Ausgabe 
16.4.1970
Seite
103
 
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RUND UM MONTABAUR Nr. 7/16/70/3

FOTO-MEISTER Tel. 4464

MONTABAUR, Elisabethenstr. 16

Die Kreis-Volkshochschule bittet alle Inte­ressenten, sich umgehend bei dem Geschäfts­führer der Kreis-Volkshochschule, Kreis­oberinspektor Heibel im Landratsamt, Schul­abteilung, in Montabaur, Bahnhofstrasse 51, I. Stock, zu melden, der auch weitere Auskünfte erteilt (Telefon 02602/1021, Ap­parat 19).

VERORDNUNG

über das Landschaftsschutzgebiet "Schloß­berg'' in Montabaur

Aufgrund der §§ 1, 5 und 19 des Reichs­naturschutzgesetzes vom 26. Juni 193 5 (RGBl. 1 S. 36), des § 13 der DVO zum Reichs­naturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I Seite 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Aug. 1943 (RGBl. I Seite 481) erlässt das Landratsamt Monta­baur als Untere Naturschutzbehörde mit Er­mächtigung der Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde vom 12.12.69 folgende Verordnung:

weit Erhaltung verdienen.

§ 4

(1) Massnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkung her­vorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur als Untere Na­turschutzbehörde.

(2) Dies gilt insbesondere für

a) die Errichtung und wesentlich äussere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,

b) Aufschüttungen,Abgrabungen und Ausschach­tungen grösseren Umfanges.

c) Einrichtungen,die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen;

§ 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Massnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstösst. Sie kann mit

Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auf­lagen kann die Hinterlegung von Geldbe- I trägen gefordert werden.

§ 5

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Massnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§9 Landes­planungsgesetz) oder in einem raumplaneri­schen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im übrigen haben die Na­turschutzbehörden und Stellen für Natur­schutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen all­gemeinen Festsetzungen zu beachten.

§ 6

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Massnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemässen forstwirtschaftlichen und

Maßstab 1-2500

§ l

Das in § 2 näher bezeichnete und karten- mässig dargestellte Landschaftsschutzgebiet "Schlossberg" wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnatur­schutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Flur 44, Flurstück 6195/3 und die Flur 21, Flurstück 88/3594.

(2) Grösse, Lage und Grenzverlauf ist aus einer Flurkarte (Massstab 1 : 2500) er­sichtlich.

Die Verordnung und die Flurkarte liegen bei dem Landratsamt als UntereNaturschutz- behörde in Montabaur und bei der Stadtver­waltung Montabaur während der Dienststun­den zu jedermanns Einsicht offen.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen* durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Drei­eck, weisse Innenfläche mit fliegendem See­adler und Aufschrift "Landschaftsschutzge­biet" in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

§ 3

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschafts­bild zu verunstalten oder den Naturschutz zu beeinträchtigen.

Dies gilt insbesondere für Massnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art. Verboten sind ausserdem

a) Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabege­räten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

b) die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott;

c) die Beseitigung von wesentlichen Land­schaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüsch, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tier-

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