Ausgabe 
22.9.1967
 
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SATZUNG

über die Benutzung des Hallen und Freibades der Stadt Montabaur vom 1. 8. 1967 Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 11. 7. 1967 folgende Badeordnung für das Hallen- und Freibad als Sat­zung erlassen .

I. ALLGEMEIN ES

§ 1

Zweck der Badeordnung

1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallen - und Freibad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.

2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Einzelanord­

nungen.

3. Bei Vereins- und Gemeinschafts Veranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich; Aus dieser Mitverantwortlichkeit werden bei Unfällen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachge­wiesen wird, die haftungsrechtlichen Bestimmungen nach § 840 BGB angewandt.

§ 2

Badegäste

1. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankhei­ten, Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene.

2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten werden zum Bad nicht zu- , gelassen.

3. Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

4. Der Zutritt zum Bad kann weiterhin solchen Personen untersagt werden, deren Verhalten eine Störung des Badebetriebes erwarten läßt.

§ 3

Eintrittskarten

1. Einzelkarten, die sich nach den normalen Badegebühren berechnen, müssen aus den Kartenautomaten gelöst werden.

2. Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zur einmaligen Benutzung des Bades. Sie ist übertragbar.

3. Zwölferkarten werden an der zentralen Kleiderablage, Benutzungsberechtigungen für geschlossene Besuchergruppen (Schulklassen, Bundeswehr, Vereine u. ä.) bei der Verwaltung des Hallenbades im Rathaus, Zimmer Nr. 16 während der üblichen Dienststunden ausgegeben. Zwölferkarten sind 3 Monate lang vom Tage der Ausgabe an gültig und innerhalb der Familie-übertragbar.

4. Die Eintrittskarte oder die Benutzungsberechtigung ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

5. Die Badegebühren werden durch eine Gebührensatzung festgesetzt. Diese Satzung wird, - neben dem Aushang in der Vorhalle des Bades, - in ortsüblicher Weise bakanntgemacht.

§ 4

kRetriebszeiten

1. Die Betriebs Zeiten des Bades werden von der Bade verwaltung festgesetzt und durch Aushang in der Vorhalle des Bades bekanntgemacht. Außerdem erfolgt in der Regel eine ortsübliche Bekanntmachung. An allen gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, ist das Bad - mit Ausnahme der Freibadesaison - geschlossen.

2. Bei Überfüllung kann das Bad zeitweise für die Besucher gesperrt werden.

3. Die Badeverwaltung kann nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung und rechtzeitigem Aushang im Bad die Badean­stalt für alle Besucher schließen. Wenn das Bad infolge höherer Gewalt Betriebsstörungen oder aus anderen Gründen geschlos ­sen werden muß,, wird kein Ersatz für gelöste Eintrittskarten geleistet.

§ 5

Badezeiten

1 . Die Benutzung des Bades ist zeitlich begrenzt. Die Badezeit beträgt einschließlich Aus- und Ankleiden eine Stunde (Ausnahme; während der Freibadesaison).

Nach Ablauf der Badezeit hat der Badegast das Bad sofort zu verlassen. Überschreitet er seine Badezeit, so ist die in der Gebührensatzung festgelegte Nachzahlung zu entrichten.

2. Das Badepersonal kontrolliert die auf der Benutzungskarte aufgedruckte Badezeit. Bei Zwölferkarten erfolgt diese Fest­setzung beim Passieren des Kontrollpunktes. Der Badegast kann den festgestellten Zeitbeginn nur vor dem Baden beanstanden.

3. Der Einlaß in das Bad wird 45 Minuten vor Schluß der festgesetzten Öfnnungszeit eingestellt.

§ 6

Benutzung der Badeeinrichtungen

1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln.. Jed^ Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Ahfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen wird eine besondere Reinigungsgebühr von 10, -- DM erhoben. Der Betrag ist sofort an der Kartenkontrolle gegen Quittung zu entrichten.

2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badeper­sonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden können nicht berücksichtigt werden.

3. Fahrzeuge sind außerhalb der Gebäude auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Ein Anspruch auf Abstellraum besteht nicht.

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