Ausgabe 
2.7.1970
Seite
270
 
Einzelbild herunterladen

RUND UM MONTABAUR 18/27/70/4 aus dem Willen der Bevölkerung von Ton- nerre und Montabaur, denn unsere beiden Bürgermeister von Tonnerre und Montabaur haben als frei gewählte Vertreter unserer beiden Städte für die offizielle Geltendma- chung dieser Städtepartnerschaft das Ein­verständnis unserer Stadträte einerseits und von den Mitgliedern des Partnerschaftsaus­schusses, welche ohne Ausnahme die ge­samte Bevölkerung und alle Gruppen der Schulen, des Sports, Vereinigungen, Gesell­schaften und andere, des Fremdenverkehrs, kulturelle und religiöse, vertreten, anderer­seits erhalten". Und er schloss seine Aus­führungen mit den Worten: "Ein Sprichwort sagt: Das beste Mittel sich eines Feindes zu entheben ist aus ihm einen Freund zu machen.

Es liegt an Ihnen als Deutsche und an uns als Franzosen, dieses Beispiel einer irr­sinnigen Welt zu geben und wir richten uns an Sie, als Träger einer Nachricht des Friedens, der Freundschaft und der Brüder­lichkeit. Es lebe Tonnerre und es lebe Mon­tabaur !"

Bürgermeister Mangels erwiderte in wohlge­setzten Worten: Wir sind alle hier und heute zusammengekommen, um eine Brücke der Freundschaft über den Rhein zu bauen". Er führte weiter aus, dass durch schlechte politische Konstellation die deutsch-franzö­sische Freundschaft Immer wieder ver­hindert worden sei. Und er schilderte den Leidensweg, den unsere beiden Völker durch diese verfehlte Politik gehen mussten um end­lich zu erkennen, wie wichtig die Versöh­nung für den Bestand des Friedens Ist. Auf die Annäherung beider Städte lm besonderen eingehend, sagte er: "Auch die grosse räum­liche Entfernung zwischen unseren Städten hat sich nicht negativ ausgewirkt. Wir kön­nen mit Befriedigung feststellen, dass die bisherigen Begegnungen sich nicht nur auf die Besuche der offiziellen Stadtratsdele- gatlonen beschränkt haben, sondern dass auf breiter Basis aus allen Schichten der Be­völkerung beider Städte ein bürgerlicher Aus­tausch zustunde kam. Wir aus Montabaur wissen nunmehr, dass eine historische und schöne Stadt Tonnerre existiert, die vor einigen Jahren für uns noch fremd war, von der wir kaum die Lage auf der Landkarte kannten und ln der wir jetzt nicht nur Freun­de haben, sondern auch das wunderbare Vor­recht genlessen dürfen, Teil dieser Bürger­schaft zu sein. Die sich aus diesem Wissen heraus entwickelte offizielle Verschwiste- rung unserer Städte ist heute aus dem Be­wusstsein der Bürgerschaft auch in Mon­tabaur nicht mehr wegzudenkenl"

Und er schloss seine brillanten Ausführun­gen: "Mögen die freundschaftlichen Bezie­hungen zwischen den Bürgern und insbeson­dere der Jugend unserer beiden Städte beitra­gen zur Verständigung der Völker und zur Überwindung des Unrechts, das im deutschen Namen an Frankreich und seiner Bevölke­rung geschehen ist. Möge mit Gottes Hilfe unsere Verschwlsterung von Dauer und Wert sein für ein künftiges geeintes Europa 1"

(Wir setzen den Bericht ln unserer nächsten Ausgabe fort)

Rechtsunterricht an den Schulen

Durch gemeinsamen Runderlass des Mini­steriums für Unterricht und Kultus, des Justizministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten soll der Rechtsunterricht bei den Schülern Verständnis für das Wesen und die Ord­nungsaufgabe des Rechts und der Rechts-

pflege wecken und Ihnen dabei gleichzei­tig die Grundkenntnisse einer Rechtsordnung vermitteln, die notwendiger Bestandteil der politischen Bildung sind.

Dieser Unterricht wird ln den Klas­sen 12 der Gymnasien sowie ln den je­weiligen Abgangsklassen der Landwirt­schaftsschulen erteilt. Darüberhinaus soll angestrebt werden, einen Rechtsunterricht auch in den Abgangsklassen der Hauptschu­len, der Realschulen und beruflichen Schu­len zu erreichen.

Dieser Unterricht, der lm Rahmen des Faches Gemeinschaftskunde, (Sozialkun­de) erteilt wird, umfasst mindestens 6 Dop­pelstunden. Eine Ausweitung Ist nicht nur möglich, sondern auch anzustreben.

Auch ln der Form freiwilliger Arbeits­gemeinschaften kann dieser Rechtsunter­richt an den Schulen durchgeführt werden. Als Informanten sollen in erster Linie Rich­ter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte oder andere Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben, den Unterricht erteilen.

Unterrichtsziel Ist, Verständnis bei den Schülern für das Wesen und das Ordnungs­wesen des Rechtes zu wecken und die viel­fach anzutreffende Rechtsfremdheit zu über­winden. Dieser Rechtsunterricht soll im übrigen den Schülern gewisse Grundkennt­nisse der Rechtsordnung vermitteln und sie dadurch befähigen, sich leichter im Rechts­leben zurechtzufinden.

Dieser Rechtskundeunterricht soll an praktischen Beispielen durchgeführt werden, well das Ausgehen von praktischen Fällen die einfachste Art Ist, den Schülern das Miterleben und das Mitdenken an Rechts­fällen zu ermöglichen.

