Ausgabe 
23.5.1969
 
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2. Der Bürgermeister kann der Werkleitung zur Wahrung des Gesamtinteresses der Stadt und der Einheitlich­keit der Verwaltung Weisungen erteilen und die Be­seitigung von Maßnahmen und sonstigen Mißständen die er für rechtswidrig hält, anordnen.

§ 8

Mitwirkung der gemeindlichen Finanz­

verwaltung

Die Werkleitung hat der für das gemeindliche Haushalts­wesen zuständigen Abteilung die nach § 9 EigVO erforder­lichen Entwürfe vorzulegen, Berichte zu erstatten und Aus­künfte zu erteilen. Zu den Sitzungen des Werksausschusses, in denen Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen zu treffen sind, ist der für das Finanzwesen der Stadt zustän­dige Abteilungsleiter mit beratender Stimme hinzuzuzie­hen.

§ 9

Bedienstete des Eigenbetriebes

1. Die Einstellung, Höherstufung und Entlassung von An­gestellten und Arbeitern erfolgt nach den Bestimmun­gen der Gemeindeordnung.

2. Die Werkleitung ist vor jeder Personalentscheidung zu hören. Dies gilt auch für den Fall, daß Bedienstete von der Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abge­ordnet werden sollen.

§ 10

Vertretung des Ei ge n b et ri e bes

1. Die Werkleitung vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich in den Angelegenheiten des Ei­genbetriebes, die nicht der Entscheidung der Gemein­devertretung unterliegen.

2. Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhält­nisses, sofern die Angelegenheit nicht der Entschei­dung der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters unterliegt.

3. Der Werksausschuß beauftragt die Dienstkräfte, die die Werkleitung vertreten.

4. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauf­tragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht ist vom Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.

5. Erklärungen, durch die die Gemeinde für den Eigen­betrieb verpflichtet werden soll, werden, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, vom Bürgermeister unterzeichnet.

§ 11

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

§ 12

W irtschaftspl an

Der von der Werkleitung aufzustellende Wirtschaftsplan ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach Beratung im Werksausschuß dem Stadtrat zur Beschluß­fassung vorzulegen.

§ 13

Jahresabschluß

1. Die Werkleitung hat den Jahresabschluß und den Jah­resbericht bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werksausschuß vor­zulegen.

2. Der Jahresabschluß ist mit dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers entsprechend den Bestimmungen der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Monta­baur öffentlich bekanntzumachen.

§ 14

Leistungsaustausch zwischen Eigenbetrieb

und Gemeinde ~~

Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen der Stadt an den Eigenbetrieb sowie Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebes an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Stadt sind gern.

§ 85 Abs. 2 Satz 3 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz und § 11 Abs. 2 und 3 der EigVO abzurechnen.

§ 15

Inkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt am 1.,6.1969 in Kraft.

Montabaur, den 20. Mai 1969

(Siegel) gez. Mangels

Gesehen; (keine Bedenken) (Siegel) gez. Regierungsassessor

Rentenzahlungen

Beim Postamt Montabaur werden die Renten für den Monat Juni 1969 wie folgt ausgezahlt:

Versorgungsrenten: 21 . Mai 1969,

Schalter 1 von 9.00 - 11.00 Uhr Versicherungsrenten: 28. Mai 1969,

1. Zahlung (nur Arbeiter-Renten bis Kennzahl 4999)

Versicherungsrenten: 29. Mai 1969 :

2. Zahlung (nur Arbeiter-Renten a b Kennzahl 5000 und alle anderen Versicherungsrentenarten.

Zahlzeiten für Versicherungsrenten:

Schalter 4 von 8.00 - 11.00 Uhr.

ZUR INFORMATION

Landesbühne Rheinland-Pfalz

Am Freitag, dem 30. Mai 1969, beendet die Landesbühne im Montabaur die Spielzeit 1968/69 mit dem Lustspiel "Die kluge Närrin".

Lope Felix de Vega Carpio (1562 - 1635) g ilt als Schöpfer eines nationalen spanischen Theaters und zählt zu den schöpferischsten Bühnenautoren der Weltliteratur. Nach seinen eigenen Angaben hat er über 1500 Stücke g eschrie- ben; davon sind textlich 470 Stücke erhalten, dem Titel nach 770.

Lope de Vega, Zeitgenosse Shakespeares, El Grecos, Cer­vantes und Calderons führte ein abenteuerliches Leben "zwi­schen Frömmigkeit und Versuchungen, Verführungen und Entführungen, Erpressungen und Verbannungen" und erhielt wegen seines glänzenden Verstandes den Beinamen "Mon- struo de la naturaleza" (Naturwunder). Für sein religiöses Epos über Maria Stuart promovierte ihn Papst Urban VIII zum "Dr. theol. " (1627).

Bei seinen Schäferspielen, mythologischen Komödien, Man­tel- und Degegenstücken sind es immer wieder die Themen um Liebe, Ehre, Eifersucht, Treue, Verkleidung und Ver­stellung, die sein Werk auch für unsere Zeit theaterwirksam und zu einem echt komödiantischen Spaß machen.

1613 sch ri eb Lope de Vega für die Schauspielerin Jeronima de Burgos eines seiner schönsten Lustspiele "La dama boba", das in der deutschen Übersetzung von Hans SChlegel als

"Die kluge Närrin" bekannt wurde.

Die Quintessenz dieses vergnüglichen spanischen Lustspiels läßt sich an der Metapher "Liebe macht klug" am besten ablesen, denn Finea (Imogen-Maria Coupke), die kluge Närrin, wird erst nach einigen Umwegen und durch Liebe