1) am 1. Montage nach dem Feste der heiligen drei Könige;
2) am Montag vor Fastnacht;
3) am dritten Montag nach Fastnacht;
4) am Montag vor Palmsonntag;
5) am zweiten Montag nach Ostermontag;
6) am Montag vor Christi Himmelfahrt;
7) am Montag vor Peter und Paul;
8) am Montag nach dem 1. August;
9) am Montag vor Maria Geburt;
10) am ersten Montag im October;
11) am Montag nach Allerseelen;
12) am ersten Montag im Dezember;
13) am Donnerstag nach Weihnachten.
Zugleich wird bestimmt, daß wenn Petri Kettenfeier auf Sonntag fällt, der Markt, anstatt am ersten, am zweiten Montag im August, und wenn der 28. Dezember auf Freitag, Sonnabend oder Sonntag fällt, der Markt am folgenden Montage abzuhalten, ist.
Namens des Provinzialraths:
Der : Vorsitzende
In Vertretung: gez. Poten
An den Magistrat in Montabaur 240/98.
POLIZEI VER ORDNUNG
Nachdem die von dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1872 beantragte Erhebung von M arkt st a nd gel d bei den Kram- und Viehmärkten zu Montabaur, nach Maßgabe der nachverzeichneten Tarifsätze, die Genehmigung des'Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Wiesbaden in dessen Sitzung vom 4. November I. J. erhalten hat und von Königlicher Regierung die weiter beantragte Verlegung der M arkt st and pl ät ze für Rindvieh 1 und Schweine nicht beanstandet worden ist, werden zur Ausführung dieser Beschlüsse auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, mit Zustimmung des Gemeinderaths, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der jüngsten revidirten Marktpolizei-Verordnung der Stadt Montabaur, folgend Bestimmungen erlassen:
§ 1
Es soll Marktstandgeld erhoben werden:
a) von Waaren, welche in Buden, auf Tischen, Gestellen, Waaren oder Karren feilgeboten werden, pro Tag und je einem Quadratmeter Raum
ein halber Meter wird für voll gerechnet;
b) von Ochsen, Kühen und Rindern pro Stück
c) von Kälbern, Schweinen und Schafen pro Stück
5, - - M 10,-- M 5,-- M
§ 2
Das Markt Standgeld wird von dem Marktmeister und den mit Abzeichen versehenen städtischen Erhebern, gegen Abgabe von Kontrollmarken erhoben und zwar von allem Vieh bei dem Auftrieb auf den Marktplatz und von den Verkäufern sonstiger Waaren bei Beginn des Marktes.
§ 3
Die erhobenen Marktstandgelder werden an den Bürgermeister abgeliefert, von diesem der Stadtkasse überwiesen, unter besonderem Titel in Einnahme gestellt und zur Bestreitung derjenigen Ausgaben verwendet, welche der Stadtgemeinde durch die Märkte entstehen.
§ 4
Die Handhabung der Marktpolizei wird einem Marktmeister übertragen, dieser, sowie die Organe der Ortspolizeibehörde haben für die Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen und Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.
§ 5
Diese Polizei Verordnung tritt mit dem 30. Dezember d. Js. (Christmarkt) in Kraft u n d gleichzeitig wird der Marktplatz für Rindvieh aller Gattungen in den seitherigen Amtsgarten verlegt und der Markt für Schweine vorläufig noch auf dem seitherigen Standorte belassen.
Der Auftrieb von Rindvieh auf den Marktplatz hat nur durch den Eingang in dei Klostergasse, dagegen der Abtrieb auch durch das Thor nach dem Steinweg zu erfolgen.
Auftrieb und Handel von Rindvieh auf den seitherigen Standplätzen ist verboten.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Montabaur, den 4. Dezember 1-889.
Zusammengestellt.
Montabaur, den 1. September 1906
Der Bürgermeister I. V. Cu st er
Der Bürgermeister: Sauerborn

