RUND UM MONTABAUR 18/27/70/4 aus dem Willen der Bevölkerung von Ton- nerre und Montabaur, denn unsere beiden Bürgermeister von Tonnerre und Montabaur haben als frei gewählte Vertreter unserer beiden Städte für die offizielle Geltendma- chung dieser Städtepartnerschaft das Einverständnis unserer Stadträte einerseits und von den Mitgliedern des Partnerschaftsausschusses, welche ohne Ausnahme die gesamte Bevölkerung und alle Gruppen der Schulen, des Sports, Vereinigungen, Gesellschaften und andere, des Fremdenverkehrs, kulturelle und religiöse, vertreten, andererseits erhalten". Und er schloss seine Ausführungen mit den Worten: "Ein Sprichwort sagt: Das beste Mittel sich eines Feindes zu entheben ist aus ihm einen Freund zu machen.
Es liegt an Ihnen als Deutsche und an uns als Franzosen, dieses Beispiel einer irrsinnigen Welt zu geben und wir richten uns an Sie, als Träger einer Nachricht des Friedens, der Freundschaft und der Brüderlichkeit. Es lebe Tonnerre und es lebe Montabaur !"
Bürgermeister Mangels erwiderte in wohlgesetzten Worten: Wir sind alle hier und heute zusammengekommen, um eine Brücke der Freundschaft über den Rhein zu bauen". Er führte weiter aus, dass durch schlechte politische Konstellation die deutsch-französische Freundschaft Immer wieder verhindert worden sei. Und er schilderte den Leidensweg, den unsere beiden Völker durch diese verfehlte Politik gehen mussten um endlich zu erkennen, wie wichtig die Versöhnung für den Bestand des Friedens Ist. Auf die Annäherung beider Städte lm besonderen eingehend, sagte er: "Auch die grosse räumliche Entfernung zwischen unseren Städten hat sich nicht negativ ausgewirkt. Wir können mit Befriedigung feststellen, dass die bisherigen Begegnungen sich nicht nur auf die Besuche der offiziellen Stadtratsdele- gatlonen beschränkt haben, sondern dass auf breiter Basis aus allen Schichten der Bevölkerung beider Städte ein bürgerlicher Austausch zustunde kam. Wir aus Montabaur wissen nunmehr, dass eine historische und schöne Stadt Tonnerre existiert, die vor einigen Jahren für uns noch fremd war, von der wir kaum die Lage auf der Landkarte kannten und ln der wir jetzt nicht nur Freunde haben, sondern auch das wunderbare Vorrecht genlessen dürfen, Teil dieser Bürgerschaft zu sein. Die sich aus diesem Wissen heraus entwickelte offizielle Verschwiste- rung unserer Städte ist heute aus dem Bewusstsein der Bürgerschaft auch in Montabaur nicht mehr wegzudenkenl"
Und er schloss seine brillanten Ausführungen: "Mögen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern und insbesondere der Jugend unserer beiden Städte beitragen zur Verständigung der Völker und zur Überwindung des Unrechts, das im deutschen Namen an Frankreich und seiner Bevölkerung geschehen ist. Möge mit Gottes Hilfe unsere Verschwlsterung von Dauer und Wert sein für ein künftiges geeintes Europa 1"
(Wir setzen den Bericht ln unserer nächsten Ausgabe fort)
Rechtsunterricht an den Schulen
Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Unterricht und Kultus, des Justizministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten soll der Rechtsunterricht bei den Schülern Verständnis für das Wesen und die Ordnungsaufgabe des Rechts und der Rechts-
• pflege wecken und Ihnen dabei gleichzeitig die Grundkenntnisse einer Rechtsordnung vermitteln, die notwendiger Bestandteil der politischen Bildung sind.
Dieser Unterricht wird ln den Klassen 12 der Gymnasien sowie ln den jeweiligen Abgangsklassen der Landwirtschaftsschulen erteilt. Darüberhinaus soll angestrebt werden, einen Rechtsunterricht auch in den Abgangsklassen der Hauptschulen, der Realschulen und beruflichen Schulen zu erreichen.
Dieser Unterricht, der lm Rahmen des Faches Gemeinschaftskunde, (Sozialkunde) erteilt wird, umfasst mindestens 6 Doppelstunden. Eine Ausweitung Ist nicht nur möglich, sondern auch anzustreben.
Auch ln der Form freiwilliger Arbeitsgemeinschaften kann dieser Rechtsunterricht an den Schulen durchgeführt werden. Als Informanten sollen in erster Linie Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte oder andere Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben, den Unterricht erteilen.
Unterrichtsziel Ist, Verständnis bei den Schülern für das Wesen und das Ordnungswesen des Rechtes zu wecken und die vielfach anzutreffende Rechtsfremdheit zu überwinden. Dieser Rechtsunterricht soll im übrigen den Schülern gewisse Grundkenntnisse der Rechtsordnung vermitteln und sie dadurch befähigen, sich leichter im Rechtsleben zurechtzufinden.
Dieser Rechtskundeunterricht soll an praktischen Beispielen durchgeführt werden, well das Ausgehen von praktischen Fällen die einfachste Art Ist, den Schülern das Miterleben und das Mitdenken an Rechtsfällen zu ermöglichen.
