Ausgabe 
27.10.1972
Seite
1864
 
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Montabaur - 4 -

WICHTIG! - Redaktionsschlußvorverlegung !

Wegen des Feiertages ''Allerheiligen am Mittwoch, dem 1. November 1972 wird der Einsendeschluß vor^erlegt. Deshalb müssen alle Manuskripte am

DIENSTAG, dem 31. Oktober

beim Verlag vorliegen. Wir bitten alle Einsender von Manuskripten (Gemeinde­verwaltungen, Vereine) sowie unsere Anzeigenkunden, d&n vorgenannten Einsende­schluß zu beachten.

Verlag und Redaktion

der Friedhofssatzung ist dieses unzulässig.

Außerdem werden die Grabunterhaltungsverpflichteten gebeten, Blumengebinde nicht mit Folien zu umwickeln. Diese bieten keinerlei Schutz vor Frost, stören hingegen den Gesamteindruck der Friedhofsanlage.

Am unteren Eingang des Friedhofs wird ab Donnerstag, dem 26. Oktober 1972, Schmuekreisig zum Abdecken der Gräber kostenlos bereit geh alten.

Montabaur, den 23. Oktober 1972

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister

Müllabfuhr

Wir geben hiermit bekannt, daß wegen des Feiertages "Allerheiligen" die Müllabfuhr in den Stadtteilen Bladernheim, Reckenthal und Wirzenborn, von Mittwoch dem 1. November 1972 auf

Montag, den 30. Oktober 1972 verlegt wird.

Montabaur, den 23. Oktober 1972

Verbands gemeinde Verwaltung Montabaur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister

Sperrgutabfuhr

Wir geben hiermit bekannt, daß die nächste Sperrgut­abfuhr für den Bereich der Stadt Montabaur und den Stadt­teil Horressen

am Donnerstag, dem 2. November 1972, ab 7. 00 Uhr

in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr er­folgt.

Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unter­bringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht b eigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens ver­ursacht werden können.

Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören ua. Möbelstücke,

Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwaren,, Fahrräder und sonstige sperrige Haushalts - wagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.

Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zu­behör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.

Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bord­

steinkante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßen­verunreinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung unterbleibt.

Gleichzeitig machen wir bekannt, daß die Müllabfuhr wegen des Feiertages "Allerheiligen" von Mittwoch, dem 1. November 1972 auf

Donnerstag, den 2. November 1972 verlegt wird.

Montabaur, den 23. Oktober 1972

Verb ands ge me inde verw a 1t ung Mont a ba ur im Namen der Stadt Montabaur Mangels, Verbandsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Betr. : Förderungsmaßnahmen für Erzeugerbetriebe des Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbaues sowie der Baumschulen

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im Haushaltsjahr 1972 zum Ausgleich wäh- Tiingsbedingter Verluste für den Obst- und Gemüsebau, den Pil7.a.»'a-i und die gärtnerischen Baumschulen eine modifizierte Fortsetzung der im Vorjahr durchgeführten Hilfsmaßnahmen verfügt und hierfür Bundesmittel bereit­gestellt.

Als Voraussetzung für die Gewährung gilt folgendes:

1. Die Bundesmittel sind ausschließlich zur Unterstützung von Erwerbsbe' i'-.'bbestimmt, die Gartenbauerzeug­nisse produzieren. Die nachstehend unter Nummer 2 aufgeführten Betriebe erhalten zum Ausgleich der währungsbedingten Verluste nach Maßgabe der nach­folgenden Bedingungen einen Zuschuß, dessen Höhe vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) bestimmt wird.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt; ein Rechtanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

2. Einen Zuschuß, der nach Grundeinheiten zu berechnen ist, erhalten Inhaber von Betrieben auf Antrag, wenn

- sie Landwirte im Sinne des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 in der geltenden Fassung sind und

- ihre Flächen im Geltungsbereich der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. 10. 1972 gelegen sind.

Die auf ausländischem Hoheitsgebiet gelegenen Teile grenzdurchschnittener deutscher landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Maßgabe der im Verhältnis zu den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich, der Schweiz, Österreich und Dänemark geltenden Staatsverrräge und gewohnheitsrechtlichen Regelungen den Flächen der