ABGEFAHRENER LUFTREIFEN IST KEIN GUMMIREIFEN
Ein Luftreifen, der kein Profil mehr aufweist und deshalb als solcher nicht mehr benutzt werden darf, ist kein Gummireifen i.S.des § 36 II StVZOn.und darf deshalb auch auf Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h nicht, benutzt werden. OLG Oldenburg, 4 Ss 379/68.
FÜR SIE NOTIERT
Tips für Winterfahrten
BEVOR MAN DURCH BLECH-SCHADEN KLUG WIRD.
Völlig unvorbereitet schlittern jedes Jahr Tausende von Autofahrern ins erste Glatteis. Und die meisten machen in ihrer ersten Reaktion das Falscheste vom Falschen: sie bremsen. Bevo,r man durch Blech-Sachden klug geworden ist, sollte man die folgenden Tips beherzigen.
Frühmorgens den Wetterbericht im Radio hören. Vor Fahrtantritt Scheiben und Außenspiegel sichtfrei machen und damit der Motor nicht mitten im Verkehr streikt, erst starten, wenn er richtig rund läuft.
Zum Einordnen in den Verkehr größere Lücken als sonst aussuchen und mit größtem Feingefühl die Pedale von Gas, Kupplung und Bremse bedienen.
Keine abrupten Lenkeinsätze provozieren, durch Kurven langsam fahren, den Wagen durchzielen lassen. Wo es die Lage erlaubt, vorher einen kurzen Brems- und Schleudertest machen. So erhält man das richtige "Tastgefühl" zur Straße.
Wenn man rutscht, Füße weg von den Pedalen und nur mit den Händen das Schicksal meistern, durch Dagegenlenken! Erst Gas geben, wenn das Auto wieder in Reiserichtung. Vorsicht: Autos mit Frontantrieb reagieren anders. Sie können bei einem Ausrutscher durch Gasgeben wieder in Spur gebracht werden.
Schalten an Steigungen vermeiden. Schon unten den Gang einlegen, mit dem man, ohne Steckenzubleiben, über den Berg kommt.
- Bei schlechter Sicht und Schneefall unbedingt mit Licht fahren - mit Abblendlicht und niemals mit Standlicht. Gesehen werden ist noch wichtiger, als selbst zu sehen. Licht durchdringt verschneite Rückscheiben (man weiß wenigstens, daß man einen Hintermann hat).
Bei Kolonnenhalt, oder wenn noch Zeit an der Ampel, heraus aus dem Auto und die vom Schnee zugewehte Rückscheibe säubern.
Immer auf die Räder des Vordermannes achten.
Rutscht er, kann man auf seiner Höhe ebenso dran sein.
Auch auf alles achten, was aus Nebenstraßen kommt und vom Bürgersteig droht. Im Ernstfall sind Autofahrer Fußgängern gegenüber juristisch meist die Schwächeren.
Durch Abstand zu den anderen spart man Geld. Der ein wenig ondulierte Kotflügel, die geknickte Stoßstange und ein zerbrochener Scheinwerfer gehören zum sogenannten "kleinen Winter-Unfallschaden". Vier Spikesreifen könnte man sich dafür kaufen.
Überhaupt Reifen -, wer in d.heutigen Verkehrsdichte bei Eis und Schnee täglich fahren muß, und dies ohne Winterreifen tut, der ist ein Hasardeur ! Wer nicht unbedingt fahren muß, sollte andere Verkehrsmittel benutzen, oder doch zumindest abwarten, bis auf den Straßen gestreut wurde. Und davor warnt der AvD besonders, eindringlich: Von Über- holern riidhtrzum schnelleren Fahren animieren lassen, auch nicht bei gleichem Wagentyp. Vielleicht hat der andere mehr Erfahrung, bessere Reifen oder einfach zuviel Schneid. Überhol-Verlierer leben länger.
Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht
Ein Vermieter, der vor dem 31. Dezember 1965 eine Altbauwohnung mit Bad und Zentralheizung ausgestattet und danach die Miete erhöht hat, kann die Tabellenmiete nach dem Bundesmietgesetzt verlangen, ohne daß die nach der Altbaumietenverordnung vorgenommene Mieterhöhung wegfällt. (BGH-ZR 223/67).
