RUND UM MONTABAUR NR. 8/17/70/3
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MONTABAUR, Elisabethenstr. 16
VERWALTUNG UND PARLAMENT
AUS DER STADTRATSITZUNG
Ein Mamutprogramm hatte der Stadtrat in seiner letzten Sitzung zu bewältigen, galt es doch den Haushalt der Stadt für das Rechnungsjahr 1970 zu verabschieden.
Bürgermeister Mangels entwickelte in einem umfassend ausgearbeiteten Referat die großen und vielfältigen Aufgaben, die auf die Stadt künftig zu kommen.
Er sagte eingangs: 'Die 70er Jahre müssen uns zwangsläufig Antwort geben auf die offenen Fragen der 60er Jahre. Das neue Jahrzehnt wird uns noch mehr abverlangen, als das vergangene, weil die Erfordernisse des Zusammenlebens, die Bedürfnisse der Gemeinschaft noch stärker in den Vordergrund rücken.
Reformen des Bildungswesen seien zwingend.
Die Planungen des jeweiligen Schultyps und des daraus entstehenden Schul- und Sportzentrums in Montabaur müssen sich im realen Bereich bewegen und dürfen nicht nur vom Wunschdenken oder politischer Eitelkeit beeinflußt werden.
Die Weiterentwicklung der Stadt als Mittelzentrum mit Vollfunktion muß durch Planung und Ausbau von Wohn- und Gewerbegebieten ständig weiter betrieben werden. Parkplätze und -flächen für den ruhenden Verkehr müssen geschaffen werden. Ein Erholungszentrum muß geplant werden.
Die Erneuerung des Stadtkerns ist nach wie vor eine wesentliche Aufgabe. Als weitere große Aufgabe unter wesentlicher Initiative und Mitbeteiligung der Stadt ist die kommunale Neuordnung des Stadtumlandbereiches zu sehen.
Vor dem Hintergrund dieser aufgezeigten wichtigsten Aufgaben des kommenden Jahrzehnts den Teilhaushalt 1970 zu sehen, muß zu einer Entmutigung, ja könnte fast zu einer Lähmung der Eigeninitiative führen, meinte Bürgermeister ster Mangels. Wer sich mit der Materie näher befaßt, wird schnell erkennen, daß der nach dem Bruttoprinzip aufgebaute Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben künstlich hochgezüchtet ist und im überwiegenden Teil aus Zwangsläufigkeiten des Alltags besteht. Zur Erfüllung der eigentlichen Selbstverwaltungsaufgaben im kommunalpolitischen Raum bleibt nur noch wenig Bewegungsfreiheit.
Vom Stadtrat wurde der Haushaltsplan 1970 nach folgendem Beschluß genehmigt:
I- a) den Haushaltsplan der Stadt Montabaur
ftir das R.J. 1970, der im ordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 4.567.475 DM und
im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 1.085.000 DM abschließt,
b) den Stellenplan der Stadtverwaltung für das R.J. 1970 (Seite 72, 73 des Haushaltsplanes)
II- a) den Wirtschaftsplan des Wasserwerkes der
Stadt Montabaur für das Wirtschaftsjahr 1970, der in Einnahmen und Ausgaben auf 549.650 DM festgestellt wird,
b) die Stellenübersicht des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 1970 (Seite 107 des Haushaltsplanes).
Ebenso wurde die Haushaltssatzung beschlossen:
Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVBI. S.
145) folgende Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das R.J. 1970:
§ 1
Der Haushaltsplan für das R.J. 1970 wird im ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 4.567.475 DM in der Ausgabe auf 4.567.475 DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme 1 auf 1.085.000 DM in der Ausgabe auf 1.085.000 DM
festgesetzt.
§ 2
Die Steuersätze (Hebesätze), die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Grundsteuer A Hebesatz 200 v.H.
b) für Grundstücke
Grundsteuer B Hebesatz 220 v.H.
2. Gewerbesteuer
a) nach Gewerbeertrag und
- kapital Hebesatz 270 v.H.
b) Lohnsummensteuer Hebesatz 500 v.H.
c) Gewerbemindeststeuer
jährlich 12,- DM
3. Hundesteuer jährlich
1. Hund 60,- DM. 2. Hund 90- DM. jeder weitere Hund 120,- DM.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite , die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,- DM festgesetzt.
- In diesem Höchstbetrag sind -,- DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht . zurückgezahlt sind -.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 931.000,- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
'Straßenbau 110.000,- (langfristig)
Grunderwerb
(Straßenbau) 21.000,- DM(langfristig)
Grunderwerb
(unbeb.Grundst.) 800.000,- DM(kurzfristig)
Und im Nachfolgenden bringen wir die weiteren Beschlüsse die der Stadtrat in dieser Sitzung faßte:
Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970
Der Stadtrat genehmigt den Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das R.J. 1970
der im ordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 255.969 DM und im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 128.168 DM abschließt.
Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970
Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 f.f. in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBI. S. 145) folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 255.969 DM in den Ausgaben auf 255.969 DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 128.168 DM
in den Ausgaben auf 128.168 DM festgesetzt.
§ 2
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 3
Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.
Änderung des Bebauungsplanes "Sommerwiese"
Der Bebauungsplan "Sommerwiese" wird für den Bereich der Flurstücke 126/4,130/2,130/7,130/4, 130/5, 134/6, 134/7,139/8, 139/7, 146/42, 146/17 und 146/18 so geändert, daß die Baufluchtlinie von bisher 20,00 m auf 15,00 m Entfernung zur Eichendorffstraße herabgesetzt wird.
Bebauungsplan "In und auf der Bächel"
Der Bebauungsplan "In und auf der Bächel" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 23.6. 1960 als Satzung beschlossen.
Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe"
Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" für das Gebiet, welches umgrenzt wird:
im Süden von der Lahnstraße, Flur 51, Flurstück 218,
im Westen von dem Fußweg D 1 - E 1, Flur 51, Flurstück 334,
im Norden von der Siegstraße, Flur 51, Flurstück 259
im Osten von dem Fußweg D 2 - E 2, Flur 51, Flurstück 229
im Rahmen der Bestimmungen des § 13 BBauG als Satzung.
Änderung des Bebauungsplanes-"Alberthöhe"
Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" für den Bereich der Grundstücke
Flur 51, Flurstücke 25, 27 und 28
im Rahmen der Bestimmungen des § 13 BBauG als
Satzung.
LIEBE LESER»
Durch den Ausfall unserer hochempfindlichen Setzanlage waren wir gezwungen, diese Ausgabe in einer kleineren Schrift zu drucken.
Wir bitten dies zu entschuldigen.
Wir hoffen, die nächste Ausgabe wieder in gewohnter Weise bringen zu können.

