Ausgabe 
24.4.970
Seite
119
 
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RUND UM MONTABAUR NR. 8/17/70/3

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MONTABAUR, Elisabethenstr. 16

VERWALTUNG UND PARLAMENT

AUS DER STADTRATSITZUNG

Ein Mamutprogramm hatte der Stadtrat in seiner letzten Sitzung zu bewältigen, galt es doch den Haushalt der Stadt für das Rech­nungsjahr 1970 zu verabschieden.

Bürgermeister Mangels entwickelte in einem umfassend ausgearbeiteten Referat die großen und vielfältigen Aufgaben, die auf die Stadt künftig zu kommen.

Er sagte eingangs: 'Die 70er Jahre müssen uns zwangsläufig Antwort geben auf die offenen Fragen der 60er Jahre. Das neue Jahrzehnt wird uns noch mehr abverlangen, als das ver­gangene, weil die Erfordernisse des Zusammen­lebens, die Bedürfnisse der Gemeinschaft noch stärker in den Vordergrund rücken.

Reformen des Bildungswesen seien zwingend.

Die Planungen des jeweiligen Schultyps und des daraus entstehenden Schul- und Sport­zentrums in Montabaur müssen sich im realen Bereich bewegen und dürfen nicht nur vom Wunschdenken oder politischer Eitelkeit be­einflußt werden.

Die Weiterentwicklung der Stadt als Mittel­zentrum mit Vollfunktion muß durch Pla­nung und Ausbau von Wohn- und Gewerbe­gebieten ständig weiter betrieben werden. Parkplätze und -flächen für den ruhenden Verkehr müssen geschaffen werden. Ein Erholungszentrum muß geplant werden.

Die Erneuerung des Stadtkerns ist nach wie vor eine wesentliche Aufgabe. Als weitere große Aufgabe un­ter wesentlicher Initiative und Mitbeteiligung der Stadt ist die kommunale Neuordnung des Stadtum­landbereiches zu sehen.

Vor dem Hintergrund dieser aufgezeigten wichtigsten Aufgaben des kommenden Jahr­zehnts den Teilhaushalt 1970 zu sehen, muß zu einer Entmutigung, ja könnte fast zu einer Lähmung der Eigeninitiative führen, meinte Bürgermeister ster Mangels. Wer sich mit der Materie näher befaßt, wird schnell erkennen, daß der nach dem Bruttoprinzip aufgebaute Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben künstlich hochge­züchtet ist und im überwiegenden Teil aus Zwangsläufigkeiten des Alltags besteht. Zur Er­füllung der eigentlichen Selbstverwaltungsaufga­ben im kommunalpolitischen Raum bleibt nur noch wenig Bewegungsfreiheit.

Vom Stadtrat wurde der Haushaltsplan 1970 nach folgendem Beschluß genehmigt:

I- a) den Haushaltsplan der Stadt Montabaur

ftir das R.J. 1970, der im ordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausga­ben mit 4.567.475 DM und

im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 1.085.000 DM abschließt,

b) den Stellenplan der Stadtverwaltung für das R.J. 1970 (Seite 72, 73 des Haus­haltsplanes)

II- a) den Wirtschaftsplan des Wasserwerkes der

Stadt Montabaur für das Wirtschaftsjahr 1970, der in Einnahmen und Ausgaben auf 549.650 DM festgestellt wird,

b) die Stellenübersicht des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 1970 (Seite 107 des Haushaltsplanes).

Ebenso wurde die Haushaltssatzung beschlos­sen:

Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhein­land Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVBI. S.

145) folgende Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das R.J. 1970:

§ 1

Der Haushaltsplan für das R.J. 1970 wird im ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 4.567.475 DM in der Ausgabe auf 4.567.475 DM

außerordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme 1 auf 1.085.000 DM in der Ausgabe auf 1.085.000 DM

festgesetzt.

§ 2

Die Steuersätze (Hebesätze), die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Grundsteuer A Hebesatz 200 v.H.

b) für Grundstücke

Grundsteuer B Hebesatz 220 v.H.

2. Gewerbesteuer

a) nach Gewerbeertrag und

- kapital Hebesatz 270 v.H.

b) Lohnsummensteuer Hebesatz 500 v.H.

c) Gewerbemindeststeuer

jährlich 12,- DM

3. Hundesteuer jährlich

1. Hund 60,- DM. 2. Hund 90- DM. jeder weitere Hund 120,- DM.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite , die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechter­haltung des Betriebes der Stadtkasse in An­spruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,- DM festgesetzt.

- In diesem Höchstbetrag sind -,- DM Kas­senkredite enthalten, die aufgrund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht . zurückgezahlt sind -.

§ 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Be­streitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 931.000,- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:

'Straßenbau 110.000,- (langfristig)

Grunderwerb

(Straßenbau) 21.000,- DM(langfristig)

Grunderwerb

(unbeb.Grundst.) 800.000,- DM(kurzfristig)

Und im Nachfolgenden bringen wir die weiteren Beschlüsse die der Stadtrat in dieser Sitzung faßte:

Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970

Der Stadtrat genehmigt den Haushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das R.J. 1970

der im ordentlichen Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben mit 255.969 DM und im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnah­men und Ausgaben mit 128.168 DM ab­schließt.

Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1970

Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 f.f. in Verbindung mit § 79 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBI. S. 145) folgende Haushalts­satzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 255.969 DM in den Ausgaben auf 255.969 DM

außerordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 128.168 DM

in den Ausgaben auf 128.168 DM festgesetzt.

§ 2

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 3

Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.

Änderung des Bebauungsplanes "Sommerwiese"

Der Bebauungsplan "Sommerwiese" wird für den Bereich der Flurstücke 126/4,130/2,130/7,130/4, 130/5, 134/6, 134/7,139/8, 139/7, 146/42, 146/17 und 146/18 so geändert, daß die Baufluchtlinie von bisher 20,00 m auf 15,00 m Entfernung zur Eichen­dorffstraße herabgesetzt wird.

Bebauungsplan "In und auf der Bächel"

Der Bebauungsplan "In und auf der Bächel" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 23.6. 1960 als Satzung beschlossen.

Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe"

Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebauungs­planes "Alberthöhe" für das Gebiet, welches um­grenzt wird:

im Süden von der Lahnstraße, Flur 51, Flurstück 218,

im Westen von dem Fußweg D 1 - E 1, Flur 51, Flur­stück 334,

im Norden von der Siegstraße, Flur 51, Flurstück 259

im Osten von dem Fußweg D 2 - E 2, Flur 51, Flur­stück 229

im Rahmen der Bestimmungen des § 13 BBauG als Satzung.

Änderung des Bebauungsplanes-"Alberthöhe"

Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebau­ungsplanes "Alberthöhe" für den Bereich der Grund­stücke

Flur 51, Flurstücke 25, 27 und 28

im Rahmen der Bestimmungen des § 13 BBauG als

Satzung.

LIEBE LESER»

Durch den Ausfall unserer hochempfind­lichen Setzanlage waren wir gezwungen, diese Ausgabe in einer kleineren Schrift zu drucken.

Wir bitten dies zu entschuldigen.

Wir hoffen, die nächste Ausgabe wieder in gewohnter Weise bringen zu können.