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Auf Dienstag fallende gesetzliche Feiertage verlegen den Markt auf den nächsten Werktag,
2 Außer allen Getreidesorten dürfen auch Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kappus, Rüben und Kohlraben, zum Verkaufe aufgefahren werden.
3 . Die Anfuhr der Früchte und vorstehend bezeichneter Producte ist schon von Morgens früh an gestattet; der Getreideverkauf dagegen beginnt mit dem um 11 Uhr Morgens mit der Rathhausglocke gegebenen Zeichen und endigt um 12 Uhr, Vor Beginn des Marktes dürfen weder Verkäufe abgeschlossen noch Säcke mit Frucht aufgebunden werden,
4 Standgeld wird nicht erhoben, dagegen kann jeder Käufer und Verkäufer verlangen, daß die von ihm ge- oder verkaufte Frucht auf der städtischen Waage nachgewogen oder durch den Marktmeister oder beeidigten Messer nachgemessen wird und hat derjenige, auf dessen Verlangen dies geschieht, alsdann eine Wägegebühr von 3 Pfg, pro Centner oder eine Meßgebühr von 10 Pfg. Reichswährung pro Hektoliter zu entrichten.
5. Unverkauft gebliebene Früchte können, soweit es der Raum gestattet, in der Rathhaushalle gegen Entrichtung eines Lagergeldes von 10 Reichspfennig per Sack (an den Marktmeister) und per Woche eingestellt werden,
6. Es bleibt der Vereinbarung der Käufer und Verkäufer überlassen, die Geschäfte aufs Gewicht, den Centner zu 50 Kilogramm oder aufs Maß den Hektoliter zu 100 Liter abzuschließen.
Die Preise verstehen sich entweder in Thalerund Silbergroschen preuß. Courant oder in Mark und Pfennigen deutscher Reichswährung.
Ausländische Münzsörten dürfen nur nach dem Tagescourse verausgabt werden; es ist jedoch Niemand verpflichtet dieselben in Zahlung zu nehmen. Dasselbe gilt von fremdem oder außer Cours gesetzten Papiergelde.
7. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Qualität der Früchte im Vergleich zu den Proben oder im Verhältniß zu der bedungenen oder versprochenen Qualität, entscheidet der Marktmeister, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen,
Auch sind alle sonstigen Umstände und Streitfälle dem selben zur Schlichtung vorzutragen.
8. Der Marktmeister hat alle zu Markt kommende Frucht nach ihrer Gattung, Sackzahl oder Gewicht, die Namen des Verkäufers und des Käufers sowie den Verkaufspreis in ein Journal einzutragen und muß solches auf Verlangen jederzeit dem Bürgermeister und Gemeinderathe vorlegen,
9. Jeder Verkäufer und Käufer ist verpflichtet,vor dem Wegbringen der Frucht dem Marktmeister bereitwillige und richtige Angabe zum Zwecke des vorerwähnten Eintrags zu machen, sowie sich überhaupt allen Anordnungen des Marktmeisters und der Marktpolizei bei Meldung der im § 13 ad C angedrohten Strafe zu fügen.
Das Zudrängen von Mäklern ohne Aufforderung der Contrahenten ist untersagt und haben der Marktmeister und Polizeidiener dafür zu sorgen, daß dieser Bestimmung nachgekommen wird.
11. Sind Sackträger erforderlich, so wird deren Belohnung pro Sack von Wagen zu Wagen auf 5 Reichspfennige und auf 10 Reichspfennige, wenn solcher ein oder zwei Stiegen hoch getragen werden muß, festgesetzt.
12. Der Marktmeister muß an Fruchtmarkttagennicht nur während d. Dauer der Marktzeit sondern vor und nach derselben, zur Ordnung der Anfuhr und zur Controle der Abfuhr auf dem Markte selbst oder in der, ihm zum Büreau dienenden IWachtstube des Rathhauses anwesend sein.
An Jahr- und Wochenmärkten ist er verbunden, so lange im Dienste zu bleiben, als es die Handhabung der Ordnung erfordert.
13. Zuwiderhandlungen gegen die in vorstehender Marktpolizeiverordnung gegebenen Vorschriften werden mit einer Geldstrafe von 1-9 Mark bestraft.
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14. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten tritt die in §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches vorgesehene Umwandlung in verhältnismäßige Haftstrafe ein.
15. Zur gewissenhaften und unparteiischen Ausführung der Bestimmungen dieser Marktordnung wird der Marktmeister verpflichtet und ebenso hat auch der als Waagemeister functionirende Accordant der städtischen Waage das eidliche Gelöbniß abzulegen, richtig und unparteiisch zu wiegen.
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Die- vorstehende Marktordnung tritt mit dem 20. Januar 1877 in Kraft und werden die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises im Interesse der Ortsbewohner gebeten, dieselbe in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
terdem
Montabaur, den 20. Januar 1877
Der Bürgermeister: Neurohr.
§ 13 ad C
ABSCHRIFT.
NACHTRAG
Cassel, den 20. Juli 1898
Nr. 231 P. R.
Straßen
Hierdurch wird genehmigt, daß gemäß dem in der Sitzung des Magistrats vom 30, Juni d. J, gefaßten Beschlüsse vom Jahre 1899 ab die 13 in Montabaur zugelassenen K r a m - und Viehmärkte an folgenden Tagen abgehalten werden:
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