Für einen Mieter, der zur Herrichtung der Mietwohnung einen erheblichen Renovierungsaufwand (zwei Jahresmieten) erbracht hat, stellt die Kündigung des Vermieters einen schwerwiegenden Eingriff in seine Lebensverhältnisse dar. Da nach § 19 Abs. 2 I.BmG bei Aufwendungen des Mieters für seine Wohnung, die den Betrag einer Jahresmiete erreichen, grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist, kommt eine Mieterhöhung für die Zeit derVerlängerung des Mietvertrages nicht in Frage. (AG Wiesbaden - 51b C 935/67)
Auch wenn der Mieter Schönheitsreparaturen übernommen hat, braucht er den Innenanstrich der Fenster nicht vorzunehmen, wenn die Aufwendungen hierfür wegen völlig veralteter Konstruktionen der Fenster über die üblichen Kosten für Fensteranstriche erheblich hinausgehen. (AG Hannover - 28 C 322/67).
Ist in der Hausordnung festgelegt, daß eine vom Hauseigentümer genehmigte Tierhaltung jederzeit widerrufen werden kann, so besagt das nicht, daß ein Hauseigentümer schrankenlos und willkürlich jederzeit die Tierhaltung widerrufen, kann. Nur beachtliche Gründe rechtfertigen den Widerruf. (AH Wiesbaden - 51b C 1034/68).
Erteilt der Vermieter einer nicht beheizbaren Wohnung dem Mieter vorbehaltlos die Zustimmung zum Einbau von Kachelöfen, kann er bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder den Ersatz der dafür gemachten Aufwendungen verlangen. (LG Mannheim - 6 S 120/67).
Dem Mieter, der einen Neubau beziehen will, kann es nicht zugemutet werden, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten doppelte Umzugskosten aufzuwenden, indem er seine jetzige Wohnung zunächst räumt. Nach § 721 ZPO ist ihm die Räumungsfrist entsprechend zu verlängern (LG Köln, Beschl. - 12 T 100/69).
Haben mehrere Mieter, die von ihnen gemeinschaftlich gemietete Sache untervermietet, so ist der einzelne Mieter nicht berechtigt, einen seiner Beteiligung entsprechenden Teil des Untermieterzinses einzuziehen. (BGH- VIII ZR 20/67).
Ersatz für Impf Schäden
Auch Krankenkassen können vom Land die Auslagen für Impfschäden ihrer Mitglieder ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof sprach einer Ortskrankenkasse in Nordrhein- Westfalen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Land zu, die für den Krankenhausaufenthalt eines pockenimpfgeschädigten Kindes 223, 40 DM aufgewendet hatte. Grundlage für den Anspruch bildet das Bundesseuchen- gesetz vom 18.Juli 1961. (BGH-III ZR 158/68).
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"Kurzurteile”
DIE KRAFTFAHRER INTERESSIEREN Mietwagen
Der Haftpflichtversicherer braucht einen Mietwagen des Geschädigten nur 14 Tage lang zu finanzieren, wenn dessen Kraftfahrzeug Totalschaden hatte und er sich nicht zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs entschließen kann. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ist eine Verlängerung der Frist von zwei Wochen auch dann nicht möglich, wenn der Autohändler den Wagentyp nicht vorrätig hat, den der Geschädigte bisher fuhr. Dieser muß sich dann einen anderen Wagen aussuchen. (OLG Oldenburg-1 U 188/68).
Personalien
Bei einem Streit zwischen Taxifahrer und Fahrgast über die Höhe des Fahrpreises ist der Fahrgast verpflichtet, dem Fahrer seine Personalien anzugeben. Weigert er sich und geht er weg ohne den geforderten Preis zu bezahlen, so kann der Fahrer nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg berechtigt sein, den Fahrgast zwecks Feststellung der Personalien vorläufig festzunehmen. Wehrt sich der Fahrgast, kann für den Fahrer eine Notwehrlage entstehen. (HansOLG Hamburg - 8 U 91/68).
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