Auch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, insbesondere mit strafrechtlichem Inhalt, beispielsweise die eines Schöffengerichts, sollte unbedingt angestrebt werden.
Den Schülern ist ln diesem Rechtskundeunterricht das Wesen und die Ordnungsfunktion des Rechtes wie etwa das Aufzeigen der Rechtsquellen, die Unabhängigkeit der Richter sowie deren Aufgaben und die Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung darzutun. Aber auch die Rechtsbeziehung des Bürgers zum Staat - das sogenannte Öffentliche Recht - sollte Inhalt eines Rechtskundeunterrichtes sein. Dabei dürften Probleme wie etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Aufgabe des Staates, Eingriffe ln Rechte des Einzelnen (polizeiliche Massnahmen, unmittelbarer Zwang, Unterbringung usw.) von nicht unwesentlichem Interesse gerade bei den Abgangsklassen der weiterführenden Schulen sein.
Aber auch die oftmals festgestellte Un- - wlssenheit und Unsicherheit der Bürger über seine Rechtsbeziehungen untereinander, also das Gebiet des sogenannten Zivilrechtis, Ist , ein weites Feld, das im Rahmen des Rechtskundeunterrichtes angesprochen werden sollte. Denken wir nur an die Fragen der Geschäftsfähigkeit des Einzelnen, der Möglichkeiten von Vertragsabschlüssen, aber auch der Haftung für unerlaubte Handlungen und dem daraus folgenden Schadenersatz. Auch die Fragen des Ehe- und Familienrechts dürften für viele Schüler weitgehend noch unbekannt sein, ebenso die Fragen des Erbrechts.
Schliesslich sollten die Schüler im Rahmen dieses Unterrichtes auch darauf hingewiesen werden, auf welchem Wege man zivilrechtliche Ansprüche, notfalls lm Prozesswege, durchsetzen kann. Begriffe wie
Mahnverfahren - Klageerhebung - Zuständigkeit - Rechtsmittel - Kosten des Verfahrens - Armenrecht - Zwangsvollstrekkung sind sicherlich weitgehend noch unbekannte gesetzestechnische Begriffe. In der Regel am Interessantesten für den Rechtsunkundigen sind die Fälle aus dem Strafrecht, nämlich die Ahndung von Rechtsbrüchen, Fragen etwa: Was Ist der Tatbestand, worin liegt die Rechtswidrigkeit und die Schuld, dürften zu lebhaften Diskussionen im Unterricht führen.
Alles in allem ist der Rechtskundeunterricht an den Schulen eine dringende Notwendigkeit, weil oftmals gerade die Nichtkenntnis von einschlägigen Bestimmungen und Verhaltensweisen den jungen Menschen unsicher macht und ihn mit den Gesetzen in Konflikt bringt. Mit diesem Rechtskundeunterricht an den Schulen wird eine fühlbare Lücke im Rahmen des Faches Gemeinschaftskunde geschlossen.
Start zum Bau der neuen Realschule in Montabaur
In 14 Monaten, also zum Schulbeginn am 1. September 1971, sollen sich bereits die Tore öffnen für die dann fertiggestellte neue Realschule ln Montabaur. Heute, am 22. Juni 1970, war der offizielle Start für diesen Neubau, der rund 6 Mill. DM kosten wird. Schon aus dieser Bausumme wird deutlich, mit welchem Nachdruck und Tempo dieser schulische Neubau erstehen soll. Im Endausbau wird diese Schule 24 Klassen beherbergen. Zum 1.9.1971 sollen hier für die Realschule und das Gymnasium die gemeinsamen Eingangsklassen geschaffen sein. Mit diesem Schulneubau ln Montabaur wird einem dringenden schulischen Bedürfnis Rechnung getragen und dieser Schulneubau schllesst sich nicht nur ln bautechnischer Hinsicht an das schon bestehende Schulzentrum in Montabaur an, sondern bedeutet gleichfalls auch in schulischer Hinsicht eine notwendige Ergänzung der vorhandenen Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung für die ln und um Montabaur ansässigen Schüler und Schülerinnen.
Den Auftrag zum Bau der Realschule hat die Hausbau-AG Ludwigshafen als Generalübernehmerin erhalten, während die Rheinische Handwerksbau-GmbH ln Köln als Generalunternehmerin für die Ausführung des Baues verantwortlich zeichnet.
Die Generalunternehmerin, die Rheinische Handwerksbau-GmbH, wird Ihrerseits die sogenannten Ausbaugewerke nochmals öffentlich ausschreiben, so dass Insbesondere auch die im Landkreis ansässige Bauindustrie und Bauwirtschaft sich um eine Auftragserteilung bewerben kann.
Alles ln allem dürfte durch diesen schulischen Neubau das inzwischen geflügelt gewordene Wort von Montabaur als dem "Athen des Westerwaldes" eine neue und nachhaltige Bestätigung erfahren haben.
Anzeigenagentur
für Nachrichtenblatt "RUND UM MONTABAUR
URSULA BATHELT Montabaur, Mons-Tabor-Str. 40 TELEFON: 02602/5557

