§ 1
In allen Gemeinden des Unterwesterwaldkreises sind in der Zeit vom 15, Februar 1-968 bis 15. März 1968 (einschließlich) alh| über 6 Wochen alten Rinder und über 6 Wochen alten Ziegen, die mit Rindern zusammen gehalten werden, mit trivalenter Vaccine gegen Maul- und Klauenseuche zu impfen,
§ 2
Die Impfungen sind nach Anweisung und unter Leitung des Veterinäramtes Montabaur durchzuführen. Die Kosten der Impfungen werden je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse Rheinland - Pfalz und vom Land getragen,
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff, des Viehseuchengesetzes,
Montabaur, den 5, Februar 1968
Stadtverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Mangel Bürgermeister
STANDESAMTLICHE NACHRICHTEN
Personenstandsfälle Monat Januar 1968
Geburten
Christine Intra, Montabaur
Barbara Maria Rost, Großholbach
Detlef Vogt, Montabaur
Martina Ursula Mielich, Bilkheim
Ulrich Hans-Josef Klaßmann, Oberelbert
Andrea Ehard, Eigendorf
Heike Hübinger, Montabaur
Solke Helene Breuer, Brandscheid
Mike Weppler, Horressen
Susanne Margarete Simon, Unkel/Rhein
Ralf Gilberg, Daubach, UWW,
Claudia Stracke, Wirges
Markus Bernhard Herz, Heiligenroth
Ute Görg, Leuterod
Gerlinde Czerwinski, Ettinghausen
Christine Süsanna Kexel, Heiligenroth
Frank Klescz, Westerburg
Rolf Langkavel, Stahlhofen/UWW,
Alexandra Mohr, Pottum/OWW,
Betinna Elke Greb, Montabaur/Andreas Wolf, Heiligenroth
Hagen Müller, Montabaur
Bernd Dahlem, Horressen
Michaela Elfi Brühl, Moschheim
Anette Elisabeth Görg, Salz/O WW,
Katrin Dolke, Reckenthal
Heirat
Josef Aloys Simon, Eitelborn und Elfriede Neuroth, Heiligenroth
Sterbefälle
Wilhelm Josef Müller, Montabaur - 58 Jahre -
Melchior Rudolf Nöller, Niederahr - 61 Jahre -
Franz Fischer, Westerburg - 75 Jahre -
Daniel Kurt Mjlle, Niederahr - 3 Jahre -
Karl Dietz, Wirges - 74 Jahre -
Ludwig Reifenberg, Gackenbach - 61 Jahre -
Katharina Heinz geb, Metternich, Rothenbach - 83 Jahre -
Georg Wehmeier, Rennerod -65 Jahre -
Rudolf Heinrich Herda, Berzhahn - 73 Jahre -
Bertold Oskar Wollenhaupt, Niederelbert - 76 Jahre -
Ida Wilhelmine Peuke geb, Müller, Rothenbach - 93 Jahre -
Elisabetha Baldus, Hundsangen - 80 Jahre -
Helene Henkes geb, Göbel, Girod - 67 Jahre -
Juliane Kunz, Kölbingen - 1 3/4 Jahre -
Paul Franz Kalinowski, Westerburg - 74 Jahre -
Anna Maria Normann geb, Stahl, Horressen - 78 Jahre -
VERBANDS-und VEREINSMITTEILUNGEN
Tus Montabaur
PREUSMÄSKENBALL
Der diesjährige PreismaSkenball des TuS Montabaur findet am Sonnabend, den 17, Febr, 1968 - 20,11 Uhr im Kolpinghaus statt, Se, Töllität Prinz Edgar I, in Moll und Dur mit seinem Gefolge sowie der Elferrat der "Heiterkeit" werden anwesend sein. Für die schönsten Masken bzw, Gruppen werden sechs'Geldpreise ausgesetzt. Außerdem wird eine Verlosung durchgeführt.
Es spielt die Kapelle "Die Finken",
Abteilung Tischtennis
Die 1, Tischtennismannschaft des TuS verlor das Meisterschaftsrückspiel der Bezirksliga Westerwald gegen den zur Zeit auf dem zweiten Tabellenplatz liegenden TuS Nassau knapp mit 4:7, Die Doppelkombination Klages/Klein scheint auf Grund verschiedener Spielanlagen nicht zu harmonieren, was durch zwei verlorene Spiele gegen Nassau bekräftigt wurde.
Am kommenden Freitag, dem 16,2,1968, tritt die "Erste" beim Tabellenführer TuS D'iez an, wo man an einer Niederlage ganz gewiß nicht vorbeikommen wird,
Stellv, Abteilungsleiter
Deutsches Rotes Kreuz
Am Freitag, dem 16, Februar 1968, nachmittags von 15.30 - 20, 00 Uhr findet in der Volksschule in Montabaur wieder ein Blutspendetermin des Deutschen Roten Kreuzes statt.
Briefmarken-Tauschabend
Der Februar Tauschabend findet Dienstag, den 20.2,1968 um 20. 00 Uhr im Vereinszimmer des Bahnhof-Hotels statt.
Abstellen von Lastkraftwagen
als Sond er nutzun g
Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 10, 5.1967 - Nr. 154 VIII 65 - (DVB1. 1967 S. 919) das Abstellen eines Lastkraftwagens soweit dieser sich normalerweise außer Betrieb befindet auf einer Straße innerhalb einer Siedlung als mit dem Gemeingebrauch nicht verträglich bezeichnet, also Sondernutzung angenommen.
Aus den Gründen:
"Der Streit unter den Parteien bewegt sich demnach ausschließlich um eine Benützung der W. -Straße außerhalb des Gemeingebrauchs, so daß die Frage, ob das Abstellen des Lastkraftwagens durch die Kl. auf der W. - Straße noch vom Begriff des Parkens im Sinne des § 16 StVO umfaßt wird und damit im Rahmen des verkehrsrechtlichen Gemeingebrauchs liegt, nicht zu prüfen ist. Im übrigen neigt der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Auffassung zu, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhalts (abgeschlossenes, reines Wohngebiet mit Vermietung an Feriengäste) in dem Abstellen des 7-t-Lastkraftwagens auf der W. -Straße ein Gemeingebrauch, der sich nach Art, 14 Abs. 3 Satz 1 BayStrWI in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit zu halten hat, nicht vorliegt. Der Senat könnte auch der Ansicht des BVerwG (Urteil v. 4.3.1966, DVBL, 66, 406), das schlechthin das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Parken zählt, in dieser Allgemeinheit nicht beitreten.
Die Straßen sind dem Verkehr, nicht der Ausübung eines Gewerbes gewidmet. Dient eine Verhaltensweise der Gewerbeausübung, dann ist zu prüfen, ob auch Teilnahme am Verkehr vorliegt. Beim fließenden Verkehr wird dies stets der Fall sein. Beim ruhenden Verkehr jedoch dann nicht mehr, wenn im Rahmen eines Gewerbebetriebs für eine Maßnahme nicht die öffentliche Straße, sondern ein gewerblicher Raum in Anspruch genommen zu werden pflegt. Dies aber ist hier gegeben, Lastkraftwagen werden, zumindest am Sitz

