RUND UM MONTABAUR Nr. 7/16/70/3
FOTO-MEISTER Tel. 4464
MONTABAUR, Elisabethenstr. 16
Die Kreis-Volkshochschule bittet alle Interessenten, sich umgehend bei dem Geschäftsführer der Kreis-Volkshochschule, Kreisoberinspektor Heibel im Landratsamt, Schulabteilung, in Montabaur, Bahnhofstrasse 51, I. Stock, zu melden, der auch weitere Auskünfte erteilt (Telefon 02602/1021, Apparat 19).
VERORDNUNG
über das Landschaftsschutzgebiet "Schloßberg'' in Montabaur
Aufgrund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 193 5 (RGBl. 1 S. 36), des § 13 der DVO zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I Seite 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Aug. 1943 (RGBl. I Seite 481) erlässt das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde vom 12.12.69 folgende Verordnung:
weit Erhaltung verdienen.
§ 4
(1) Massnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkung hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde.
(2) Dies gilt insbesondere für
a) die Errichtung und wesentlich äussere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
b) Aufschüttungen,Abgrabungen und Ausschachtungen grösseren Umfanges.
c) Einrichtungen,die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen;
§ 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Massnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstösst. Sie kann mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbe- I trägen gefordert werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Massnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§9 Landesplanungsgesetz) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Massnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemässen forstwirtschaftlichen und
Maßstab 1-2500
§ l
Das in § 2 näher bezeichnete und karten- mässig dargestellte Landschaftsschutzgebiet "Schlossberg" wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Flur 44, Flurstück 6195/3 und die Flur 21, Flurstück 88/3594.
(2) Grösse, Lage und Grenzverlauf ist aus einer Flurkarte (Massstab 1 : 2500) ersichtlich.
Die Verordnung und die Flurkarte liegen bei dem Landratsamt als UntereNaturschutz- behörde in Montabaur und bei der Stadtverwaltung Montabaur während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen* durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weisse Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet" in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturschutz zu beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere für Massnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art. Verboten sind ausserdem
a) Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;
b) die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott;
c) die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüsch, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tier-
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