Ausgabe 
13.7.1973
Seite
2257
 
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Montabaur - 3 -

SPORTAUSSCHUSS Kram, Albert, CDU, Montabaur Perk, Joachim, CDU, Neuhäusel Knopp, Ernst, CDU, Heiligenröth Roos, Horst, CDU, Montabaur Steinebach, Bernhard, CDU, Girod Thome, Arnold, SPD, Montabaur Weidenfeller, Ernst, SPD, Nentershausen Stellvertreter:

Lohrer, Edgar, CDU, Montabaur

Lenz, Willi, CDU, Kadenbach

Ferdinand, Walter, CDU, Ruppach-Goldhausen

Gerz, Herbert, CDU, Montabaur, Stadtt. Eigendorf

Bendel, Waldemar, CDU, Nomborn

Schuth, Hans, SPD, Heiligenröth

Meuer, Kurt, SPD, Horbach

FREMDENVERKEHRSAUSSCHUSS

Noll, Günther, CDU, Girod

Weidenfeiler, Hermann, CDU, Gackenbach

Ferner, Johannes , CDU, Simmern

Decker, Julius, CDU, Montabaur

Schmidt, Herm.-Josef, CDU, Heilberscheid

Rücker, Karl, SPD, Welschneudorf

Klee, Helmut, SPD, Kadenbach

Stellvertreter

Noll, Bernhard, CDU, Großholbach Noll, Clemens, CDU, Horbach Bretz, Josef, CDU, Neuhäusel,

Herborn, Karl, CDU, Montabaur, Stadtt. Eigendorf Thome, Arnold, SPD, Montabaur Billaudelle, Berthold, CDU, Welschneudorf Weidenfeiler Ernst, SPD, Nentershausen

Amtl. Bekanntmachungen der verbandsangehör. Gemeinden

Bekanntmachung der Haushaltssatzung DAUBACH

der Gemeinde Daubach, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973

I. Aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 15.6. 1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1973 wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 257.ooo,--DM

in der Ausgabe auf 257.ooo,-FM

außerordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf -,- DM

in derAusgabe auf -,-- DM festgesetzt.

§ 2

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu fest'zusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftl. Betriebe (A), Hebesatz 2oo v.H.

b) für Grundstücke (B), Hebesatz 22o v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und - kapital, Hebesatz 26o v.H.

3. Hundesteuer jährlich

1. Hund DM 12,-, 2. Hund DM 18,--. jed. weit. Hund 24,- DM.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf DM 25.000,- festgesetzt.

In diesem Höchstbetrag sind -,- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. 0

§4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Aus­gaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf -,- DM festgesetzt.

§ 5

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Jan. 1973 in Kraft.

II. Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 9.7.1973 bis 16.7.1973 während der Dienst­stunden montags - freitags täglich von 17.oo - 2o.oo Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffent­lich aus.

Daubach, den 16. Juni 1973

L.S. Gemeindeverwaltung Daubach gez. Frink, Bürgermeister

III. Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Ge­nehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:

I. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer

a) für land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A), Hebesatz 2oo v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 22o v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und - kapital, Hebesatz 26o v.H.

II. Zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf DM 25.000,-

III. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe von DM

543 Montabaur, den 2. Juli 1973 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises ,

L.S. Im Aufträge: gez. Ruff

GÖRGESHAUSEN-NENTERSHAUSEN Tri n kwasserverso rgu ng

Laut Mitteilung des Staatl. Gesundheitsamtes vom 6. Juli 1973 ist das Wasser aus der zentralen Versorgungsanlage des Wasser­zweckverbandes Görgeshausen - Nentershausen beanstandet worden.

Bis auf Widerruf darf das Wasser nur in abgekochtem Zustand für den menschlichen Gebrauch benutzt werden.

Hierunter ist auch das Spülen der- und Trinkgeräte, sowie aller bei der Milchgewinnung benutzten Gegenstände zu ver­stehen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen des Wasserzweckverbandes Görgeshausen - Nenterhausen Reusch, 1. Verbandsbeigeordneter

Bekanntmachung GROSSHOL BACH

Nachdem die Vollkanalisation der Gemeinde zum größten Teil fertiggestellt ist, sind alle Grundstückskläreinrichtungen (Haus­klärgruben) bis zum 15.lo.l973 zu schließen und die Abwässer direkt über einen Kontrollschacht in die Kanalisation abzulei­ten. Hierzu wird auf § 8 der Satzung der Gemeinde Großhol­bach vom 22.12.1969 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindlifche Abwasseranlage hinge­wiesen, wonach alle Grundstücksklareinrichtungen zu ent fer­nen sind, sobald die Abwasserleitung betriebsfertig verlegt ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind z.Zt. noch fol-