Auch die Teilnahme an einer Gerichts­verhandlung, insbesondere mit straf­rechtlichem Inhalt, beispielsweise die eines Schöffengerichts, sollte unbedingt angestrebt werden.

Den Schülern ist ln diesem Rechtskunde­unterricht das Wesen und die Ordnungs­funktion des Rechtes wie etwa das Aufzei­gen der Rechtsquellen, die Unabhängigkeit der Richter sowie deren Aufgaben und die Beteiligung von Laien an der Rechtsprech­ung darzutun. Aber auch die Rechtsbezie­hung des Bürgers zum Staat - das soge­nannte Öffentliche Recht - sollte Inhalt eines Rechtskundeunterrichtes sein. Dabei dürf­ten Probleme wie etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Aufgabe des Staates, Eingriffe ln Rechte des Einzelnen (polizeiliche Massnahmen, unmit­telbarer Zwang, Unterbringung usw.) von nicht unwesentlichem Interesse gerade bei den Abgangsklassen der weiterführen­den Schulen sein.

Aber auch die oftmals festgestellte Un- - wlssenheit und Unsicherheit der Bürger über seine Rechtsbeziehungen untereinander, also das Gebiet des sogenannten Zivilrechtis, Ist , ein weites Feld, das im Rahmen des Rechts­kundeunterrichtes angesprochen werden sollte. Denken wir nur an die Fragen der Geschäftsfähigkeit des Einzelnen, der Mög­lichkeiten von Vertragsabschlüssen, aber auch der Haftung für unerlaubte Handlungen und dem daraus folgenden Schadenersatz. Auch die Fragen des Ehe- und Familien­rechts dürften für viele Schüler weitgehend noch unbekannt sein, ebenso die Fragen des Erbrechts.

Schliesslich sollten die Schüler im Rah­men dieses Unterrichtes auch darauf hinge­wiesen werden, auf welchem Wege man zi­vilrechtliche Ansprüche, notfalls lm Pro­zesswege, durchsetzen kann. Begriffe wie

Mahnverfahren - Klageerhebung - Zustän­digkeit - Rechtsmittel - Kosten des Ver­fahrens - Armenrecht - Zwangsvollstrek­kung sind sicherlich weitgehend noch unbe­kannte gesetzestechnische Begriffe. In der Regel am Interessantesten für den Rechts­unkundigen sind die Fälle aus dem Straf­recht, nämlich die Ahndung von Rechts­brüchen, Fragen etwa: Was Ist der Tatbe­stand, worin liegt die Rechtswidrigkeit und die Schuld, dürften zu lebhaften Diskussionen im Unterricht führen.

Alles in allem ist der Rechtskundeunter­richt an den Schulen eine dringende Not­wendigkeit, weil oftmals gerade die Nicht­kenntnis von einschlägigen Bestimmungen und Verhaltensweisen den jungen Menschen un­sicher macht und ihn mit den Gesetzen in Konflikt bringt. Mit diesem Rechtskunde­unterricht an den Schulen wird eine fühl­bare Lücke im Rahmen des Faches Ge­meinschaftskunde geschlossen.

Start zum Bau der neuen Realschule in Montabaur

In 14 Monaten, also zum Schulbeginn am 1. September 1971, sollen sich bereits die Tore öffnen für die dann fertiggestell­te neue Realschule ln Montabaur. Heute, am 22. Juni 1970, war der offizielle Start für diesen Neubau, der rund 6 Mill. DM kosten wird. Schon aus dieser Bausumme wird deutlich, mit welchem Nachdruck und Tempo dieser schulische Neubau erstehen soll. Im Endausbau wird diese Schule 24 Klassen beherbergen. Zum 1.9.1971 sollen hier für die Realschule und das Gymna­sium die gemeinsamen Eingangsklassen ge­schaffen sein. Mit diesem Schulneubau ln Montabaur wird einem dringenden schuli­schen Bedürfnis Rechnung getragen und die­ser Schulneubau schllesst sich nicht nur ln bautechnischer Hinsicht an das schon be­stehende Schulzentrum in Montabaur an, son­dern bedeutet gleichfalls auch in schuli­scher Hinsicht eine notwendige Ergänzung der vorhandenen Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung für die ln und um Mon­tabaur ansässigen Schüler und Schülerin­nen.

Den Auftrag zum Bau der Realschule hat die Hausbau-AG Ludwigshafen als Gene­ralübernehmerin erhalten, während die Rhei­nische Handwerksbau-GmbH ln Köln als Ge­neralunternehmerin für die Ausführung des Baues verantwortlich zeichnet.

Die Generalunternehmerin, die Rheini­sche Handwerksbau-GmbH, wird Ihrer­seits die sogenannten Ausbaugewerke noch­mals öffentlich ausschreiben, so dass Insbe­sondere auch die im Landkreis ansässige Bauindustrie und Bauwirtschaft sich um eine Auftragserteilung bewerben kann.

Alles ln allem dürfte durch diesen schulischen Neubau das inzwischen geflü­gelt gewordene Wort von Montabaur als dem "Athen des Westerwaldes" eine neue und nachhaltige Bestätigung erfahren ha­ben.

Anzeigenagentur

für Nachrichtenblatt "RUND UM MONTABAUR

URSULA BATHELT Montabaur, Mons-Tabor-Str. 40 TELEFON: 02602/5557