Montabaur - 4 -
WICHTIG! - Redaktionsschlußvorverlegung !
Wegen des Feiertages ''Allerheiligen” am Mittwoch, dem 1. November 1972 wird der Einsendeschluß vor^erlegt. Deshalb müssen alle Manuskripte am
DIENSTAG, dem 31. Oktober
beim Verlag vorliegen. Wir bitten alle Einsender von Manuskripten (Gemeindeverwaltungen, Vereine) sowie unsere Anzeigenkunden, d&n vorgenannten Einsendeschluß zu beachten.
Verlag und Redaktion
der Friedhofssatzung ist dieses unzulässig.
Außerdem werden die Grabunterhaltungsverpflichteten gebeten, Blumengebinde nicht mit Folien zu umwickeln. Diese bieten keinerlei Schutz vor Frost, stören hingegen den Gesamteindruck der Friedhofsanlage.
Am unteren Eingang des Friedhofs wird ab Donnerstag, dem 26. Oktober 1972, Schmuekreisig zum Abdecken der Gräber kostenlos bereit geh alten.
Montabaur, den 23. Oktober 1972
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister
Müllabfuhr
Wir geben hiermit bekannt, daß wegen des Feiertages "Allerheiligen" die Müllabfuhr in den Stadtteilen Bladernheim, Reckenthal und Wirzenborn, von Mittwoch dem 1. November 1972 auf
Montag, den 30. Oktober 1972 verlegt wird.
Montabaur, den 23. Oktober 1972
Verbands gemeinde Verwaltung Montabaur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister
Sperrgutabfuhr
Wir geben hiermit bekannt, daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich der Stadt Montabaur und den Stadtteil Horressen
am Donnerstag, dem 2. November 1972, ab 7. 00 Uhr
in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht b eigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören ua. Möbelstücke,
Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwaren,, Fahrräder und sonstige sperrige Haushalts - wagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bord
steinkante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßenverunreinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung unterbleibt.
Gleichzeitig machen wir bekannt, daß die Müllabfuhr wegen des Feiertages "Allerheiligen" von Mittwoch, dem 1. November 1972 auf
Donnerstag, den 2. November 1972 verlegt wird.
Montabaur, den 23. Oktober 1972
Verb ands ge me inde verw a 1t ung Mont a ba ur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Betr. : Förderungsmaßnahmen für Erzeugerbetriebe des Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbaues sowie der Baumschulen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im Haushaltsjahr 1972 zum Ausgleich wäh- Tiingsbedingter Verluste für den Obst- und Gemüsebau, den Pil7.a.»’'a-i und die gärtnerischen Baumschulen eine modifizierte Fortsetzung der im Vorjahr durchgeführten Hilfsmaßnahmen verfügt und hierfür Bundesmittel bereitgestellt.
Als Voraussetzung für die Gewährung gilt folgendes:
1. Die Bundesmittel sind ausschließlich zur Unterstützung von Erwerbsbe' i'-.'bbestimmt, die Gartenbauerzeugnisse produzieren. Die nachstehend unter Nummer 2 aufgeführten Betriebe erhalten zum Ausgleich der währungsbedingten Verluste nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen einen Zuschuß, dessen Höhe vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) bestimmt wird.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt; ein Rechtanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
2. Einen Zuschuß, der nach Grundeinheiten zu berechnen ist, erhalten Inhaber von Betrieben auf Antrag, wenn
- sie Landwirte im Sinne des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 in der geltenden Fassung sind und
- ihre Flächen im Geltungsbereich der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. 10. 1972 gelegen sind.
Die auf ausländischem Hoheitsgebiet gelegenen Teile grenzdurchschnittener deutscher landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Maßgabe der im Verhältnis zu den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich, der Schweiz, Österreich und Dänemark geltenden Staatsverrräge und gewohnheitsrechtlichen Regelungen den Flächen der

