Rund um Montabaur Nr. 13/22/70/8
BEKANNTMACHUNG
Es wird nochmals bekanntgemacht, dass die in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Strassen an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen sind. Die Reinigungspflicht obliegt jeweils den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke. Zu den öffentlichen Strassen gehören:
a) Gehwege einschliesslich der Durchlässe;
b) Strassenrinnen;
c) Bankette;
d) Böschungen und Grabenüberbrückungen.
Das Säubern der Strasse umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlam m, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Strasse gehören, die Säuberung der Strassenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nach
bargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Strasse zu Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen.
Die Strassen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 1.4. - 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr,
in der Zeit vom 1.10. bis 31.3. bis spätestens l7.oo Uhr
zu reinigen, sowei. .licht, in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Aussergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
Werden öffentliche Strassen bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefässen oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichte
ten auch diese ausserordentliche Reinigung. Wer seiner Strassenreinigungspflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
Holler, den 20. Mai 1970
Gern einde Verwaltung In Vertretung: gez.: Kilian 1. Beigeordneter
Kath. Pfarrgemeinde Holler
GOTTESDIENSTORDNUNG vom 30.5.70-6.6.70
SAMSTAG, 30.5.70
17.00 Uhr, Beichtgelegenheit
18.00 Uhr, Jahramt für Peter Spitzhorn
SONNTAG, 31.5.70 (2. Sonntag n. Pfingsten)
7.00 Uhr, Frühmesse, Hl. Messe für Anna Maria Lehmler
9.30 Uhr, Hochamt am Kreuz MONTAG, 1.6.70
7.00 Uhr, Amt für Elisabeth Sanner 9.00 Uhr, Altenfahrt nach Schönstatt
DIENSTAG, 2.6.70
7.00 Uhr, Hl. Messe für Eheleute Peter Meuer und Söhne Johann, Anton und Adam
MITTWOCH, 3.6.70 - Kein Gottesdienst! -
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