Montabaur Postfach
Der Personalamt erteilt auf persönliche oder telefonische Anfrage unverbindlich nähere Auskünfte.
Bekanntmachung
Gern. §§ lo Abs. 2, 19 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7.6.1972 (BGBl. I S. 873) und §§ 2o, 21 des Landesgesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 17.1.1972 (GVB1. S. 81) wurde von der Bezirksregierung Koblenz die Schüeßung der Müllplätze in den nachfolgend aufgeführten Gemeinden mit sofortiger Wirkung angeordnet: Montabaur (und zwar die Stadtteile Bladernheim, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn)
Boden
Eitelborn
Gackenbach
Girod (einschl. der ehern.
Gemeinde Kleinholbach)
Görgeshausen
Großholbach
Heilberscheid
Heiligenroth
Holler
Untershausen
Horbach
Kadenbach
Nentershausen
Neuhäusel
Niederelbert
Niedererbach
Nomborn
Oberelbert
Ruppach-Goldhausen (beide Ortsteile)
Stahlhofen
Welschneudorf
Hübingen.
Zum Zwecke der Rekultivierung ist in den nachfolgend aufgeführten Gemeinden die Ablagerung von Erdaushub bis zum 1-1.1974 noch gestattet:
Montabaur (und zwar die Stadtteile Eschelbach und Horressen)
Gackenbach
Girod (Ortst. Kleinholbach)
Horbach
Ruppach-Goldhausen (Ortsteil Goldhausen)
Stahlhofen
Die Ablagerung von Erdaushub ist jedoch vorher bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden.
Es wird darauf hingewiesen, daß das Weiterbetreiben der Müllplätze eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BAbfG darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu loo.ooo,- DM geahndet werden kann.
Montabaur, den 14. Aug. 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
Erhebung der Weinbestände und der Lagerbehälter am 31. Aug. 1973
Weinbestandstatistik 1973
Auf Grund der Verordnung Nr. 1136/7o der Kommission der EG vom 17. Juni 197o (ABI. der EG, Nr. L 134, S. 4) in Verbindung mit dem Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert am 2. Aug.
1972 (BGBl. I S. 1368), findet im Aug. 1973 eine Erhebung der Weinbestände und der Lagerbehälter mit Stichtag 31. Aug.
1973 statt. Zu dieser Erhebung sind folgende Personen und Betriebe auskunftspflichtig:
1. Alle Inhaber - Bewirtschafter - einer Rebfläche von lo Ar (looo qm) und mehr sowie Inhaber von weniger als lo Ar Rebfläche, wenn sie Trauben, Maische, Most oder Wein in den Verkehr bringen.
2. Alle Personen und Betriebe, die Maische, Most oder Wein lagern oder in den Verkehr bringen, ohne Privatverbraucher, Gaststätten und Einzelhändler.Gaststätten und Einzelhändler sind jedoch meldepflichtig, wenn sie eine Kellereieinrichtung besitzen oder sich fremder Kellereieinrichtungen bedienen. Als Kellereieinrichtung gelten die zur Behandlung und Schönung der Weine verfügbaren Filter oder Separatoren.
Anzugeben sind die Mengen an Wein, Schaumwein, Perlwein, Wermut- und aromatischem Wein, die sich am 31. Aug. 1973 in eigenen oder gemieteten Lagerräumen befinden. Mit der Weinbestandsmeldung sind auch die vorhandenen Lagerbehälter für Traubenmost und Wein nachzuweisen. Auskunftspflichtige, die bis zum 1. Sept. 1973 keinen Erhebungsbogen erhalten haben, werden gebeten, sich diesen von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu beschaffen.
Amtliche Bekanntmachungen von den Kommunalverwaltungen. Verantwortlldi fOr den Inhalt: Robert Degen.
Herausgeber: Druck und Verlag: Verlag +■ Druck Linus Wlttich, Weitersburg. POSTANSCHRIFT: 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02622) 4055/56.

