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Verkehrsträgern darum bemühen, daß der derzeitige Linienverkehr nach Montabaur auf jeden Fall aufrechterhalten, möglicherweise verbessert wird.
§ 17
Straßennamen
Die Stadt Montabaur hat das Recht, die im Stadtteil Wirzenborn und der Stadt Montabaur gleichlautenden Straßennamen nach geographischen, traditionellen und historischen Gesichtspunkten zu ändern.
§ 18
Rechte der Einwohner und Bürger
1. Zur Sicherung des Bürgerrechtes wird die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der eingegliederten Gemeinde Wirzenborn auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Stadt Montabaur angerechnet.
2. Soweit die Stadt Montabaur Ehrungen verdienter Bürger oder von Jubilaren vernimmt, wird für den Stadtteil Wirzenborn entsprechend verfahren.
§ 19
Auflösung der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung Wirzenborn ist mit dem Tage des gemeindlichen Zusammenschlusses aufgelöst. Die Gemeindekasse wird als Nebenkasse bis zur Abwicklung des Rechnungsjahres weitergeführt.
§ 2o
Haushalts- und Kassenwesen
1. Der Haushaltsplan der einzugliedernden Gemeinde Wirzenborn ist nach der Eingliederung für den Rest des Rechnungsjahres so abzuwickeln, als ob die eingegliederte Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben würde. § 128 (1) des 4. Verwaltungsvereinfachungsgesetzes findet Anwendung.
2. Nach der Eingliederung führt die bisherige Gemeinde- kasse Wirzenborn die Kassengeschäfte als Nebenkasse für den Rest des Rechnungsjahres weiter.
§ 21
Stromversorgung
Der zwischen der Gemeinde Wirzenborn und der KE VAG geschlossene Konzessions- und Straßenbeleuchtungsvertrag kann geändert werden.
§ 22
Schlußbestimmungen
1. Dieser Vertrag tritt mit der Rechtswirksamkeit der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde über die Gebietsänderung nach § 12 Gemeindeordnung inkraft.
2. Sofern aufgrund von bestehenden und künftigen überörtlichen Rechtsvorschriften im Einzelfall eine andere als die vereinbarte Regelung zu beachten ist, ist der Vertrag im Sinne der Rechtsvorschriften anzuwenden.
Wirzenborn, den (Siegel)
Montabaur, den (Siegel)
Bürgermeister der Gemeinde Wirzenborn
Bürgermeister der Stadt Montabaur
Montabaur, den 29. Juni 1971 Öffentliche Sitzung VORLAGE
1. für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
6. Juli 1971 Nr.
2. für die Sitzung des Stadtrates am 14.7.71 Nr. 236
Betr.; Beschlußfassung über den Ausbau des Verbindungsweges zwischen der Koblenzer Straße und der Fröschpfortstraße, Flur 51, Flurstück 166 (Schul- ählchen)
Sachbearbeitende Abteilung: Stadtbauamt.
Berichterstatter: Stadtbaumeister Kaltenhäuser.
Antrag: Der Stadtrat wolle beschließen:
Der Verbindungsweg zwischen der Koblenzer Straße und der Fröschpfortstraße, Flur 51, Flurstück 166, entspricht im Ausbauzustand sowie Ausbauart nicht mehr den heutigen Verkehrserfordernissen.
Unter Zugrundelegung des in der heutigen Sitzung vorliegenden Ausbauplanes mit Kostenberechnung wird der Ausbau dieses Weges beschlossen.
Die sich aus dem Straßenbau ergebenden Kosten werden lt. Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 3o. 11.1961 und der Satzung vom 26.3.1969 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 3o. 11.1961 (1. Änderung) erhoben.
Der von der Stadt zu tragende Teil des beitragsfähig* Aufwandes wird auf i v.Hundert festgese
_en st ge setzt.
Begründung:
Der vorgenannte Weg entspricht in seinem jetzigen Zustand in keiner Weise den heutigen verkehrstechnischen Erfordernissen und muß daher umgehend ausgebaut werden.
gez. Mangels
Montabaur, den 29. Juni 1971
Öffentliche Sitzung VORLAGE
1. für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 6. Juli 1971 Nr. _
2. für die Sitzung des Stadtrates am 14.7.71 Nr.237
Betr.: Straßenbenennung.
Sachbearbeitende Abteilung: Stadtbauamt Berichterstatter: Stadtbaumeister Kaltenhäuser.
■ag:
Der Stadtrat beschließt, daß der Verbindungsweg zwischen Koblenzer Straße und Fröschpfortstraße, Flur 17, Flurstücke 151/2973 und 164/5644 die Bezeichnung "Am Quendelberg" erhält.
Begründung:
Von Herrn Dr. jur. Bernhard Keul wurde der Vorschlag unterbreitet, diesem Weg, in Anlehnung an die angrenzende Flur "Am Quendelberg", die gleiche Bezeichnung zu geben.
gez. Mangels
Montabaur, den 8. JuU 1971
Öffentliche Sitzung VORLAGE
für die Sitzung des Stadtrates am 14. Juli 1971, Nr.238
Betr.: Garantiesumme für die Aufführungen der Landesbühne Rheinland-Pfalz.
Sachbearbeitende Abteilung: Abt.: II - Az.3.33o. o5 Berichterstatter: Stadtamtmann Sonnenschein.
Antrag:
Der btadtrat wolle beschließen:
Das Garantiehonorar für lo Vorstellungen und 1 Märchenaufführung der Landesbühne Rheinland-Pfalz wird für die Spielzeit 1971/72 und weiterhin auf DM 8oo, - für jede Vorstellung erhöht.
Bes
Der Intendant der Landesbühne Rheinland-Pfalz hat in seinem Schreiben vom 24.6.1971 die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Theaters geschildert.
Schon in der Spielzeit 1969/70 wurde die Garantiesumme von DM 6oo, - auf DM 7oo, - je Vorstellung erhöht. Für die kommende Spielzeit werden durch die Verlage erhöhte Kosten für Tantiemen und Mehrwertsteuer gefordert.
In der Spielzeit 1969/7o hatte die Landesbühne bei 92 Abonnenten einen Fehlbetrag von DM 3.378.61.
In der Spielzeit 197o/71 muß trotz einer Abonnentenzahl von 136 (davon 69 Erwachsene und 67 Jugendliche) mit einem Fehlbetrag von 2.ooo, - bis 2.5oo,- DM gerechnet werden. Die Stadt Montabaur zahlt seit Jahren innerhalb

