Ausgabe 
20.8.1970
Seite
375
 
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Amtliche Bekanntmachung

Gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 (GVB1. S. 145 ) wird nachstehende Satzung in der Ausgabe der Westerwälder- Zeitung vom 8. August 1970 sowie durch Aushang an der Be­kanntmachungstafel in der Vorhalle des Rathauses bekanntge­macht.

Letztere Bekanntmachung erfolgt durch Aushang während der Zeit vom 8. Aug.70 bis 20. Aug.70.Als Tag der Bekannt­machung gilt der 21.Aug.1970.

SA T Z U N G

der Stadt Montabaur über die Benutzung des städtischen Müllplatzes

vom 5. August 1970

Unter Aufhebung der Satzung Uber die Benutzung des städt. Müllplatzes vom 12.3.1969 beschließt der Rat der Stadt Montabaur aufgrund der §§24 und 27 der Gemeindeordnung- Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 (GVB1.S. 145 ) und der §§1,

2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1.S.139) in der zur Zeit gültigen Fassung am 15.Juli 1970 folgende Neufassung der Satzung § 1

A llgemeines

(1 ) Um eine geordnete, der Erhaltung der Volksgesundheit und der Reinhaltung des Stadtgebietes dienende Ablagerung des in der Stadt Montabaur anfallenden Mülls zu gewährlei­sten, unterhält die Stadt Montabaur auf dem Grundstück Flur 34, Flurstück 5204 (Hinter dem alten Galgen) einen MUllplatz, der durch Schilder mit der Aufschrift " Müll­platz für die Einwohner der Stadt Montabaur" gekennzeich­net ist.

(2 ) Die Benützung des städtischen Müllplatzes wird durch diese Satzung geregelt und unterliegt der Beaufsichtigung durch Beauftragte der Stadt. Den Weisungen der Beauftrag­ten ist Folge zu leisten.

§ 2

Benutzungsrecht

(1 ) Die Einwohner der Stadt Montabaur haben das Recht, den auf ihren Grundstücken anfallenden Müll, soweit es sich nicht um Hausmüll handelt, der nach der Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8,12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist, auf dem Müllplatz abzulagern.

(2 ) Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind auch Grund­besitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt Mon­tabaur wohnen, aber in der Stadt Montabaur Grundbesitz oder einen Gewerbebetrieb haben, die Erbbauberechtigten und die Nießbraucher, sowie die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten, u. a. auch die Mieter und Pächter.

(3 ) Die Ablagerung von Bauschutt und Erdmassenais Aus­schachtungen von Baugrundstücken ist verboten.

(4 ) Personen, die nicht unter den Kreis der Berechtigten nach Absatz 1 und 2 fallen, dürfen in begründeten Aus­nahmefällen den Müllplatz nur mit schriftlicher Zustim­mung der Stadtverwaltung benutzen. Für die Zustimmung wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührenge- setz erhoben.

(5 ) Betriebe, die die Müllabfuhr zum Gegenstand ihres Unternehmens haben, dürfen den Müllplatz nur zum Ah- lagern von Müll benutzen, der im Stadtgebiet von. Monta­baur anfällt.

§ 3

Benutzungszwang

(1) Die Berechtigten im Sinne des § 2 sind verpflichtet, den Müll, soweit dieser auf den ihnen gehörenden Grund­stücken nicht unschädlich und ohne störende Einwirkungen verwertet bzw. vernichtet werden kann, auf dem MUll­platz abzulagern.

(2 ) Das Ablagern von Müll, Bauschutt und Erdausbub auf anderen Grundstücken ( z.B. Wegen, Plätzen, Gewässer- grundstücken oder Gräben ) ist untersagt.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1 ) Als Müll im Sinne dieser Satzung gelten der in Woh­nungen, Wohngrundstücken, landwirtschaftlichen und ge­werblichen Betrieben anfallende Unrat, soweit dieser nicht nach der Satzung Uber die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllab­fuhr zuzuführen ist.

(2 ) Auf dem Müllplatz dürfen solche Stoffe nicht abgelagert werden, die nach ihrer Art, Zusammensetzung und sonsti­gen Beschaffenheit nicht zur Ablagerung geeignet sind oder deren Ablagerung Gefahren mit sich bringen kann.

Hierzu zählen insbesondere;

a) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und ge­sundheitsgefährdende, ekelerregende und übelriechende Stoffe sowie Tierkadaver;

b) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Kranken­häusern und ähnlichen Einrichtungen;

c) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie z.B.Chemi­kalien, in flüssiger oder fester Form, Benzin, Karbol,

Öl;

d) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind, wie z.B. Sprengkörper, Feuerwerkskörper;

e) Autowracks.

§ 5

Ablagerung des Mülls

(1 ) Der Müll ist auf dem Müllplatz nach näherer Anweisung des Aufsichtspersonals abzuladen und so einzuplanieren, daß in jedem Falle der nächstfolgende Benutzer Müll ab­lagern kanntnd die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

(2 ) Es ist untersagt, Müllauf dem MUllplatz zu verbrennen oder auf dem Platz Feuer zu legen.

(3 ) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene We rt- gegenständei' werden als Fundsachen behandelt.

(4 ) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß dieser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe enthält.

Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhand­lungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.

§ 6

Benutzungszeiten

Die Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadt­verwaltung festgesetzt und in der jeweils gültigen Haupt­satzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in be­sonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7

Benutzungsgebühr

(1 ) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung

a) für Personenkraftwagen 0, 50 DM

b) für Gespannfahrzeuge, Zugmaschine mit

Anhänger bis 1 t, Lastkraftwagen bis 1 t Leergewicht sowie für Personenkraftwa­gen mit Anhänger 2, -- DM

(2 ) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Ge- bUhrenscheines bei der auf dem MUllplatz anwesenden Auf­sichtsperson' zur Zahlung fällig.

Geb Uhrenschuldner ist der jeweilige Benutzer.

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