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5) Ich weise nochmals auf die Landesverordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.1960 hin und bitte alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, Unkraut, dessen Samen durch den Wind verbreitet wird, so frühzeitig zu vernichten, daß es nirgends in abblühendem oder reifem Zustand vorgefunden wird
Bekanntmachung
5) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.9,70 eine weitere vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Farenau/Weiherchen nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 BBauG als Satzung beschlossen.
Oie Planänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom 23.9.1970 bis ein schließlich 30 9 70 auf dem Bürger meisteramt während der Dienststunden tu jedermanns Einsicht offen
Oie Änderung bewirkt die Verlegung der Baufluchtlinie für das Grundstück -lur 17 Parzelle 62, deren Abstand zur Straße im Wiesengrund nunmehr 6 m beträgt, und die Verlegung der Baugrenze, deren Abstand zum Flur ttück 498 jetzt 3 m und zur hinteren Grundstücksgrenze (Grabenparzelle 2224) 11 m beträgt.
(Merz) Bürgermeister
Bekanntmachung
1) Unter Hinweis auf die Bestimmungen des BBauG, v, 23.6.1960 (BGBl.
I Seite 341) und die §§ 3 u 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen in der Gemein oe Horressen vom 26 10 1962 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 11.9.70 die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Einrichtungen als Erschließungsbeitrag zu erheben.
Straßenbezeichnung verlaufend ..
Westerwaldstraße
von Kirchstraße bis Bet'line; Straße einschl. Grundstücke Schnupp bzw.
Jose hu Rosenstraße
von Parkstraße bis Westerwaldstraße Parstraße:
von Kirchstraße bis Rosenstraße Neustraße/Im Wiesengrund:
von Parkstraße bis zur Straße Im Wiesengrund einschl. Grundstück Quirm- bach/Ferdinand u. Schwaderlapp
fertiggestellte Anlagen
Entwässerung, Fahrbahn, Bürgersteige, Beleuchtung Entwässerung, Fahrbahn, Bürgersteig einseitig u. Beleuchtung
Entwässerung, Fahrbahn, Bürgersteig einseitig, Beleuchtung,
Entwässerung, Fahrbahn, Bürgersteig i d. Neustraße einseitig, im Wiesengrund beidseitig, Beleuchtung
D,e Anlagen Neustraße/Im Wiesengrund bilden gern. § 3 der Ortssatzung für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit, sodaßder Erschliessungsaufwand insgesamt zu ermitteln ist.
Ais Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlagen gilt der 1. September 1970.
Gleichzeitig werden gern § 36 Abs 1 u 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz v. 15 2.1963 (GVBI, S. 57) die genannten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStG) dem öffentlichen Verkehr ab 1.9.70 gewidmet.
gez Merz, Bürgermeister
Bekanntmachung
8) Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 11.9.1970 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Wurstwiese beschlossen (§ 11 BBauG).
Die Planänderung mit Begründung liegt gern. § 2 Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 10. Oktober 1970 bis einschl. 10. November 1970 während der Diensi- stunden auf dem Bürgermeisteramt zu jedermanns Einsicht offen.
Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit schriftlich vor gebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
Das Planungsgebiet, das bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Wurstwiese wie folgt begrenzt war:
Im Westen: Ostrand der L 312 mit der Westgrenze der Flurstücke 1571/4, j 1571/3, 11/571, Weg 20/2411. Westgrenze Flurstück 1579, Graben 2400, j westl. Grenzen der Flurstücke 1284, 1285, 1286 und bisheriger Weg 2406. | Im Norden: bisheriger Weg nördliche Grenze 2406 bis zur Verlängerung I der Ostgrenze des Weges 2405 j
Im Osten: Überschneidung des Weges 2406, Ostgrenze des Weges 2405 und 2387 mit Überschneidungen der Wege 2401 und 21/11 bis zum Flurstück 1276.
Im Süden: Südgrenze des Flurstückes 1277 nach Überschneidung des Grabens 2381 nach der Südgrenze des Flurstücks 1257 und Überschneidung des Grabens 2378 Ost- und Südgrenze Flurstück 1578, SiJdgrenze des Flurstücks 1257 und Überschneidung des Grabens 2378 Ost- und Südgrenze, Flurstück 1578, Südgrenze der Flurstücke 1577, 1576, 1575, 1573/2 und 1571/4
wird abgeändert, d h., der nachstehend beschriebene Bereich wird aus dem Bebauungsplan Wurstwiese herausgenommen und künftig dem Bebauungsplan Saubitz zugeteilt. Die herausgenommene Fläche wird begrenzt:
Im Westen: Ostrand der L 312 mit Westgrenze der Flurstücke 1571/4 1571/3, 11/1571 und Weg 20/2411
Im Norden: Nordgrenze Wiesenweg 20/2411 und 21/2411 teilweise bis in in Höhe der Ostgrenze des Weges 2405
Im Osten: Von der Südostecke des Wegeflurstückes 2405 aus den Weg 21/2411 überquerend entlang der Ostgrenze des Weges 2387 etwa bis zur Mitte des Flurstückes 1456 und von da aus rechtwinklig den Weg 2387 und den Graben 2383 nach der Südspitze des Flurstückes 1277 überschneidend
Im Süden. Südgrenze des Flurstückes 1277 nach Überschneidung des
I Grabens 2381 nach der Südgrenze des Flurstückes 1257 und Überschneidung des Grabens 2378, Ost und Südgrenze, Flurstück 1578, Südgrenze der Flurstücke 1577, 1576, 1575, 1573/2 und 1571/4.
