Ausgabe 
16.5.1969
 
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Dienstag

Donnerstag

Freitag

Samstag

14.45 Uhr Konfirmandenunterricht I + II

17.45 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung i.d. Koblenzerstr. 5

20,00 Uhr Bibelstunde 19,30 Uhr Jugendkreis 16,00 Uhr Posaunenchor übt (Lutherkirche)

ZUR INFORMATION

Frühlingsfest in Montabaur

Auch in diesem Jahre findet vom Donnerstag, den 15. Mai (Christi Himmelfahrt) bis Sonntag, den 18. Mai 1969 auf dem Festplatz Eichwiese das Früh­lingsfest statt.

Ein großer Vergnügungspark mit

Auto-Skooter, Amor-Bahn, Riesenrad sowie für die Kleinen Eisenbahn und Kinderkarussell

ist aufgebaut. Als Neuheit dürfte die Exoten-Reitbahn anzusehen sein. Hier können neben Ponnys und Esel­chen auch Kamele und Elefanten geritten werden. Außerdem sind die üblichen Schieß-, "Verlosungs- urri Verkaufsstände vertreten.

In dem Tanzsaal am Festplatz und den anderen be­kannten Tanzlokalen wird täglich für Jung und Alt Gelegenheit zum Tanz und Unterhaltung geboten.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Fundamt

Beim Polizeiamt Montabaur wurden in der Zeit vom 1.4.1969 bis 30.4.1969 folgende Gegenstände als Fundsache abgegeben;

Gegenstand:

1. Brieftasche mit Inhalt 1 Kinder-Armband 1 Herren-Schirm 1 Ring mit Stein 1 Geldbörse mit Inhalt 1 Kinder-Poncho 1 Netz mit Turnschuhen 1 Damen-Armbanduhr

gefunden am; 5.4. 69

7.4.69

8.4.69

17.4.69

19.4.69

19.4.69

25.4.69 25.4.69

Außerdem wurde ein Geldbetrag abgegeben.

Rechtmäßige Eigentümer können sich auf dem Fundamt in Montabaur, Bahnhofstr. 32, in den Dienststunden zwischen 8,00 und 12,00 Uhr melden.

gez. Schmitt

Rechtsverordnung

über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Stellflächen für Kraftfahrzeuge sowie Einfriedi­gungen und Werbeanlagen und über die gärtnerische Anlegung nicht überbauter Flächen für den Planbereich des Bebauungsplanes "Wassergraben V" der Stadt Montabaur vom..

Aufgrund des § 97 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1 bis 3, und Buchstabe b) Ziffer 2 sowie Absatz 5 der Landes­bauordnung für Rheinland-Pfalz (LBO) vom 15. Novem­ber 1961 (GVB1. S. 229) und §§ 33, 35, 37 bis 47 des Polizei Verwaltungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 (GVB1. S. 31) - in der jetzt geltenden Fassung - erläßt die Stadtverwaltung Montabaur mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Montabaur vom 28. März 1968 und mit Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz

vom

Az.

am

folgende Rechtsverordnung;

§ 1

Örtlicher Geltungsbereich (Planbereichsgrenzen)

Der Geltungsbereich wird umgrenzt;

im Norden von der Südgrenze der städt. Grabenparzelle Flur 27, Flurstück 5884 und in der Verlängerung derselben durch eine Linie schneidend die städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861;

im Osten von der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle

Flur 26, Flurstück 5861 und zwar vom Schnitt­punkt der Verlängerungslinie der nördlichen Begrenzungslinie bis zur städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891. Von dort aus verläuft die östliche Begrenzung des Baugebietes weiter durch eine gerade Linie die städt. Wegeparzel­le Flur 27, Flurstück 5891 schneidend bis ca. 3,00 m über diese Parzelle hinaus in die städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 58 94;

im Süden durch eine Linie die von dem vorgenannten Punkt aus in einem Abstand von ca. 3,00 m südlich von der Südgrenze der städt. Wege­parzelle Flur 27, Flurstück 5891 (berührend; die Grundstücke Flur 27, Flurstücke 4637 und 4630) bis zu der städt. Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6050 verläuft;

im Westen durch die Umgrenzung zwischen der südlichen und nördlichen Begrenzung des Baugebietes entlang der Ostgrenze der städt Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6050.

Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen

1. Das Äußere der baulichen Anlagen muß in Farbe, Form und Baustoff aufeinander abgestimmt werden. Verunstaltende Baustoffe sind unzulässig.

2. Überladungen, verunstaltende Verzierungen, unför­mige Gesimsverkröpfungen und entstellende Bauteile oder Gliederungen sind unzulässig.

3. Die Sockelhöhe (Oberkante Kellergeschoß) darf bei den Gebäuden, die talseitig von den Straßen A, B und C liegen, 50 cm von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht überschreiten. Die bergseitig der Straße A und B gelegenen Gebäude dürfen eine max. Sockelhöhe von 1,50 m von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht über­steigen.

Das natürliche Gelände ist an diesen letztgenannten Ge­bäuden von Gebäude Vorderkante bis zum Bürgersteig zu erhalten. Abgrabungen und Einschnitte sind hier nur' für Garageneinfahrten und Hauseingänge zulässig.

4. Antennenanlagen sind so anzuordnen, daß sie nicht verunstaltend wirken. Gemeinschaftsantennen sind anzu­streben.

§ 3

Dachausbildung

1. Bei Hauptgebäuden in 2-geschossiger Bauweise sind Sattel- und Flachdächer sowie gegeneinanderversetzte Pultdächer zulässig. Bei Hauptgebäuden in eingeschos­siger Bauweise sind alle Dacharten zulässig.

Die Dachtraufe ist parallel zur Erschließungsstraße zu legen.

2. Für die Dacheindeckung dürfen, mit Ausnahme bei Flachdächern, nur dunkelfarbene Baustoffe verwendet werden. Flachdächer können hell bekiest werden.

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