Ausgabe 
22.9.1967
 
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4. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten und durch eine Kette abgegrenzten Teil des Schwimmbeckens benut­zen.

§ 12

Badebekleidung

1. Der Aufenthalt im Bad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, haben die Schwimmeister.

2. Weibliche, sowie bei entsprechender Haartracht auch männliche Badegäste müssen im Schwimmbecken Bademützen tra­gen. Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.

3. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.

§ 13

K ö r p~e' r r e i n i g u n g

1. Der Badegast hat vor dem Betreten des Schwimmbeckens im Vorreinigungsraum unter den Brausen den Körper mit Seife gründlich zu waschen. Die Benutzung der Brause ist bis zu 5 Minuten gestattet.

2. Bei großem Andrang besteht kein Anspruch auf alleinige Benutzung der Brause. Nach dem Schwimmen dürfen die war­men Brausen nicht mehr benutzt werden.

3. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.

§ 14

Au fsicht

1. Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung im Bad und für die Einhaltung der Bade­ordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.

2. Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Es ist dem Badepersonal untersagt, Entgelt für Schwimmunterricht, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen.

3. Das Badepersonal ist befugt, Personen, die

a) die Sicherheit , Ruhe und Ordnung gefährden,

b) andere Badegäste belästigen,

c) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen,

aus dem Bad zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruches nach sich.

4. Personen, die nach Ziffer 3 gemaßregelt werden mußten, kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.

5. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 15

Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Badepersonal entgegen. Es schafft .wenn möglich, sofort Abhilfe, Weitergehende Wünsche und Beschwerden können in das am Kontrollpunkt aufliegende Buch eingetragen oder bei der Ver­waltung des Bades (Rathaus, Zimmer 16) schriftlich geltend gemacht werden.

§ 16

^Sonstiges

1. Die Beschränkung der Badezeit für das Hallenbad wird während der Freibadesaison aufgehoben.

2. Für die Dauer der Freibadesaison besteht bei starkem Besucherandrang kein Anspruch auf Benutzung der Einzelwechsel- zellen und der zentralen Kleiderablage. Für das Aus- und Ankleiden stehen für diesen Fall die Sammelumkleideräume im Hallenbad sowie die Umkleidenischen im Freibad zur Verfügung.

3. Das Ball- und Ringspielen, sowie Spiele, durch die die übrigen Badegäste belästigt werden, sind im Freibad unters.a^t.

Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher.

4. Für die Erfrischungsräume gelten die dort angeschlagenen besonderen Bestimmungen.

§ 17

Rechtsmittel

Gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung stehen dem Anstaltsbenutzer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichts­ordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. 1 S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. 1960 (GVB1. S. 145) zu.

Diese Satzung tritt am 20. August 1967 in Kraft. Montabaur, den 1. August 1967

(Siegel)

Keine Bedenken!

Montabaur, den 21. 7. 1967

(Siegel)

§ 18

Inkrafttreten

Bürgermeister I. V. gez. Pehl I. Beigeordneter

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt. 1 a Az.; 029-020 (50)

In Vertretung; gez. Heinen

Regierungs assessor

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