Ausgabe 
15.9.1972
Seite
1788
 
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Montabaur -4-

3. ein schuidrechtlicher Vertrag, durch den eine Ver­pflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 ge­nannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, so gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenomme­ne dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches

Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nut­zung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr einge­gangen oder verlängert .wird; ^ ^ ^

5. die Teilung eines' Grundstücks.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung

1. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden;

4. bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Errich­tung eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich wäre.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechts­vorgang oder die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwider - laufen würde. Eine wesentliche Erschwerung der Sanierung liegt auch vor, wenn bei der rechtsgeschärtlichen Veräuße­rung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver­äußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert

für das Grundstück oder das Recht über dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 23 ergibt. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, die Genehmigung aus den in Satz 3 genannten Gründen zu versagen, so soll sie ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 137 des Bundesbaugesetzes) einholen.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten

für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für wertsteigernde Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden;

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeige­führten Wertsteigerungen sowie für wertsteigernde Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzich­ten.

(5) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.

Sie kann unter Auflagen, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auch befristet oder bedingt erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, befristet oder bedingt erteilt, so ist die hier­durch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß, anzuwenden.

(6) Nachdem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat sie über die Ge­nehmigung binnen drei Monaten zu entscheiden. Kann J

die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist dies vor Ablauf der Frist dem Antragsteller in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Durch den

Zwischenbescheid verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um weitere drei Monate; der Antragsteller ist hierau*' hinzuweisen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

(7) Wird die Genehmigung versagt, so kann der Eigen­

tümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art.zu.nut- zen. Liegen die Flächen eines land- oder Forstwirtschaft- liehen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb j

des Sanierungsgebiets, so kann der Eigentümer von der I Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des] Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahme- | Verlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung I bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare I Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des Sanie- I rungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in ange- I messenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt J werden können. Kommt eine Einigung über die Übernah- f me nicht zustande, so kann der Eigentümer die Ent- j

Ziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. j

Für die Entziehung des Eigentums gelten die Vorschriften j des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entsprechend. |

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(8) Auf die Genehmigung nach Absatz 1 ist § 23 des ;

Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. ,

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(9) Vorhaben und Rechts Vorgänge bedürfen keiner Geneh­migung, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger : für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigen­tümer beteiligt ist. Sie dürfen beim Erwerb eines Grund­stücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechender Anwendung des § 23 ergibt.

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(10) Absatz 1 gilt nicht für Rechts Vorgänge, die Zwecken

der Landesverteidigung dienen. Ist ein Grundstück in ein ;

Planfeststellungsverfahren nach den im § 38 des Bundes- j

baugesetzes bezeichneten Rechtsvorschriften einbezogen, jj so ist die Genehmigung nach Absatz 1 für den rechts- j geschäftlichen Erwerb dieses Grundstücks durch den Bedarfs­träger nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen j höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechen j der Anwendung des § 23 ergibt. Die Vorschrift des § 37 )

des Bundesbaugesetzes über bauliche Maßnahmen des !

Bundes und der Länder bleibt unberührt.

(11) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge.

(12) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der form- I liehen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich ge- ] nehmigt worden sind, sowie für Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

§ 17

VORKAUFSRECHT j

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet steht der -j

Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf von unbebau­ten und bebauten Grundstücken zu. § 24 Abs. 2 bis 5, >

§§27 und 28 des Bundesbaugesetzes sind anzuwenden. j

(2) Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1 zustehende j

Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungsträgers auch in )

anderen als den in § 27 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes'< .bezeichneten Fällen ausüben. j

§ 18 i

GEMEINDLICHES GRUNDERWERBSRECHT j

(1) Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines f

Grundstücks die Genehmigung nach § 15 versagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat j nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Geneh- j migungsantrag dem Eigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. j

Entsprechendes gilt, wenn sich die ergangene Entscheidung j über den Genehmigungsantrag vor Unanfechtbarkeit erle- j digt hat; in diesem Fall kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem sie von der Erle­digung Kenntnis erhalten hat, dem Eigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. j

Die Gemeinde hat nach der Mitteilung unverzüglich ein