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§ 6
Standgeld wird (vorbehaltlich späterer Entschließung) nicht erhoben, dagegen muß Alles, was von Flachs und Butter auf dem Markte verkauft wird, auf der städtischen Waage, unter dem Rathhause gegen Entrichtung der nachstehend festgesetzten Wäge, gebühr verwogen oder zum Verwiegen angemeldet werden.
§ 7
Die Wägegebühr wird an den als Wägemeister verpflichteten Pächter der städtischen Mehl- und Butterwaage entrichtet und wj bis auf Weiteres festgesetzt.
1) von 500 Gramm (1 Zollpfund) bis 4 Kilogramm (8 Pfd.) incl, Butter 3 Pfg.
2) Von mehr als 4 Kilogramm bis 8 Kilogramm incl. 6 Pfg. und sofort von jeden weiteren auch nur begonnenen 4 Kilograir,
immer 3 Reichspfennig mehr.
3) Von 1 bis 3 Simmer Mehl, alten Maßes (10 bis 30 Kil.) 3 Pfg.
4) Von 3 bis 6 Simmer Mehl, alten Maßes (30 bis 60 Kil.) 6 Pfg.
5) Von 1 Malter Mehl, alten Maßes 12 Pfg.
6) Von jedem Schweine ohne Unterschied des Gewichts 12 Pfg.
7) Von jedem Kleid Wolle 6 Pfg.
8) Von einem Zentner Wolle (50 K.) 24 Pfg.
9) Von allen übrigen Waaren, auch Eisen per Zentner 12 Pfg.
10) Von Flachs, von je 2 1/2 Mark Kaufpreis 6 Pfg.
11) Von Früchten, welche an Markttagen gewogen werden, wird die tarifmäßige Abgabe nach dem bestehenden Markttarife entrichtet.
FÜR DIE WOCHENMÄRKTE
1. Jeden Dienstag und Freitag werden Wochenmärkte abgehalten. Wenn jedoch ein gesetzlicher Feiertag auf einen dieser Tage fällt, so ist der Markt den darauf folgenden Werktag.
2. Auf die Wochenmärkte dürfen zum Verkauf gebracht werden:
a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
c) frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerden nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihren Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts- Artikeln gehören,
3. Der .Buttermarkt wird abgehalten im oberen Sauerthale und soweit es an Dienstagen, wo zugleich Fruchtmarkt ist, der |
Raum gestattet, vor dem Rathhause, (ln wie weit solches zulässig, bestimmt der Marktmeister). |
Der Platz für d.Gemüsemarktist Dienstags, (des Fruchtmarkts wegen) in der Kirchgasse, in der Einbiegung vom Nassauer Hof aal aufwärts; dagegen Freitags auf dem Marktplatze gegenüber dem Rathhause. |
4. Die Dauer des Buttermarktes ist von Margens 9 Uhr bis Mittags 2 Uhr; alle übrigen marktberechtigten Gegenstände dürfen | während des ganzen Tages feil geboten und verkauft werden.
5. Es darf keine Butter von dem Käufer in Empfang genommen werden, bis der Marktpreis durch den Marktmeister zwischen den Verkäufern und Käufern vereinbart und auf einer Tafel an dem Rathhause angeschrieben worden ist. Der so vereinbarte Preisbezeichnet den Mittelpreis.
6. Marktmeister und Polizeidiener haben darauf streng zu achten, daß der Buttermarkt um 2 Uhr Nachmittags geschlossen ist, Kein Butterhändler oder Zwischenkäufer darf nach dieser Zeit Butter weder auf dem Markte, noch in den übrigen Straßen mehl einkaufen.
7. Butter, welche nach der Marktzeit oder an andern Tagen hierher gebracht wird, darf von hiesigen Geschäftsleuten und Privaten aber nur in deren Geschäftslocalen oder Wohnungen angekauft werden.
8. Die auf dem Markte verkaufte Butter muß wie auch an den Jahrmärkten gegen Entrichtung des festgesetzten Wägegeldes auf der städtischen Waage ^erwogen werden.
9. Verfälschte oder verdorbene Gegenstände (Butter, Eier, Gemüse usw.) sowie unreifes Obst werden confiscirt. Außerdem verfällt derjenige, welcher solches feil bietet, der gesetzlichen Strafe.
10. Den Anordnungen des Marktmeisters und Polizeidieners hat das marktbesuchende Publikum bei Meidung der im § 13 ad C normirten Strafe Folge zu geben.
FÜR DIE FRUCHTMÄRKTE
1. Die Fruchtmärkte werden jeden Dienstag auf dem Marktplatze dahier und wenn erforderlich auch in den übrigen Straßen der Stadt, nämlich auf dem kleinen Markte, der neuen Chaussee und in der Kirchgasse abgehalten.
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