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Dienstag
Donnerstag
Freitag
Samstag
14.45 Uhr Konfirmandenunterricht I + II
17.45 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung i.d. Koblenzerstr. 5
20,00 Uhr Bibelstunde 19,30 Uhr Jugendkreis 16,00 Uhr Posaunenchor übt (Lutherkirche)
ZUR INFORMATION
Frühlingsfest in Montabaur
Auch in diesem Jahre findet vom Donnerstag, den 15. Mai (Christi Himmelfahrt) bis Sonntag, den 18. Mai 1969 auf dem Festplatz Eichwiese das Frühlingsfest statt.
Ein großer Vergnügungspark mit
Auto-Skooter, Amor-Bahn, Riesenrad sowie für die Kleinen Eisenbahn und Kinderkarussell
ist aufgebaut. Als Neuheit dürfte die Exoten-Reitbahn anzusehen sein. Hier können neben Ponnys und Eselchen auch Kamele und Elefanten geritten werden. Außerdem sind die üblichen Schieß-, "Verlosungs- urri Verkaufsstände vertreten.
In dem Tanzsaal am Festplatz und den anderen bekannten Tanzlokalen wird täglich für Jung und Alt Gelegenheit zum Tanz und Unterhaltung geboten.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Fundamt
Beim Polizeiamt Montabaur wurden in der Zeit vom 1.4.1969 bis 30.4.1969 folgende Gegenstände als Fundsache abgegeben;
Gegenstand:
1. Brieftasche mit Inhalt 1 Kinder-Armband 1 Herren-Schirm 1 Ring mit Stein 1 Geldbörse mit Inhalt 1 Kinder-Poncho 1 Netz mit Turnschuhen 1 Damen-Armbanduhr
gefunden am; 5.4. 69
7.4.69
8.4.69
17.4.69
19.4.69
19.4.69
25.4.69 25.4.69
Außerdem wurde ein Geldbetrag abgegeben.
Rechtmäßige Eigentümer können sich auf dem Fundamt in Montabaur, Bahnhofstr. 32, in den Dienststunden zwischen 8,00 und 12,00 Uhr melden.
gez. Schmitt
Rechtsverordnung
über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Stellflächen für Kraftfahrzeuge sowie Einfriedigungen und Werbeanlagen und über die gärtnerische Anlegung nicht überbauter Flächen für den Planbereich des Bebauungsplanes "Wassergraben V" der Stadt Montabaur vom..
Aufgrund des § 97 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1 bis 3, und Buchstabe b) Ziffer 2 sowie Absatz 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBO) vom 15. November 1961 (GVB1. S. 229) und §§ 33, 35, 37 bis 47 des Polizei Verwaltungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 (GVB1. S. 31) - in der jetzt geltenden Fassung - erläßt die Stadtverwaltung Montabaur mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Montabaur vom 28. März 1968 und mit Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz
vom
Az.
am
folgende Rechtsverordnung;
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich (Planbereichsgrenzen)
Der Geltungsbereich wird umgrenzt;
im Norden von der Südgrenze der städt. Grabenparzelle Flur 27, Flurstück 5884 und in der Verlängerung derselben durch eine Linie schneidend die städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861;
im Osten von der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle
Flur 26, Flurstück 5861 und zwar vom Schnittpunkt der Verlängerungslinie der nördlichen Begrenzungslinie bis zur städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891. Von dort aus verläuft die östliche Begrenzung des Baugebietes weiter durch eine gerade Linie die städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891 schneidend bis ca. 3,00 m über diese Parzelle hinaus in die städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 58 94;
im Süden durch eine Linie die von dem vorgenannten Punkt aus in einem Abstand von ca. 3,00 m südlich von der Südgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891 (berührend; die Grundstücke Flur 27, Flurstücke 4637 und 4630) bis zu der städt. Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6050 verläuft;
im Westen durch die Umgrenzung zwischen der südlichen und nördlichen Begrenzung des Baugebietes entlang der Ostgrenze der städt Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6050.
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
1. Das Äußere der baulichen Anlagen muß in Farbe, Form und Baustoff aufeinander abgestimmt werden. Verunstaltende Baustoffe sind unzulässig.
2. Überladungen, verunstaltende Verzierungen, unförmige Gesimsverkröpfungen und entstellende Bauteile oder Gliederungen sind unzulässig.
3. Die Sockelhöhe (Oberkante Kellergeschoß) darf bei den Gebäuden, die talseitig von den Straßen A, B und C liegen, 50 cm von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht überschreiten. Die bergseitig der Straße A und B gelegenen Gebäude dürfen eine max. Sockelhöhe von 1,50 m von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht übersteigen.
Das natürliche Gelände ist an diesen letztgenannten Gebäuden von Gebäude Vorderkante bis zum Bürgersteig zu erhalten. Abgrabungen und Einschnitte sind hier nur' für Garageneinfahrten und Hauseingänge zulässig.
4. Antennenanlagen sind so anzuordnen, daß sie nicht verunstaltend wirken. Gemeinschaftsantennen sind anzustreben.
§ 3
Dachausbildung
1. Bei Hauptgebäuden in 2-geschossiger Bauweise sind Sattel- und Flachdächer sowie gegeneinanderversetzte Pultdächer zulässig. Bei Hauptgebäuden in eingeschossiger Bauweise sind alle Dacharten zulässig.
Die Dachtraufe ist parallel zur Erschließungsstraße zu legen.
2. Für die Dacheindeckung dürfen, mit Ausnahme bei Flachdächern, nur dunkelfarbene Baustoffe verwendet werden. Flachdächer können hell bekiest werden.
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