Ausgabe 
13.7.1973
Seite
2261
 
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Montabaur - 7 -

Ruppach-Goldhausen Alois Kirchem Edmund Luss Simmern Bürgermeister Gastwirtschaft W. Schneider Welschneudorf Gastwirtschaft Bilaudelle

Tel. o26o2/ 449o Tel. o26o2/3578 Tel. o262o/214 Tel. o262o/8244 Tel. o26o8/324

Platzverteilung werden 1973

Hauptklasse

1. Platz

2. Platz 7. Platz

9. Platz

10. Platz

11. Platz

13. Platz

14. Platz 16. Platz 2o. Platz

beim Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner

Gemeinde Neuhäusel

Gemeinde Oberelbert

Gemeinde Daubach

Gemeinde Großholbach

Gemeinde Görgeshausen

Gemeinde Heiligenroth

Gemeinde Stahlhofen

Gemeinde Welschneudorf

Gemeinde Ettersdorf

Gemeinde Gackenbach (Ortsteil Dies)

Sonderklasse

3. Platz

4. Platz

5. Platz

6. Platz 8. Platz

Gemeinde Bladernheim Gemeinde Simmern Gemeinde Horbach Gemeinde Eitelborn Gemeinde Kadenbach

Verfahren bei Ausstellung und Verlängerung von Personal­ausweisen und Reisepässen

Ab 1. Juli 1973 werden neben den Personalausweisen auch Reisepässe und Kinderausweise bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur ausgestellt.

Jede Paßart muß beantragt werden. Die Vordrucke sind bei der Verbandsgemeinde erhältlich. Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Jugendliche unter 21 Jahren muß von beiden Elternteilen unterschrieben sein. Dasselbe gilt für An­träge auf Ausstellung von Kinderausweisen.

Für Kinder unter lo Jahren werden in der Regel keine Licht­bilder benötigt ; es sei denn, die Reise geht in die Ostblock­staaten . Ansonsten sind für alle Ausweise bzw. Pässe 2 Licht­bilder beizufügen.

Die Verwaltungsgebühren betragen:

Reisepaß bzw. Familienpaß DM lo,-- Reisepaß Verlängerung DM 2,-- Kinderausweis DM 2,~

Kinderausweis Verlängerung DM -,- Personalausweis-Erstausstellung -,-- DM Personalausweis-Wiederausstellung DM 5,~

(z.B. Verlust, unpflegliche Behandlung usw.)

Die Ausweise und Pässe sind wegen der Unterschriftsleistung von der Behörde sowie der Einzahlung der Verwaltungsgeb- persönlich der Verbandsgemeindeverwaltung abzuholen. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde - Einwohnermeldeamt -

Auszahlung des Aufwertungsausgleichs 1973

für Landwirte, die nicht Mitglied der landwirtschaftl. Alters­kasse sind.

Nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Aus­gleich für Folgen derAufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft v. 5. Juli 197o (BGBl. I S. 676) er­halten alle landwirtschaftl. Erzeuger, die entweder Mitglied der landwirtschaftl. Alterskasse sind oder die mehr als einen Hektar landwirtschaftl. Nutzfläche bewirtschaften, einen finanziellen Ausgleich f. die Folgen der Aufwertung der Deut­schen Mark. Während alle landwirtschaftl. Unternehmer, die - ob beitragspflichtig oder nicht - Mitglieder einer landwirtschaftl. Alterskasse sind, ohne Antragstellung die unmittelbaren Aus­

gleichsleistungen von der landwirtschaftl. Alterskasse ausge­zahlt erhalten, müssen

die landwirtschaftl. Erzeuger, die nicht Mitglied einer landwirt­schaftl. Alterskasse sind, aber einen landwirtschaftl. Betrieb von mehr als einem Hektar landwirtschaftl. Nutzfläche bewirt­schaften,

einen Antrag stellen, wenn sie die unmittelbare Ausgleichsleistung erhalten möchten.

Unternehmer ist - unabhängig von der Rechtsform - derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Als landwirt­schaftl. Betrieb im Sinne des Gesetzes gilt jeder auf die Gewim nung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbe­wirtschaftung od.durch m.Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung, insbesondere auf Ackerbau, Wiesen- und Weide­wirtschaft, Gemüse-, Obst-, Garten- oder Weinbau, Teichwirt­schaft und Fischzucht ausgerichtete Betrieb.

Bemessungsgrundlage für die unmittelbaren Ausgleichsleistun­gen sind die am 1. Juni 1973 landwirtschaftl. genutzten Flä­chen.

Die Beträge, die die Unternehmer in diesem Jahre erhalten, können erst nach Ablauf d.nachfolgend genannten Fristen errechnet werden. Im Unterschied zu den Vorjahren werden nämlich 1973 die Ausgleichsbeträge je Hektar erst dann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt, wenn - nach Ablauf der geltenden Antrags- bzw. Rücksendungsfristen sämtliche Fragebögen bei der Alterskasse eingegangen und von ihr ausgewertet sind.

Aus diesem Grunde kann der Aufwertungsausgleich auch erst in den Monaten Nov./Dez. 1973 überwiesen werden.

Anträge können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zu­ständigen Alterskasse, das ist die

Landwirtschaftl. Alterkasse Hessen-Nassau 35oo Kassel, Murhardstr. 18

gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 31. Juli 1973 bei der landwirtschafl. Alterskasse eingereicht sein; Poststempel 31.7. 1973 genügt. Bewirtschaften Sie mehrere landwirtschaftl. Be­triebe, ist für jeden von ihnen ein besonderer Antrag erforder­lich. Liegen die Betriebe im Zuständigkeitsbereich mehrerer landwirtschaftl. Alterskassen, müssen die Anträge bei jeder dieser Alterskassen gestellt werden.

Die Alterskasse übersendet Ihnen auf den fristgerecht zuge­gangenen Antrag einen Vordruck, der bis spätestens zum 15. Sept. 1973 bei der Alterskasse eingereicht sein muß; Poststempel 17.9.1973 genügt, da das Fristende auf einen Samstag fällt.

Bitte beachten Sie, daß bei Versäumen der genannten Fristen die Zahlung der unmittelbaren Ausgleichsleistung nicht mög­lich ist.

Rentenantragsverfahren in Fortsetzung

Im Rahmen des immer komplizierter werdenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Rentenanträge in ihrer Fragestellung immer vielgestaltiger. Der Bürger kommt zum Rathaus und muß feststellen, daß eine Rentenantragstel­lung doch gar nicht immer so reibungslos vonstatten geht, daß an einen solchen Rentenantrag so manche Voraussetzung geknüpft ist.

Um dem in Gang zusetzenden Rentenverfahren von vornherein eine möglichst kurze Laufzeit zu geben, ist es von grundsätz­licher Wichtigkeit, daß alles "beisammen ist. Das heißt für den Rentenantragsteller, dafür Sorge zu tragen, daß sein Ver­sicherungsleben vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos belegt ist. Wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt.

Die wichtigsten Nachwiese sind die Aufrechnungsbescheini­gungen der zum Umtausch gelangten Versicherungskarten. An zweiter Stelle stehen die Nachweise über evtl. Ersatzzeiten