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Montabaur - 5 -

2387 und diesen Weg überquerend zum Wegeflurstück 2395 teilweise, von da an der Westgrenze des Flurstückes 1272 an der östl. Grenze des Grabens 2381 entlang, dann diesen überquerend und an der Westgrenze des Flurstückes 1251 entlang und den Graben 17o/2 überquerend, an der Nordgrenze desselben Grabens entlang, Flurstück 166/2 und 164/2 bis zur Westgrenze des Flurstückes 59/161 und an dieser wie an der Südgrenze dieses Grundstückes entlang bis zur Breslauer Str., die Poststr. überquerend und an der Breslauer Str., Flurstück 22oo entlang bis zur L 312 (Hauptstr.)

Im Westen: Ostgrenze der L 312 (Hauptstr.) entlang der Flur­stücke 22oo, 1563, 1571/4, 1571/3, 11/1571 und 2o/2411. Diese Pläne m.Begründungen liegen gern. § 2 Abs. 6 bzw. 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) in der Zeit

vom lo. Juli 1973 bis lo. Aug. 1973 jeweils von montags bis freitags, während der Dienststunden zur Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gel- bachstr. 9, Zimmer 7 (Bauverwaltung) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Montabaur, den 28.6.73 Mangels, Verbandsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN / NENTERSHAUSEN Wasserzweckverband Görgeshausen / Nentershausen

Der Wasserzweckverband Görgeshausen - Nentershausen, bittet die Bevölkerung, den Wasserverbrauch auf das Notwendigste einzuschränken.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, nachdem der Wassernot­stand ausgerufen wurde, kein Wasser aus der öffentlichen Ver­sorgungsanlage zum Waschen von Fahrzeugen, aim Bespren­gen von Hof-, Garten- und Rasenflächen bis auf Widerruf zu verbrauchen.

Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.

EITELBORN

Bekanntmachung

Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz, Teil A) vom 25.9.1964 (GVB1. S. 251) hat der Rat der Gemeinde Eitelborn in seiner Sitzung vom 7.2.1973 den Erlaß einer neuen Hauptsatzung beschlossen.

Die Hauptsatzung liegt in der Zeit vom 17. Juli 1973 bis 25. Juli 1973 von 9.oo bis 12.oo Uhr bei der Gemeinde Eitelborn (Bürger­meisteramt) öffentlich aus.

Eitelborn, den 2. Juli 1973

Bekanntmachung

Die Gemeinde Eitelborn hat für das Baugebiet Im Struth­feld einen Bebauungsplanentwurf aufgestellt.

D.Planungsgebiet umfaßt die Grundstücke:

Flur 2

Flurstücke: 1,2, 3, 4, 5/1, 6/1, 7/1, 7/3, 8/2, 8/3, 8/4, einen Teil des Flurstückes 136 (Weg), 9/6, 9/9, 9/8, 9/7, 9/5, 9/4 9/3, 9/2, 9/1, lo/l, lo/2, lo/3, lo/4, lo/5, 139 (Weg), 11,

12, 14/1, 14/2, 14/3, 166/15, 16, 138 (Weg), 17, 18, 19, 2o, 21, 22, 23, 24, einen Teil des Flurstückes 14o (Struthweg),

147 (Weg), 159/78, 158/78, 77/3, 77/2, 77/1, 78/1, 78/2,

78/3, 8o/3, 79/3, 82/5, 81/5, 81/4, 82/4, 146 (Weg), 72,

73, 74, 75, 76, einen Teil des Flurstückes 148 (Weg) 83 und 84,5/2, 165/15 Flur 4

Flurstücke: 83/57, 82/57, 56/1, 56/3 und 56/4

Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gern. § 2

Abs. 6 bzw. 7 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.

