Sonntag
Der Bus fährt zu diesem Gottes-
dienst durch alle Orte des Paulus- bezirks näch'dem'Fährplan,. der im Gemeindebrief März/April für Karfreitag steht.
Montag
2. Pfingsttag
26.5.69
9. 00 Uhr
Gottesdienst i. d. Lutherkirche
10.30 Uhr
Kindergottesdienst
10.30 Uhr
Gottesdienst i. d. Pauluskirche gleichzeitig Kindergottesdienst
Dienstag
17.45 Uhr
Kindergottesdienstvorbereitung
27.5.69
in der Koblenzerstraße 5
Die im "Gemeindebrief" für diesen Abend angekündigte Zusammenkunft findet eine Woche später, am 3. Juni, statt.
Donnerstag
20.00 Uhr
Bibelstunde
29.5. 69
Freitag
19.30 Uhr
Jugendkreis
30.5.69
Samstag
16.00 Uhr
Posaunenchor
31.5.69
Vorankündigung
Sonntag,
1.6.69
9.00 Uhr
Konfirmationsgottesdienst in der
Pauluskirche mit anschließender Abendmahlsfeier
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Betriebssatzung
vom 20, Mai 1969
für das Wasserwerk der Stadt- MONTABAUR.
Aufgrund der §§ 24 und 87 Abs. 6 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. Rheinland- Pfalz S. 145) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 23.4.1965 (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 338) hat der Stadtrat der Stadt Montabaur am 24.4.1969 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Name des Eigenbe triebes .
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Wasserwerk der Stadt Montabaur.
§ 2
Gegenstand und Zweck des Eigen-
b etriebes
1. Das Wasserwerk der Stadt Montabaur wird als Eigen- betrieb nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
2. Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser.
3 0 Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftliche berührenden Geschäfte betreiben.
4. Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen und soll einen Ertrag für den Haushalt der Stadt Montabaur abwerfen.
§ 3
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.000.000, -- DM.
§ 4
Werkleitung
1. Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter bestellt.
2. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadt- rates, des Werkausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung.
Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.
3. Die Werkleitung ist dem Bürgermeister für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat ihn über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.
4. Die Werkleitung kann im Falle äußerster Dringlichkeit im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch in Angelegenheiten entscheiden, für die der Stadtrat oder der Werksausschuß zuständig sind, wenn sich die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stadtrates bzw. des Werksausschusses aufschieben läßt. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art ihrer Erledigung sind den Mitgliedern des Stadtrates bzw. des Werksausschusses unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Werksausschuß
1. Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb einen Werks- ausschuß, der aus 7 Mitgliedern besteht.
2. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werkausschusses sein.
3. Der Werksausschuß bereitete die Beschlüsse des Stadtrates vor.
4. Der Werksausschuß entscheidet über
a) die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es- sich nicht um Tarife handelt,
b) erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehrausgaben,
c) Stundung von Zahlungsverpflichtungen,
d) Erlaß und Niederschlagung von Forderungen,
e) eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Stadtrates unterliegen, wenn die Erledigung der Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zu einer Sitzung des Stadtrates aufgeschoben werden kann.
■ ., . §6
Zuständigkeit des Stadtrates Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die er dem Werksausschuß übertragen hat oder die nach der EigVO dem Werksausschuß oder der Werksleitung zugewiesen sind.
Der Stadtrat kann folgende Angelegenheiten nicht übertra- gen:
1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
2. die Bestellung des Werksleiters,
3. den Abschluß von Verträgen ,
4. die Festsetzung der allgemeinen Tarife ,
5. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigen-
betrieb oder von Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt,
6. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,
8. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.
§ 7
Bürgermeister
1. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebe?.
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