Ausgabe 
16.2.1968
 
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I I des Transportunternehmens, nach Ende: der. Arbeitszeit in | aller Regel an Örtlichkeiten abgestellt, die in der Ver- | fügungsmacht des Unternehmens stehen, und dort auch ge- I wartet. Wäre es anders, dann würden Betriebsausgaben er- I spart, und zwar unter Beeinträchtigung öffentlicher I Interessen,

| Es ist also zu prüfen, ob die Bekl. die Verlängerung der | Sondernutzung zu Recht abgelehnt hat. Dies ist mit dem I erstgerichtlichen Urteil zu bejahen.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist der Gebrauch der | (öffentlichen) Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet. Es | kann hier dahingestellt bleiben, ob die Auslegung dieser Vorschrift zu einem Rechtsanspruch des einzelnen auf die Ausübung des Gemeingebrauchs führt (vgl. hierzu Sieder- L, Zeitler, Rdzn. 7 ff. zu Art. 14 BayStrWG), jedenfalls | ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, wenn eine fj;. Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird und t wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beein- jij trächtigt werden kann (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG)'.

Rdschr. StV Rh.-Pf. Nr. 2 vom 5.2.1968 (Az. 651 -

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DRINGENDER HINWEIS

Die Volksbank Montabaur bittet ihre zahlreichen alten und neuen Gewinnsparer, möglichst umgehend die zwischen­zeitlich neu ausgefertigten Gewinnsparkarten an den Schaltern der Bank in Montabaur, Wirges und in der "Bank auf Rädern" in Empfang zu nehmen. Nur durch rechtzeitiges Kleben der Marken und anschließender Abtrennung des Losabschnittes sichern Sie sich die Teilnahme an der nächsten Auslosung. Vielleicht dürfen wir bei dieser Ge­legenheit und aus gegebenem Anlaß nochmals darauf hin- weisen, daß bei der letzten Auslosung fast jeder 2. Gewinn­sparer einen Betrag von 5, -- bis 500, -- DM gewonnen hat.

5. ) b)

Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann (§ 40, 1 StVO). Unter den Begriff "Tiere" im Sinne des § 40, 1 fallen auch Hunde (BayObLG in RdK 53/34, OLG Oldenburg in RdK 53/83).

Läßt der Führer eines Tieres dieses für kürze Zeit unbe­obachtet, so verstößt er gegen § 1, wenn durch das Tier eine konkrete Verkehrsgefährdung hervorgerufen wird.

Ein Hund braucht nicht ständig an der Leine geführt zu werden, wenn die den Hund führende Person durch wörtliche Befehle oder Zeichen ausreichend auf das Tier einzuwirken vermag (KG in VRS 21/143, OLG Hamm in MDR 58/53). Auch vom Fahrbahnrand muß der Hund zurückgerufen werden, wenn er Anlaß zu gefahrenbringenden Ausweich­manövern vorbeifahrender Fahrzeugführer gibt (OLG Köln in VRS 64, Bd 26/138). Bei Begegnung mit Radfahrern auf verkehrsarmen Straßen ist es nicht nötig, einen gut abgerichteten Hund, der unter Einwirkung seines Besitzers frei herumläuft, beim Herannahmen einzelner Fußgänger oder Radfahrer zurückzurufen (OLG Bremen in VRS 1962, 23/41).

6. ) c)

Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen auf Radwegen nur benutzt werden, wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt werden

(§ 8, 8 StVO).

FÜR SIE NOTIERT Es liegt nur an Ihnen.

... ob eine Fa si n gs ve r a n st al t u n g so endet. Wieder einmal ist Faschingszeit. Überall werden frohe Feste gefeiert. Für die Polizei ist dies Anlaß, gemeinsam mit anderen Organisationen auf die Gefahren der Trunkenheit am Steuer hinzuweisen.

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GERICHTSURTEILE

Fortsetzung aus Nr. 6

2. )b.

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahr- ' zeug in Wirksamkeit zu setzen (§ 35 StVO). Das Ab­schließen der Türen und das Abziehen des Schalterschlüssels genügen nicht (§ 38 a StVZO). Die Sicherung ist auch beim Abstellen in einer geschlossenen Garage notwendig. Allerdings werden die zu treffenden Maßnahmen geringer sein können als bei einem Fahrzeug, das auf der Straße ab­gestellt wird. Es wird genügen, wenn der Zündschlüssel abgezogen und die Türen verschlossen sind (Parigger, "StVO").

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3. ) a)

Es gehört zu den Pflichten des Kraftfahrers, mit so viel Betriebsstoff zu fahren, daß er nicht unterwegs liegen­bleibt. Mußte er damit rechnen, daß der Betriebsstoff für die vorgesehene Strecke nicht ausreicht, so daß er an un­günstiger Stelle halten muß, so handelt er von vornherein verkehrswidrig

(OLG Stuttgart in VRS 1964 27/348).

4. ) a)

Bei starkem Nebel ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, von der Bordkante einen größeren als sonst üblichen Sicher­heitsabstand einzuhalten (OLG Neustadt in VRS 10/170).

Erfreulich ist f e stz u st e 11 e n , daß immer mehr Kraftfahrer einsichtig genug sind, Faschingsveranstaltungen nicht mit dem eigenen Wagen zu besuchen. Sie haben er­kannt, daß die Versuchung, bei diesen Festen Alkohol zu trinken, oft größer ist, als der beste Vorsatz, nüchtern zu bleiben. Unsere Bitte an Sie, verehrter Kraftfahrer, ist, sich in den Kreis der verantwortungsbewußten Mitmenschen einzureihen und wie sie zu verfahren.

Den Uneinsichtigen drohen harte Straßen, wenn sie unter Einfluß von Alkohol ein Kraftfahrzeug lenken. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die wegen Trunkenheit am Steuer ver­ursacht wird, ist immer noch erschreckend hoch. Deshalb kennen die Richter keine Gnade, wenn ein solcher Fall von ihnen abzuurteilen ist. Bei der Entziehung der Fahrer­laubnis können sie keine Rücksicht nehmen, auch dann nicht, wenn der Betroffene seinen Führerschein zur Ausbildung seines Berufes dringend benötigt.

Es kann nicht oft genug gesagt werden, daß es keine Mittel gibt, die angetrunkene Fahrer wieder nüchtern machen oder über die Menge des genossenen Alkohols täuschen. Die Blutprobe ist ein unbestechliches Beweis­mittel für den Grad der Trunkenheit. Wir hoffen nicht, die Richtigkeit unserer Behauptung bei Ihnen beweisen zu müssen. Wir raten Ihnen dringend, es nicht auf einen Ver­such ankommen zu lassen.

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