gez. Merz - Bürgermeister
Informationen
ln der Urlaubszeit hatte sich eine derart große Zahl von Beratungspunkten angesammelt, daß der Gemeinderat in seiner 1. Sitzung ein Mammit- programm zu bewältigen hatte, das die Vertretung dann auch trotz teil weiser unsachlicher Diskussionsbeiträge einer Ratsfraktion zum größten Teil meisterte Um Wiederholungen hinsichtl. der gefaßten Beschlüsse zu vermeiden, wird auf die vorstehenden Bekanntmachungen verwiesen.
| Weiterhin wurden die Anregungen und Bedenken gegen den Bebauungsplan Saubitz behandelt. Da diese zum größten Teil unbegründet waren oder das Umlegungsverfahren betrafen, mußten sie zurückgewiesen werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten noch besonders begründete, nicht rechtsmittelfähige Bescheide, die sich mit den Einwendungen im einzelnen auseinandersetzen und die Entscheidung des Gemeinderates ausführlich begründen.
Einem Antrag der Verbandsschule auf Gewährung eines Zuschusses für eine viertägige Schulwanderung des 7, u. 8. Schuljahres wurde entsprochen und beschlossen, pro Kind und Tag einen Zuschuss von DM 2,00 zu gewähren.
Die Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehr soll durch die Anschaffung einer 2teiligen Feuerwehrleiter, eines Handscheinwerfers, eines Verbandskastens und von Saugleinen vervollständigt werden.
Der für dieses Jahr geplante Ausbau des Schulweges kann leider nicht verwirklicht werden, nachdem bisher sowohl der Kreis als auch das Land die beantragten Zuschüsse nicht zugesagt haben, obwohl einerseits nach einer Neufassung der Richtlinien des Landes die Voraussetzungen hierfür vorliegen und andererseits das Kreisschulamt wiederholt
S auf die Notwendigkeit des Ausbaues hingewiesen hat.
Es bleibt zu hoffen, daß beide Stellen ihren Standpunkt überprüfen, die Vorrangigkeit der geplanten Maßnahme anerkennen, um so zu helfen, Schaden an Leib und Leben unserer Kinder abzuwenden. Die Finanzkraft beider Schulträgergemeinden reicht einfach nicht aus, die Ausbaukosten von über 300.000 DM zu verkraften. Es bleibt auch darauf hinzuweisen, daß an unserer Schule nicht nur Kinder der beiden Gemeinden Horressen und Eigendorf unterrichtet werden, sondern auch die Kinder weiterer Nachbarorte u die Zufahrtswege zur Schule deshalb überörtlichen Charakter haben Für die Übergangszeit bis zum Bau beginn soll wenigstens die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km beantragt werden, um die Kinder, die den Weg zur Schule im kommenden Winter zu Fuß zurücklegen müssen, einigermaßen zu schützen.
Die im Haushaltsplan für den Ausbau des Schulweges vorgesehenen Eigenmittel sollen zuzüglich eines kurzfristigen Darlehens für folgende Straßenbauarbeiten verwendet werden:
Ausbau der Kirchstraße, der Berliner Straße, des Weges am Sportplatz und der Fußpfade zwischen Hauptstraße u. Heideweg.
Der ursprünglich im Ausbauplan nicht vorgesehene Ausbau des Weges am Sportplatz erwies sich als unumgänglich, weil bei stärkeren Regenfällen ständig größere Schlamm- und Sandmengen herabgeschwemmt werden, die zu Verstopfungen der Kanalisation und des Regenrückhaltebeckens führten bzw. führen. Die geplanten Bauarbeiten können allerdings nur zu Ende geführt werden, wenn der Winter nicht allzu früh hereinbricht
Die bewilligten Mittel für die Erweiterung der Sportplatzdrainage er wiesen sich mit rund 11 000 DM als nicht ausreichend, da anstelle einer 100 m langen Leitung fast 150 m verlegt werden mußten, um das Oberflächen- und Grundwasser wirksam abzufangen und in die Kanalisation abzuleiten. Es blieb deshalb nichts anderes übrig, als weitere rund 2000 DM zu investieren.
Damit dürfte das leidige Kapitel „Sportplatzbau", für den die Gemeinde wesentlich höhere Eigenmittel aufbringen mußte als andere Gemeinden, für gleichartige Anlagen, hoffentlich endgültig abgeschlossen sein Das gleiche gilt - wenigstens vorläufig - für die gemeindliche Wassergewinnungsanlage, die nach einer Generalüberholung im Herbst des vergangenen und im Frühjahr diesen Jahres mit der 2. Pumpenreparatur für rund 800 DM ihren Abschluss gefunden haben dürfte. Die Anlage

