Montabaur - 3 -
SPORTAUSSCHUSS Kram, Albert, CDU, Montabaur Perk, Joachim, CDU, Neuhäusel Knopp, Ernst, CDU, Heiligenröth Roos, Horst, CDU, Montabaur Steinebach, Bernhard, CDU, Girod Thome, Arnold, SPD, Montabaur Weidenfeller, Ernst, SPD, Nentershausen Stellvertreter:
Lohrer, Edgar, CDU, Montabaur
Lenz, Willi, CDU, Kadenbach
Ferdinand, Walter, CDU, Ruppach-Goldhausen
Gerz, Herbert, CDU, Montabaur, Stadtt. Eigendorf
Bendel, Waldemar, CDU, Nomborn
Schuth, Hans, SPD, Heiligenröth
Meuer, Kurt, SPD, Horbach
FREMDENVERKEHRSAUSSCHUSS
Noll, Günther, CDU, Girod
Weidenfeiler, Hermann, CDU, Gackenbach
Ferner, Johannes , CDU, Simmern
Decker, Julius, CDU, Montabaur
Schmidt, Herm.-Josef, CDU, Heilberscheid
Rücker, Karl, SPD, Welschneudorf
Klee, Helmut, SPD, Kadenbach
Stellvertreter
Noll, Bernhard, CDU, Großholbach Noll, Clemens, CDU, Horbach Bretz, Josef, CDU, Neuhäusel,
Herborn, Karl, CDU, Montabaur, Stadtt. Eigendorf Thome, Arnold, SPD, Montabaur Billaudelle, Berthold, CDU, Welschneudorf Weidenfeiler Ernst, SPD, Nentershausen
Amtl. Bekanntmachungen der verbandsangehör. Gemeinden
Bekanntmachung der Haushaltssatzung DAUBACH
der Gemeinde Daubach, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I. Aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 15.6. 1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1973 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 257.ooo,--DM
in der Ausgabe auf 257.ooo,-FM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf -,- DM
in derAusgabe auf -,-- DM festgesetzt.
§ 2
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu fest'zusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftl. Betriebe (A), Hebesatz 2oo v.H.
b) für Grundstücke (B), Hebesatz 22o v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und - kapital, Hebesatz 26o v.H.
3. Hundesteuer jährlich
1. Hund DM 12,-, 2. Hund DM 18,--. jed. weit. Hund 24,- DM.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf DM 25.000,- festgesetzt.
In diesem Höchstbetrag sind -,- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. 0
§4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf -,- DM festgesetzt.
§ 5
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Jan. 1973 in Kraft.
II. Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 9.7.1973 bis 16.7.1973 während der Dienststunden montags - freitags täglich von 17.oo - 2o.oo Uhr im Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Daubach, den 16. Juni 1973
L.S. Gemeindeverwaltung Daubach gez. Frink, Bürgermeister
III. Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:
I. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A), Hebesatz 2oo v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 22o v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und - kapital, Hebesatz 26o v.H.
II. Zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite auf DM 25.000,-
III. Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe von DM
543 Montabaur, den 2. Juli 1973 Landratsamt des Unterwesterwaldkreises ,
L.S. Im Aufträge: gez. Ruff
GÖRGESHAUSEN-NENTERSHAUSEN Tri n kwasserverso rgu ng
Laut Mitteilung des Staatl. Gesundheitsamtes vom 6. Juli 1973 ist das Wasser aus der zentralen Versorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Görgeshausen - Nentershausen beanstandet worden.
Bis auf Widerruf darf das Wasser nur in abgekochtem Zustand für den menschlichen Gebrauch benutzt werden.
Hierunter ist auch das Spülen der Eß- und Trinkgeräte, sowie aller bei der Milchgewinnung benutzten Gegenstände zu verstehen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen des Wasserzweckverbandes Görgeshausen - Nenterhausen Reusch, 1. Verbandsbeigeordneter
Bekanntmachung GROSSHOL BACH
Nachdem die Vollkanalisation der Gemeinde zum größten Teil fertiggestellt ist, sind alle Grundstückskläreinrichtungen (Hausklärgruben) bis zum 15.lo.l973 zu schließen und die Abwässer direkt über einen Kontrollschacht in die Kanalisation abzuleiten. Hierzu wird auf § 8 der Satzung der Gemeinde Großholbach vom 22.12.1969 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindlifche Abwasseranlage hingewiesen, wonach alle Grundstücksklareinrichtungen zu ent fernen sind, sobald die Abwasserleitung betriebsfertig verlegt ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind z.Zt. noch fol-

