Ausgabe 
23.5.1969
 
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Sonntag

Der Bus fährt zu diesem Gottes-

dienst durch alle Orte des Paulus- bezirks näch'dem'Fährplan,. der im Gemeindebrief März/April für Karfreitag steht.

Montag

2. Pfingsttag

26.5.69

9. 00 Uhr

Gottesdienst i. d. Lutherkirche

10.30 Uhr

Kindergottesdienst

10.30 Uhr

Gottesdienst i. d. Pauluskirche gleichzeitig Kindergottesdienst

Dienstag

17.45 Uhr

Kindergottesdienstvorbereitung

27.5.69

in der Koblenzerstraße 5

Die im "Gemeindebrief" für die­sen Abend angekündigte Zusam­menkunft findet eine Woche spä­ter, am 3. Juni, statt.

Donnerstag

20.00 Uhr

Bibelstunde

29.5. 69

Freitag

19.30 Uhr

Jugendkreis

30.5.69

Samstag

16.00 Uhr

Posaunenchor

31.5.69

Vorankündigung

Sonntag,

1.6.69

9.00 Uhr

Konfirmationsgottesdienst in der

Pauluskirche mit anschließender Abendmahlsfeier

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Betriebssatzung

vom 20, Mai 1969

für das Wasserwerk der Stadt- MONTABAUR.

Aufgrund der §§ 24 und 87 Abs. 6 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. Rheinland- Pfalz S. 145) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverord­nung vom 23.4.1965 (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 338) hat der Stadtrat der Stadt Montabaur am 24.4.1969 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1

Name des Eigenbe triebes .

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Wasserwerk der Stadt Montabaur.

§ 2

Gegenstand und Zweck des Eigen-

b etriebes

1. Das Wasserwerk der Stadt Montabaur wird als Eigen- betrieb nach der Eigenbetriebsverordnung und den Be­stimmungen dieser Satzung geführt.

2. Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Be­völkerung mit Wasser.

3 0 Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck för­dernden und ihn wirtschaftliche berührenden Geschäfte betreiben.

4. Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen und soll einen Ertrag für den Haushalt der Stadt Montabaur abwerfen.

§ 3

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.000.000, -- DM.

§ 4

Werkleitung

1. Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter bestellt.

2. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadt- rates, des Werkausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbe­triebes. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung.

Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

3. Die Werkleitung ist dem Bürgermeister für die wirt­schaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat ihn über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.

4. Die Werkleitung kann im Falle äußerster Dringlich­keit im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch in Angelegenheiten entscheiden, für die der Stadt­rat oder der Werksausschuß zuständig sind, wenn sich die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stadtrates bzw. des Werksausschusses aufschieben läßt. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art ihrer Erledigung sind den Mitgliedern des Stadtrates bzw. des Werksausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Werksausschuß

1. Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb einen Werks- ausschuß, der aus 7 Mitgliedern besteht.

2. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werkausschusses sein.

3. Der Werksausschuß bereitete die Beschlüsse des Stadt­rates vor.

4. Der Werksausschuß entscheidet über

a) die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingun­gen, soweit es- sich nicht um Tarife handelt,

b) erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehr­ausgaben,

c) Stundung von Zahlungsverpflichtungen,

d) Erlaß und Niederschlagung von Forderungen,

e) eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschluß­fassung des Stadtrates unterliegen, wenn die Er­ledigung der Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zu einer Sitzung des Stadtrates aufgeschoben werden kann.

., . §6

Zuständigkeit des Stadtrates Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des Ei­genbetriebes, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die er dem Werksausschuß übertragen hat oder die nach der EigVO dem Werksausschuß oder der Werksleitung zugewiesen sind.

Der Stadtrat kann folgende Angelegenheiten nicht übertra- gen:

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2. die Bestellung des Werksleiters,

3. den Abschluß von Verträgen ,

4. die Festsetzung der allgemeinen Tarife ,

5. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigen-

betrieb oder von Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt,

6. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,

7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver­wendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

8. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.

§ 7

Bürgermeister

1. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorge­setzter der Bediensteten des Eigenbetriebe?.

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