Ausgabe 
20.8.1970
Seite
376
 
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§ 8

Betretungsverbot

(1) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Begleitung von Erwachsenen das Betreten des MUllplatzes sowie das Ab­laden von Müll auf dem Müllplatz untersagt. Eltern, Erziehungsberechtigte oder Auftragsgeber gelten als Verant­wortliche bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot.

(2 ) Das Betreten oder Befahren des MUllplatzes ist nur den Berechtigten zur Ablagerung von Müll gestattet. Das Be­treten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, ebenso das Entnehmen bereits abgelagerten Mülls.

§ 9

Geldbuße und Zwangsmittel

(1 ) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit

im Sinne des § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausge­sprochen werden.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeit vom 24.5.1968 ( BGBl. S. 48 ) findet Anwendung.

Kath.

Sottesdienstc

Bonntag, 23.8 Ba. 18.301

So.

7.00 I 9.30 i

11.30

14.00

18.15

Montag - 24.E 7.10

(2 ) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 ( GVB1. S. 101).

Dienstag - 25. 7.00

§ 10

Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsord­nung ( Vw GO ) vom 21.1.1960 ( BGBl. IS. 17 ) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7. 1960 ( GVB1. S. 145 ) zu.

Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht aufgeschoben.

§ 11

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung Über die Benutzung des städt. Mullplatzes vom 12.3.1969 wird aufgehoben.

Mittwoch, 26 7.10

Donnerstag - 7.10

! 8.00

: reitag - 28.8 7.10

iamstag - 29. 7.10 17.00 18.30

Montabaur, den 5. August 1970 In Vertretung:

bonntag - 30. 9.30

gez. Joras I. Beigeordneter

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben ( § 24 Abs. 3 GO )

Seichtgeleget

Jhr.

Evai

Montabaur, den 31. Juli 1970 Sonntag, 23.

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises 9.00

I.A. 10.30

gez. Unterschrift Donnerstag,

20.00

Wie anderen i/ertretung h

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