Ausgabe 
2.8.1968
 
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REVIDIERTE POLIZEI - VERORDNUNG

für den gesamten Marktverkehr der Stadt Montabaur

Die Märkte zu Montabaur theilen sich in 3 Kategorien:

a) Jahrmärkte, b) Wochenmärkte, c) Fruchtmärkte,,

ln Betreff der Abhaltung dieser Märkte, zur Regelung des Verkehrs und zur Handhabung der Ordnung wird auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Polizei - Verwaltung, vom 20 o September 1867 mit Zustimmung des Gemeinderaths Folgendes fest­gesetzt:

FÜR DIE JAHRMÄRKTE

§i

Die Stadt Montabaur hat das Recht 13 Jahrmärkte abzuhalten, welche an den nachstehend bezeichneten Tagen stattfinden sollen, wenn nicht Feiertage oder collidirende benachbarte Märkte eine Verlegung unbedingt nothwendig machen; '

1 .

2 .

3.

4, 5 6 , 7.

9.

10 . 11 .

12 .

13.

Dreikönigsmarkt - den 2ten Mittwoch nach dem Feste der heiligen 3 Könige»

Fastnachtsmarkt - auf Fastnachtmontag (das ist auf Montag vor Fastnacht) oder im Falle auf diesen TagMariaeLichtmeß fällt, an dem vorhergehenden Mittwoch»

Erster Fastenmarkt - den 2ten Montag nach Fastnacht».

Halbfastenmarkt - den Montag vor Palmsonntag,' 14 Tage vor Ostern»

Ostermarkt - den 2ten Montag nach Ostern»

Pfingstmarkt - den Montag vor Christi Himmelfahrt, 14 Tage vor Pfingsten»

Johannimarkt Montag vor Peter und Paul»

Kirmeßmarkt - auf Montag nach dem 1» August (Petri Kettenfeier)» Wenn Petri Kettenfeier aber auf einen Sonntag fällt, so wird der Markt den 2ten Montag im August abgehalten»

Aegidimarkt - den 1» Mittwoch im September»

Michaelimarkt - den 1» Montag im October»

Martinimaikt - auf Montag nach Allerheiligen» Fällt jedoch Allerheiligen auf Sontitag, so wird wegen des Allerseelen­festes der Markt 8 Tage später gehalten»

Nikolausmarkt - den 1» Montag im Dezember»

Christmarkt r den 28» Dezember» Ist dies aber ein Freitag, Samstag oder Sonntag, so legt sich der Markt auf den dar- -auf folgenden Montag»

§ 2

Jeder Jahrmarkt dauert einen Tag»

§ 3

Die Jahrmärkte characterisiren sich sämmtlich als Kram- und Viehmärkte, als Flachs- und Leinenmärkte, desgleichen als Ge­müse-, Obst- und Buttermärkte» Es dürfen mithin an allen Jahrmarktstagen:

1. Industrie-Erzeugnisse, 2» Metzger-, Bäcker- und Conditorwaaren, 3» Flachs, rohes und gebleichtes Leinen, 4» Rindvieh, Kälber, Schweine und Schafe, 5» Butter, Käse, Honig und Eier, 6» Gemüse, reifes Obst, Blumen und Sämereien an den dazu bestimmten Plätzen in den Straßen der Stadt ausgestellt und verkauft werden»

Getreide und Mehl sind dagegen vom Jahrmarkt verkehr ausgeschlossen»

§ 4

Zur Erleichterung des Verkehrs und zur leichteren Handhabung der Marktpolizei wird bestimmt:

a) der Marktplatz für Rindvieh und Kälber ist vom Röhrbrunnen auf dem kleinen Markte an über den vorderen Rebenstock bis hinauf nach dem Schlosse» - Siehe Polizei Verordnung Seite 16, § 5» -

b) der Markt für Schweine und Schafe soll auf dem freien Platz vor dem s» g» kleinen Röhrbrunnen, auf der neuen Chaussee

und auf dem vorderen Steinwege stattfinden» '

c) der Gemüse-, Obst-, Blumen- und Sämerei-Verkauf ist an Jahrmarkttagen auf dem Marktplatze gegenüber dem Rathhause.

d) der Butter-, Eier- -usw» Verkauf soll vor dem Rathhause und in der Vorhalle des Rathhauses stattfinden»

e) die Verkäufer von Flachs und Leinen haben sich links vom Rathhause längs den Häusern nach dem kleinen Markte auf­zustellen, eben daselbst sind auch die Standplätze für Schuhwaaren.

f) Auf der rechten Seite des Rathhauses ist der Platz für Töpferwaaren»

g) Die übrigen Verkaufsbuden haben sich sämmtlich auf beiden Seiten der Kirchgasse von der Klostergasse an aufwärts aufzustellen» Dies gilt auch für diejenigen Buden und Stände, welche bisher auf dem kleinen und großen Markte Stand­quartier hatten, da der Verkehr daselbst für Butter, Gemüse, Flachs, Leinen und Vieh frei bleiben muß»

§5

Der Marktmeister und Polizeidiener haben für Aufrechthaltung dieser Ordnung zu sorgen und Zuwiderhandelnde .zur Anzeige zu bringen» Den Anordnungen derselben hat das marktbesuchende Publikum bei Meidung der im § 13 ad C angedrohten Geld­strafe Folge zu geben» Ausdrücklich wird gleichzeitig das einer Versteigerung ähnliche, marktschreierische Feilbieten von Waaren in der Regel von erhöhtem Standorte aus, verboten -

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