Ausgabe 
22.9.1967
 
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§ 7

Um kleideräum e

1. Den Benutzern des Bades stehen als Umkleideräume Einzelwechselzellen und Sammelumkleideräume zur Verfügung* Die Einzelwechselzelle darf hierbei nur von einer Person zum An- und Auskleiden benutzt werden (Ausnahme; Eltern mit ihrer! Kindern).

2. Die Sammelumkleidekabinen stehen vormittags ausschließlich geschlossenen Besuchergruppen zum Aus- und Ankleiden zur Verfügung. Die abgelegten Kleidungsstücke werden während der Badezeit dort aufbewahrt. Der Schlüssel zur Kabine hat der Gruppenleiter in Verwahr zu nehmen.

3. Der Zugang zu den Kabinen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge gestattet.

4. Der Weg von den Umkleideräumen zu der Gardeorbe, den Vorreinigungsräumen und dem Schwimmbeckenumgang darf' nicht mit Schuhen betreten werden.

§ 8

Aufbewahrung von Kleidungsstücken. Geld - und Wertsachen, Betriebshaftung

1. Badegäste , welche die Einzel-Wechselkabine benutzen, haben ihre Kleider und ihr Schuhwerk auf den Bügel gut zu befesti­gen. Die Abgabe erfolgt nach Eintausch der Eintrittskarte gegen eine Kleider verwahrungsmarke an der zentralen Kleiderablage. Die Kleidung wird nur gegen Rückgabe der Marke wieder ausgehändigt.

2. Hat ein Badegast seine Verwahrungsmarke verloren, so wird ihm die Kleidung nur nach genauer Beschreibung sowie Prüfung - des Tascheninhaltes übergeben. Für verlorene Verwahrungsmarken ist die satzungsgemäße Gebühr zu zahlen. Das Garderoben - personal darf zur Herausgabe von einzelnen Gegenständen aus den Kleidungsstücken nur in dringenden Fällen Anspruch genommen werden. Bei der Rückgabe der Kleidungsstücke gegen Übergabe der Verwahrungsmarke ist das Garderobenpersonal nicht ver­pflichtet, die Berechtigung des Besitzers der Verwahrungsmarke zu prüfen,

3. Geld - und Wertsachen können nach Zahlung einer Gebühr an der zentralen Kleiderablage zur Aufbewahrung hinterlegt wer­den. Die abgegebenen Geldbeträge und Wertsachen werden nicht geprüft. Die Rückgabe erfolgt nur gegen Ablieferung des Ver­wahrungsausweises. Das Badepersonal ist nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung des Inhabers des Verwahrungsausweises zu prüfen.

4. Beim Verlust ordnungsmäßig abgegebener Wertsachen und Fundsachen wird nur bei Nachweis des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von DM 200, -- gehaftet, wenn Verschulden des Personals nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Kleidungsstücke, die an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben wurden. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Personals. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Badegast den Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst verschuldet hat.

5. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Geld, Wertsachen und Kleidungsgegenständen, die nicht zur Verwahrung abge­geben worden sind, wird jede Haftung abgelehnt. Dasselbe gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.

6. Die Benutzung des Bades geschieht auf eigene Gefahr. Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badeaufsichtsjser- sonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Erleidet ein Badegast während des Besuches bzw. Benutzung des Bades eine Verletzung oder einen Schaden und glaubt er hieraus Ersatzansprüche ab leiten zu können, so 1 , hat er diese unverzüg­lich dem Badeaufsichtspersonal anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige verwirkt jeglichen Ersatzanspruch.

§ 9

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind der Aufsicht an der zentralen Kleiderablage abzugeben. Über Fundgegen­stände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 10

Wäschebenutzung

1. Badewäsche wird gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühr und der Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes leihweise ausgegeben.

2. Die Badewäsche ist pfleglich zu behandeln. Eine mißbräuchliche Verwendung oder der Verlust der Wäsche verpflichtet zum Schadenersatz.

3. Nach dem Bad hat der Badegast die Badewäsche der Ausgabestelle unverzüglich zurückzugeben.

§ 11

Verhalten im Bad

1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie'der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

2. Nicht gestattet ist unter anderem;

a) Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,

b) Rauchen in allen Räumen,

c) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,

d) Wegwerfen von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen,

e) Mitbringen von Tieren,

f) andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen,

g) vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu springen,

h) auf den Beckenumgängen zu laufen oder an Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,

i) außerhalb der Treppen und Leitern die Becken zu verlassen,

j) Schwimmflossen, Tauchbrillen u. ä. zu verwenden,

k) im Schwimmbecken und in der Schwimmhalle mit Bällen u. ä. zu spielen.

3. Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene: Gefahr, Sie ist nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesen­heit eines Schwimmeisters am Schwimmerbecken gestattet. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches während der Benutzung der Sprunganlage ist verboten. Einzelanordnungen des Schwimmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle , die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässig.- keit nachgewiesen wird.

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