Ausgabe 
17.8.1973
Seite
2371
 
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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

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Jahrgang 1

Freitag, den 17. August 1973

Nummer 7/33

Amtl. Bekanntmachungen

Stellenausschreibung

Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt zum nächstmögli­chen Zeitpunkt noch Beamte und Angestellte des gehobenen und mittleren Dienstes ein.

Interessenten werden gebeten ihre Bewerbung mit den allge­mein üblichen Unterlagen zu richten an die

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt - 543 Montabaur Postfach

Der Personalamt erteilt auf persönliche oder telefonische An­frage unverbindlich nähere Auskünfte.

Bekanntmachung

Gern. §§ lo Abs. 2, 19 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7.6.1972 (BGBl. I S. 873) und §§ 2o, 21 des Landesgesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 17.1.1972 (GVB1. S. 81) wurde von der Bezirksregierung Koblenz die Schüeßung der Müllplätze in den nachfolgend aufgeführten Gemeinden mit sofortiger Wirkung angeordnet: Montabaur (und zwar die Stadtteile Bladernheim, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn)

Boden

Eitelborn

Gackenbach

Girod (einschl. der ehern.

Gemeinde Kleinholbach)

Görgeshausen

Großholbach

Heilberscheid

Heiligenroth

Holler

Untershausen

Horbach

Kadenbach

Nentershausen

Neuhäusel

Niederelbert

Niedererbach

Nomborn

Oberelbert

Ruppach-Goldhausen (beide Ortsteile)

Stahlhofen

Welschneudorf

Hübingen.

Zum Zwecke der Rekultivierung ist in den nachfolgend auf­geführten Gemeinden die Ablagerung von Erdaushub bis zum 1-1.1974 noch gestattet:

Montabaur (und zwar die Stadtteile Eschelbach und Horres­sen)

Gackenbach

Girod (Ortst. Kleinholbach)

Horbach

Ruppach-Goldhausen (Ortsteil Goldhausen)

Stahlhofen

Die Ablagerung von Erdaushub ist jedoch vorher bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden.

Es wird darauf hingewiesen, daß das Weiterbetreiben der Müllplätze eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BAbfG darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu loo.ooo,- DM geahndet werden kann.

Montabaur, den 14. Aug. 1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister

Erhebung der Weinbestände und der Lagerbehälter am 31. Aug. 1973

Weinbestandstatistik 1973

Auf Grund der Verordnung Nr. 1136/7o der Kommission der EG vom 17. Juni 197o (ABI. der EG, Nr. L 134, S. 4) in Ver­bindung mit dem Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1968 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert am 2. Aug.

1972 (BGBl. I S. 1368), findet im Aug. 1973 eine Erhebung der Weinbestände und der Lagerbehälter mit Stichtag 31. Aug.

1973 statt. Zu dieser Erhebung sind folgende Personen und Betriebe auskunftspflichtig:

1. Alle Inhaber - Bewirtschafter - einer Rebfläche von lo Ar (looo qm) und mehr sowie Inhaber von weniger als lo Ar Rebfläche, wenn sie Trauben, Maische, Most oder Wein in den Verkehr bringen.

2. Alle Personen und Betriebe, die Maische, Most oder Wein lagern oder in den Verkehr bringen, ohne Privatverbraucher, Gaststätten und Einzelhändler.Gaststätten und Einzel­händler sind jedoch meldepflichtig, wenn sie eine Kellerei­einrichtung besitzen oder sich fremder Kellereieinrichtungen bedienen. Als Kellereieinrichtung gelten die zur Behandlung und Schönung der Weine verfügbaren Filter oder Separatoren.

Anzugeben sind die Mengen an Wein, Schaumwein, Perlwein, Wermut- und aromatischem Wein, die sich am 31. Aug. 1973 in eigenen oder gemieteten Lagerräumen befinden. Mit der Weinbestandsmeldung sind auch die vorhandenen Lagerbe­hälter für Traubenmost und Wein nachzuweisen. Auskunftspflichtige, die bis zum 1. Sept. 1973 keinen Erhe­bungsbogen erhalten haben, werden gebeten, sich diesen von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu beschaffen.

Amtliche Bekanntmachungen von den Kommunalverwaltungen. Verantwortlldi fOr den Inhalt: Robert Degen.

Herausgeber: Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wlttich, Weitersburg. POSTANSCHRIFT: 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02622) 4055/56.