Ausgabe 
16.5.1969
 
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3. Die max. Dachneigung darf bei 2-geschossiger und bei 1-geschossiger Bauweise 35° nicht überschreiten. Drempel sind bis zu einer Höhe von 60 cm, Oberkante Fußpfette gemessen, erlaubt, wenn dieser nach Vergrös- serung des Dachüberstandes bis zu 2/3 seiner Höhe ver­deckt wird. Der Dachüberstand einschl. Rinne darf horizontal gemessen 60 cm nicht überschreiten.

4. Unentbehrliche Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht mehr als 2/3 der Trauflänge, der Mindestabstand vom Giebelort muß 2,00 m, bei Grenzbebauung 1,50 m be­tragen. Die Traufe darf durch Aufbauten 'nicht unter­brochen werden.

§ 4

Garagenbau für PKW

1. Die Garagen dürfen nur Flach- oder Walmdächer so­wie Pultdächer, letztere in Querrichtung bis 10° und in Längsrichtung bis 5° Neigung erhalten.

2. Die Garagenkörper dürfen eine mittlere Höhe von 2,5 m nicht überschreiten.

§ 5

Grundstückseinfriedigung

1. Als Einfriedigung der Grundstücke sind nur Zäune und lebende Hecken zugelassen. Zäune dürfen ein Höhe von

80 cm und Hecken eine Höhe von 150 cm nicht übersch-rei ten.

2. Die Sicht der Straßenverkehrsteilnehmer darf durch die Einfriedigung nicht behindert .werden.

§ 6

Bepflanzung

1. Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Sie dürfen nicht als Nutzgarten verwendet werden.

2. Rückwärtig liegende Gartenteile können als Nutzgar­ten verwendet werden.

§ 7

Warenautomaten

Für die Anbringung von Warenautomaten ist eine ge­sonderte Genehmigung einzuholen. Die Anordnung der Automaten ist so vorzunehmen, daß sie nicht verun­staltend wirkt. Sie sollen möglichst eingebaut angeord­net werden.

§ 8

Werbeanlagen

1. Es sind als Werbeanlagen nur Hinweisschilder oder Hinweiszeichen an der Stätte der Leistung zulässig.

2. Werbeanlagen dürfen nicht verunstaltend wirken.

Sie dürfen nicht mehr als 1,0 m von der Hausfront aus kragen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr­lässig gegen diese Rechtsverordnung verstößt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200,-- DM geahndet werden.

3. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.68 (BGBl. I S. 481) in seiner jeweils geltenden Fassung.

4. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des Bußgeld Verfahrens ist die Stadtverwaltung Montabaur.

§ 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung. Montabaur, den .......

Bürgermeister

VERBANDS-und VEREINS MITTEILUNGEN

Kneippverein Montabaur

Der Kneipp-Verein Montabaur schloß seine Vortragsreihe im Rahmen der Volkshochschule in diesem Jahr mit einem Kochlehrgang in der Zeit vom 15. bis 18. April 1969. ab. Der Lehrgang stand unter der Leitung von Fräulein Micheler von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in Frankfurt a. M. Theoretisch, wurden die Teilnehmerinnen zunächst mit den neuesten Erkenntnis­sen der Ernährungslehre bekannt gemacht. Unter dem Motto "Der Kranke am Familientisch" übten die Teil­nehmerinnen in der Praxis wie bei einer gesunden und zweckmäßigen Ernährung auch den Belangen der Diät fürGalle- und Leberkranke, für Herz- und Kreislauf­geschädigte sowie bei Übergewicht Rechnung getragen werden kann. Die zubereiteten Speisen, die anschließend verzehrt wurden, erbrachten den Beweis, daß auch Diät wohlschmeckend und nahrhaft sein kann und dabei noch der Gesundheit dient. DerlLehrgang hatte allen Teil­nehmerinnen dazu verholfen, ihre Kenntnisse und Fähig­keiten bei der Bereitung zeitgemäßer und gesunder Kost zu erweitern und zu verbessern.

Rückblick auf das Stadtgeschehen

Die neue Realschule in Montabaur, für die 113 Anmel­dungen vorliegen, wird nun doch vom Kreis übernommen. Das erst im vergangenen Jahr erweitere Gymnasium wird schon wieder zu klein. In einer außerordentlichen Eltern­versammlung soll über Abhilfsmaßnahmen gesprochen werden.

Beim Gendarmerie-Kommando Unterwesterwald in Monta­baur wurde eine sogenannte Ermittlungsgruppe gebildet, die in Zukunft kriminalpolizeiliche Aufgaben für das ganze Kreisgebiet übernimmt.

Der Steinweg und das Reststück der Hohen Straße sollen in diesem Jahr ausgebaut werden.

Die restlichen Anschlüsse im Fernsprechortsnetz wurden auf die neuen Rufnummern geschaltet.

Studiendirektor Diplom-Handelslehrer Anton Zimmermann verstarb nach 33 jährigem Schuldienst in Montabaur.

Auf seiner diesjährigen Jahreshauptversammlung beschäf­tige sich der Bürger- und Gewerbeverein mit der Frem­denwerbung. Man hofft auf einen erneuten Aufschwung nach Fertigstellung der Umgehungsstraße. Durch die Herstellung von. Anlagen und die Renovierung des Wolfs­turms soll das Stadtbild anziehender gemacht werden.

Das Gefälle des Gelbachs

Eine hydrographische Untersuchung

Nachdem der Gelbach mit einem hohen Gefälle (25-30 v. T. , das heißt 25 - 30 m auf 1 km) seinen Quell­bezirk verlassen hat, betritt er in der Montabaurer Mulde ein Gebiet, in dem sich dieses auf nur etwa 5 v.T. ermäßigt, um dann an dem Knie bei Wirzenborn zeit- - weilig auf 26 v.T. anzuwachsen. Dann sinkt er wieder bis auf 4 v. T. herab, nur unterbrochen an Stellen, wo der Bach besondere Schwierigkeiten zu überwinden hat. Ganz besonders bemerkenswert erscheint der Lauf an dem Knie bei Wirzenborn. Denn während der Bach von Montabaur, her ein Gefälle von nur 4 v.T. mit- bringt, steigert sich dieses plötzlich, da wo der Bach nach .'Norden, gedrängt 1 wird, auf heinahe: 27 v. T., um

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