Ausgabe 
27.10.1972
Seite
1863
 
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Montabaur - 3

4 . Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuld­hafter Nichtvotlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 1973 wird besonders aufmerksam gemacht.

5. Unbefugte Änderungen und Ergänzte gen der Eintragingen auf der Lohnsteuer karte sind verboten und strafbar.

6. Änderungen in den Besteueringsverhältnissen des Arbeit­nehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohn­steuerkarte vocgelegt worden ist.

7. Anträge auf

a) Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder über 18 Jahre,

b) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonder­ausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,

c) Berücksichtiging von Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

d) Übertragung der im ersten Dienstverhältnis nicht ausgenutzten Freibeträge

usw.

sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzireichen.

8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das gleichzeitig mit den Lohnsteuer karten ausgehändigte "Beratungsblatt für Lohnsteuerzahler 1973" hingewiesen.

Oktober/November 1972 gez. Keusch

I. V. 1. Verbandsbeigeordneter

Rentenzahltag '

Beim Postamt Montabaur und den zugeteilten Amtsstellen werden die Versorgungs- und Versicherungsrenten für den Monat November 1972 am 30. Oktober 1972 zu den üblichen Zahlzeiten aus gezahlt.

Zahlzeit beim Postamt Montabaur von 8.30 - 12.00 Uhr.

Mütterberatung

Die Mütterberatung im Gesundheitsamt Montabaur muß wegen der Schluckimpfung im Monat November ausfallen.

Die nächste Mütterberatung findet im Dezember statt und wird noch terminmäßig näher bekanntgegeben.

Amtliche Bekanntmachung

Betr.: Grabpflege auf dem städtischen Ftiedhof Abgabe von Schmuckreisig

Nach der Friedhofssatz mg der Stadt Montabaur vom 8. Aug. 1966 obliegt die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten bis zum Ablauf der Rtfieirist den Angehörigen Verstorbener.

Wegen der Totengedenktage im Monat November bitten wir, bis zum 31. Okt. 1972 die notwendigen Reinigungs­und Pflegearbeiten an Grabstätten durchzuführen. Jeder möge dweh diese Arbeiten cund die Ausschmückung der Gräber zur Verbesserung des Gesamteindruckes der Fried­hofsanlage beitragen.

Leider mehren sich die Fälle, daß als Grabschmuck künstliche Blumen verwandt oder die Grabstätten mit Plastikfolien abgedeckt werden. Nach den Vorschriften

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Montag,

30. Oktober 1972

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