Ausgabe 
16.7.1971
Seite
1098
 
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2 . Für die abgabenrechtlichen Satzungen (Gebühren, Beiträge), sowie für die Steuern und Hebesätze gelten die Einschränkungen des § 5.

§ 5

Ste ue rn, Ge bühre n, Be iträge

1 . Die riebe Sätze für die Grundsteuer A, die Grund­steuer B, die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapi­tal werden in der einzugliedernden Gemeinde Wirzenborn mit Wirkung vom 1.1.1972 den Hebe­sätzen der Stadt Montabaur angeglichen.

2. Die Stadt Montabaur erhebt im Stadtteil Wirzen­born bis zum 31.12.1975 keine Lohnsummensteuer.

3. Gebühren und Beiträge werden grundsätzlich bis zum 31.12.1975 nicht zum Nachteil der Abgaben-

f nichtigen aus dem Stadtteil Wirzenborn geändert, ine Erhöhung der Benutzungsgebühren ist allerdings möglich, wenn sie durch Kostensteigerungen im Stadtteil Wirzenborn nach dem Zusammenschluß ausgelöst wird.

4. Bis zum 31.12.1975 dürfen, soweit landes- und

bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, neue Abgaben im Stadtteil Wirzenborn nicht einge­führt werden, es sei denn, daß es sich um Benut­zungsgebühren oder Beiträge für eine nach dem 1.1.1972 geschaffene gemeindliche Einrichtung des Stadtteiles Wirzenborn handelt.

5, Die Hundesteuer wird ab 1.1.1976 für die Stadt Montabaur einschließlich des Stadtteiles Wirzen­born durch Ortssatzung einheitlich festgesetzt und zwar für den 1. Hund auf 3o, - DM, für den 2. Hund auf 45, - DM und für jeden weiteren Hund auf 6o, -- DM.

6. Mit Wirkung vom 1.1.1976 gelten auch für den Stadtteil Wirzenborn nur noch die in diesem Zeit­punkt rechts wirksamen abgabenrechtlichen Satzun- ;en der Stadt Montabaur mit Ausnahme der Ge- Uhren für das Friedhofs- und Bestattungswesen lowie für die Müllabfuhr.

7. Die im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses in Montabaur und Wirzenborn geltenden Steuerhebe­sätze sowie die Höhe der Gebühren und Beiträge sind den Vertragspartnern bekannt.

§ 6

Künftige Entwicklung

1. Der Stadtteil Wirzenborn wird gegenüber der früher selbständigen Gemeinde bei der Durchführung der künftigen Kommunalen Aufgaben nicht schlechter gestellt als das übrige Stadtgebiet.

2. Die Stadt Montabaur als Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde verpflichtet sich, das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wirzenborn nach Möglichkeit weiter zu entwickeln.

3. Planungen, die von der eingegliederten Gemeinde bis zum Abschluß dieses Vertrages festgelegt wa­ren, sind von der Stadt auch in Zukunft weiter zu verfolgen und zu fördern.

§ 7 Schule

Nach Auflösung des 1. bis 4. Schuljahres des Schulver­bandes Reckenthal wird sich die Stadt Montabaur um eine sinnvolle Verwendung oder günstige Veräußerung des Schulgebäudes bemühen.

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Friedhof

Die Weiterbenutzung der Leichenhalle im Stadtteil Reckenthal und des Friedhofes der Pfarrgemeinde Monta­baur im Rahmen der bestehenden Abmachungen wird vereinbart. Neue Abmachungen mit der Pfarrgemeinde Montabaur oder die Einrichtung eines kommunalen Friedhofes können nach der Eingliederung nur durch die Stadt Montabaur getroffen werden.

§ 9

W asserversorgung

1. Die Wasserversorgung der Gemeinde Wirzenborn wird von dem Eigenbetrieb "Wasserwerk Montabaur" übernommen und in diesen eingegliedert.

2. Die Eingliederung erfolgt mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinde Wirzenborn. Die für den Eigenbetrieb der Stadt Montabaur geltende Eigen­betriebssatzung findet mit diesem Zeitpunkt An­wendung.

3. Die derzeitige Wassersatzung der Gemeinde Wirzen­born bleibt Dis zum 31.12.1975 inkraft. § 5 (4) gilt entsprechend.

§ lo

Müllbeseitigung

Die Stadt Montabaur wird in die vertraglichen Abma­chungen mit der Müllabfuhrfirma bezüglich der staub­freien MUllbeseitigung eintreten, soweit und solange sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Im übrigen gilt der § 5 (4).

§ 11

Feuerwehr

Da eine freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wirzen­born nicht besteht, übernimmt nach der Eingliederung, unbeschadet der Löschhilfe Verpflichtung der Bevölke­rung gern. § 28 des Landesbrandschutzgesetzes, den Brandschutz die freiwillige Feuerwehr von Montabaur.

§ 12 Wald

Die Eingliederung des Waldbestandes der Gemeinde Wirzenborn in das Forstbetriebswerk Montabaur wird vereinbart. Das gleiche gilt für eine gemeinschaft­liche Beförsterung des vereinigten Waldbestandes durch den städtischen Forstbetriebsbeamten.

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Jagdbezirk. Jagdyerpachtung Über die Fortführung oder die Auflösung der Jagd ge - nossenschaft mit der Gemeinde Heiligenroth wird im Einvernehmen mit der zuständigen Forstaufsichtsbe­hörde nach Ablauf des derzeitigen Jagdpachtvertrages entschieden.

§ 14

Flächennutzungsplan

Die Stadt Montabaur wird zum nächst möglichen Zeit­punkt für den Bereich des gesamten Stadtgebietes einen einheitlichen Flächennutzungsplan erstellen.

§ 15

Bebauungspläne

1. Die rechtswirksam erlassenen Bebauungspläne sind auszuführen.

2. Die Stadt Montabaur wird im Rahmen des beste­henden Bedarfs zur Erschließung weiteren Bauge­ländes Bebauungspläne aufstellen.

§ 16

Linienverkehr

Die Stadt Montabaur wird sich bei den

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