196o (BGBl. I S. 341) in der Zeit

vom 17. Juli 1973 bis 17. August 1973 jeweils montags bis freitags von 9.oo bis 12.oo Uhr

zur Einsicht bei der Gemeinde Eitelborn (Bürgermeisteramt) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können während' dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Eitelborn, den 2. Juli 1973

gez. Hümmerich, Bürgerme ister _ -

Die Verwaltung informiert

Mitteilungen der Verbandsgemeindekasse

Wie bereits mehrfach bekanntgemacht, wurde der Barschalter der Verbandsgemeindekasse geschlossen, so daß also Bargeld weder angenommen noch ausgezahlt wird. Die Verwaltung hat damit einer Entwicklung Rechnung getragen, die bereits seit längerer Zeit erkennbar wurde, indem sich der gesamte Zah­lungsverkehr mehr und mehr bargeldlos abwickelte. Die wei­tere Bereithaltung eines Kassierers wäre nicht vertretbar und auch weitgehend unwirtschaftlich, da dieser zumindest wäh­rend der Schalterstunden nur unwesentlich mit anderen Ar­beiten betraut werden könnte.

Die Maßnahme wirkt sich also kostensparend aus und kann gleichzeitig als ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung angesehen werden. Selbstverständlich stehen die Bediensteten der Kasse während der üblichen Dienststunden zu Auskünften stets zur Verfügung.

Die Verbandsgemeindekasse bittet, alle Zahlungen nur noch bargeldlos auf eines der nachstehend genannten Konten der Kasse zu leisten:

Kreissparkasse Montabaur Nr. 5oo o 17 Nass. Sparkasse Montabaur Nr. 8o3 ooo 212 Volksbank Montabaur Nr. lo8 Postscheckamt Frankfurt/M. Nr. lo8 oo-6o3.

Da die Kassen der verbandsangehörigen Gemeinden zum 1.2. 1973 aufgelöst wurden, sind auch alle Zahlungen nur noch an die Verbandsgemeindekasse zu adressieren. Lediglich bei den Angaben über den Verwendungszweck ist zu vermerken, für welche Gemeinde oder für welchen Zweckverband die Zahlung bestimmt ist. Die genaue Angabe des Verwendungs­zweckes ist unbedingt erforderlich, damit bei der Vielzahl der eingehenden Beträge eine ordnungsgemäße Buchung er­folgen kann.

Bei Zahlung ^Gemeindesteuern beispielsweise ist die im Steuerbescheid rot vermerkte Konto-Nummer unbedingt an­zugeben; bei anderen Zahlungen die Haushaltsstelle, die He­be-Nummer, ein Aktenzeichen oder ein anderer Hinweis, der den Verwendungszweck zweifelsfrei erkennen läßt.

Beachten Sie bitte die Anregung; Sie ersparen der Kasse da­mit unnötige Rückfragen und Mehrarbeit.

Bei dieser Gelegenheit noch eine Mitteilung bezüglich der Abgabenbescheide:

Die Bescheide über die Grundsteuern pp. wurden inzwischen nach mühevoller Vorarbeit unter Einsatz des Computers für alle Gemeinden - mit Ausnahme von Welschneudorf - erstellt und auch zugestellt. Die Verzögerung entstand durch die not­wendige Übernahme aller Unterlagen von den verbandsangehö­rigen Gemeinden und die Neuanlage der Steuerkonten für sämt­liche Steuerzahler im Gebiet der Verbandsgemeinde.

Den Gewerbesteuerpflichtigen sind die Vorauszahlungsbe­scheide für 1973 ebenfalls zugegangen. Die Bescheide über Nachveranlagungen werden Zug um Zug gefertigt und über­sandt.

Bei evtl. Unrichtigkeiten wird gebeten, sich umgehend mit der VG.-Steueramt-, Rathaus, Zimmer 19, 3. Etage, in Ver­bindung zu setzen.

In den Steuerbescheiden sind als Zahlungstermine die gesetz­lichen Fälligkeitstage 15.2., 15.5., 1.58. und 15.11. angege­ben.

Da die Bescheide erst nach Ablauf der Termine 15.2. und 15.5. ergingen, sind diese Raten zum 15.8.1973 mitzuent­richten.