Ausgabe 
15.9.1972
Seite
1789
 
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Montabaur -5-

Gutachten des Gutachterausschusses Uber den Wert des Grund 1 Stücks einzuholen, sofern sie nicht ein bereits vorliegendes Gutachten als ausreichend erachtet. Die Vorschriften des § 23 sind anzuwenden.

(2) Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts hat die Ge­meinde den Eigentümer zu einem Erörterungstermin zu la­den. In der Ladung ist der Eigentümer auf die Möglich­keit der Abwendung des Grunderwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungs- frist beträgt einen Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung gemäß Absatz 1 dem Eigentümer erklären, daß sie das Grund­stück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt; in dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß er­mittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehenbleibenden Belastungen. Das Grund- erwerbsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grundstücks zur Durchführung der Sanierung erforder­lich ist. Nach Ausübung des Grunderwerbsrechts ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihrer Ansprüche eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.

(3) Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbsrechts dadurch abwen­den, daß er der Gemeinde gegenüber spätestens innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er die Sanierung selbst durchführen will,

und glaubhaft macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist abschließen kann (Abwendung).

Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Frist für die Glaubhaftmachung angemessen zu verlängern; die Verlängerung kann mehrfach erfolgen.

(4) Wegen anderer durch den Erwerb des Grundstücks ein­tretender Vermögensnachteile ist auf Antrag des Betroffe­nen eine Entschädigung entsprechend der Regelung des §

96 des Bundesbaugesetzes von der Gemeinde zu gewäh­ren. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädi­gung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwal­tungsbehörde.

(5) Wird die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2,

Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange- fochten, so hat das Gericht, wenn einer der Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheiden, ob das Grunder­werbsrecht durch die Gemeinde ausgeübt werden durfte.

(6) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Ge­meinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2 unan­fechtbar geworden oder durch Urteil nach Absatz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von der Ge­meinde das Grund erwerbsrecht ausgeübt werden durfte, und der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Ersu­chen der Gemeinde.

(7) Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang des Eigentums an dem Grundstück, jedoch nicht über die Höhe des Entgelts, so ist über die Einigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen, in der zugleich die Auflassung

zu erklären ist. Nach der Beurkundung hat die Gemeinde unverzüglich durch Bescheid das Entgelt festzusetzen.

(8) Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Unanfechtbar­keit des in Absatz 2 genannten Bescheids oder der Rechts­kraft des Urteils nach Absatz 5 das in dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder unter Verzicht auf

das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, wenn dies statt­haft ist. Im Falle der Einigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüglich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 festgesetzte Entgelt zu zahlen.

(9) Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen an dem Grundstück bestehende Vorkaufsrechte und sonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28 des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für ältere Erwerbsrechte gilt sinn­gemäß. Andere Rechte an dem Grundstück werden durch den Eigentumsübergang nicht berührt.

Die Gemeinde tritt an die Stelle des Eigentümers für die an dem Grundstück bestehenden persönlichen Rechte,die z um Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen °der die den Eigentümer in der Benutzung beschränken.

Haftet bei einem an dem Grundstück bestehenden Grund- Pfandrecht der bisherige Eigentümer zugleich persönlich, so übernimmt die Gemeinde an seiner stelle die Schuld bis zur Höhe des Grund Pfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus.

(Io) Die Gemeinde kann das Grunderwerbsrecht auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben. Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der Ausübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sanierungsträger als Ge- samtschuldnerin.

§ 23

BEMESSUNG VON AUSGLEICHS- UND ENTSCHÄDIGUNGS- LEISTUNGEN

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen,, die der Vorberei­tung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festge­legten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften

des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, so werden die Vorschriften des Dritten bis Fünften Teils des Bundes- baugesetzes angewandt, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt; dies gilt insbesondere für Entschädi­gungen nach § 95 oder § 96 des Bundesbaugesetzes für einen eintretenden Rechtsverlust oder für andere Vermögens- nachteile sowie für die Entschädigung in Land nach § loo des Bundesbaugesetzes.

(2) Bei der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungs - ieistungen nach Absatz 1 werden jedoch Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässiger­weise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wert- verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berück­sichtigen.

(3) Der Gutachterausschuß hat den Antrag ein Gutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebenden Grund­stückswerte einschließlich der Werte land- und forstwirt­schaftlicher Grundstücke zu erstatten.

(4) Bei der Bemessung von Ausgleichs- oder Entschädigungs - leistungen auf Grund von Maßnahmen, die der Vorberei­tung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festge­legten Sanierungsgebiet dienen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberücksichtigt, als sie von den üblichen Ver­einbarungen in vergleichbaren Gebieten, die nicht förm­lich festgelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getrof­fen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Entschädigungs - leistung zu erlangen.

Montabaur, den 6. Sept. 1972

gez. Mangels, Bürgerm.

Untersuchung der Kleinkinder

Am DIENSTAG, dem 19.9.72 findet im Gesundheitsamt Montabaur die Untersuchung der Kleinkinder (Mädchen) die zwischen dem 1.7.67 und 3o.6.68 geboren sind.

Wenn es möglich ist, sollen die Kinder, deren Namen von A - L anfangen um 14.3o Uhr erscheinen und die von M - Z um 15.3o Uhr damit der Andrang nicht so groß ist.

BEREITSCHAFTSDIENSTE

Ärztesonntagsdienst

FÜR SONNTAG, den 17. September 1972

Dr. Edgar KORB, Montabaur, Herzog-Adolf-Str. Telefon 5357

Zahnärztesonntagsdienst

FÜR SONNTAG, den 17. Sept. 1972

Dr. SALZMANN, Montabaur, Kaiserstr. 2, Tel.8119

Dr. LÖTSCHERT, Höhr-Grenzhausen, Rathaussti. 53a, Tel. 71o3.

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