Ausgabe 
7.4.1967
 
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abletten und Alkohol

Tabletten und Alkohol zur Bekämpfung einer Grippe werden als Schuldausschließungsgrund für Autofahrer nicht aner­kannt. Wer trinkt, obwohl er sich "nicht auf der Höhe" fühlt und schon Tabletten geschluckt hat, ist nach einem Urteil des'Oberlandesgexichts'HammTür eine spätere Fahr­untüchtigkeit voll verantwortlich. In einem solchen Zu­stand besteht nach Ansicht des Gerichts in erhöhtem Maße die Gefahr, daß das Zusammenwirken von Medikamenten und Alkohol die Kritikfähigkeit herabsetzt. l(OLG Hamm - 2 Ss 857/66).

Ehrlich sein beim Unfallauto s

Der Verkäufer eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges macht sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpfiichtig, wenn er ihn nicht über diesen Sachverhalt aufklärt. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil (1 U 12/66) mit aller Deutlichkeit ausgesprochen. Es heißt dort, der Verkäufer eines unfallbeschädigten Kraft­fahrzeuges sei in der Regel verpflichtet, dem Käufer die Umstände mitzuteilen, die die Beschaffenheit des Kraft­fahrzeuges nach der Ausbesserung betreffen und geeignet sind, den Willen des Käufers zum Erwerb des Fahrzeuges zu beeinflussen. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht insbesondere dann, wenn der Käufer unter den gegebenen Umständen nachder Verkehrsauffassung die Mitteilung der betreffenden Tatsache erwarten darf.

Der Inhaber des bei einem Unfall beschädigten Kraft­fahrzeuges ist gegenüber dem Schädiger nicht verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (OLG München, Urteil vom 24.1.1966 - 10 U 1976/63). Die Vorfahrt steht auch demjenigen zu, der Verkehrs - widrig links Fahrt oder beim Linkseinbiegen in die vom Wartepflichtigen benutzte Straße die Kurve schneidet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.1966 - 1 Ss 174/66). Herrschen Windböen, so muß jedenfalls in Orten mit nicht geschlossener Bauweise mit Böen aus jeder Richtung gerechnet werden. Daher ist dem Kraftfahrer, der in eine Windböe;gerät, in diesen Fällen keine verlängerte Reaktionszeit zuzubilligen (BayObLG, Urteil vom 19.10. 1965 - I a St/244/65).

Kraftdroschkenführer dürfen während der Fahrt auch dann nicht rauchen, wenn die Fahrgäste damit einverstanden sind. Nach einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm soll das Rauchverbot in § 9 Abs. 2 Nr. 4 BOKraft nicht Belästigungen der Fahrgäste verhindern, sondern den Ver­kehrssicherheit dienen.

(OLG Hamm, Beschi. - 4 Ws (B) 140/66).

"Kurzurteile "

die Kraftfahrer interessieren PARKVERBOT

Parkverbotszeichemsind Verwaltungsakte. Ihre Recht­mäßigkeit kann also selbst der Strafrichter nicht nach­prüfen, es sei denn, die Nichtigkeit ist offenkundig. Erst recht verbietet es sich für einen Kraftfahrer, die Recht­mäßigkeit von Parkverbotszeichen in Zweifel zu ziehen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart darf der Fahrer bei ungeklärter Rechtslage weder auf die Richtig­keit seiner Rechtsauffassung noch auf Gerichtsentscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, vertrauen. Parkverbots- zeichere kann nur das zuständige Verwaltungsgericht auf­heb en.

(OLG Stuttgart - 1 Ss 314/66).

Bewährung

Einen Rechtssatz, daß bei Trunkenheit im Verkehr der Täter die gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe "in der Regel"

verbüßen)müsse, gibt es nach einem Urteil des Oberlandes­gerichts in Köln nicht.

Vielmehr kann in Durchschnittsfällen, die sich nicht durch einen besonders wichtigen Verstoß auszeichnen, die Voll­streckung der Straße zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dies entschied das Gericht:im Strafverfahren gegen einen Kraftfahrer, der, ohne besonders aufgefailen zu sein, bei einer routinemäßigen Kontrolle der Polizei mit über 1,5 Promille Blutalkohol ertappt worden war.

(OLG Klön - Ss 343/46).

Zu teuer?

Wer eine fachlich anerkannte Werkstatt mit der Behebung eines Unfaiischadens an seinem Wagen beauftragt, braucht keine Regreßansprüche des Schädigers zu befürchten. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart kann ihm der Schädiger in einem solchen Falle nicht entgegenhaiten, die Werkstatt habe durch unzweckmäßige Arbeitsweise erhöhte Kosten vernrsächt. Der Geschädigte verletzt seine Rechtspflicht nicht, den Schaden möglichst gering zu halten, wenn der mit der Schadensbehebung beauftragte Fachmann nicht genügend umsichtig und damit unnötige aufwendig arbeitet.

(LG Stuttgart - 4 S 153).

Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht

Mietvorauszahlung (eines abwohnbaren Baukosten­zuschusses) bedeutet nicht den Abschluß eines lang­fristigen Mietvertrages für die Dauer der Abwohnzeit.

(LG Braunschweig) - 6 S 211/65).

Der Pächter einer Bäckerei ist nach Beendigung^ des Pachtverhältnisses nicht ohne weiteres verpflichtet, den mit der Übernahme des Geschäfts auf ihn übertragenen Fernsprechanschluß auf den Verpächter zurückzuübertragen. (LG Nürnberg-Fürth - 7 S 43/64.)

Eine gewohnheitsrechtliche Übung, nach der grundsätzlich der Mieter Schönheitsreparaturen aus­führt, besteht nicht mehr. Gemäß § 536 BGB obliegt dem Vermieter die Instandhaltung der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch, wenn keine andere Regelung zwischen den Mietparteien schriftlich getroffen worden ist. (LG Göttingen - 5 S 46/66)

Der Vermieter, der in eine bis zum 20. 6.1948 bezugsfertig gewordene Wohnung bis zürn 31.12.1965 eine Sammelheizung, ein Bad oder eine Toilette einge­baut hat und dafür den Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Ziff.

2 AMVO erhebt, kann vom 1.1.1966 an nicht auch noch die höhere Tabellenmiete für diese Ausstattungsmerkmaie nach § 3 III, BMG verlangen.

(LG Tübingen -IS 67/66)

Gegen ein Urteil, durch das der Mieter zur Räumung innerhalb einer bestimmten Frist verurteilt wird, kann der Vermieter wegen der gewährten Räumungsfrist sofortige Beschwerde auch dann einlegen, wenn seine Beschwerde lediglich darauf gerichtet ist, eine teilweise Räumung der Mietwohnung vor Ablauf der Urteiisfrist zu erlangen.

(LG Oldenburg, Beschi. - T 303/66)

Das Verkehrsurteil der Woche

Jedes Fahrzeug muß sich in einem vorschriftsmäßigen Zu­stand befinden, d.h, nach Baurt und Ausrüstung den ge­setzlichen Vorschriften entsprechen. Dazu gehört auch die nach dem Gesetz vorgeschriebene Ausrüstung. Das ist z.B. nicht der Fäll, wenn die Bereifung, auf der das Fahrzeug läuft, nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszu- lassungsordnung (§ 36) entspricht.

Es erhebt sich die Frage, ob der mitgeführte Reservereifen ebenfalls in einem verkehrssicheren Zustand sein muß.

Das Oberlandesgericht Hamburg (AZ.: 1 Ss 39/66) ent­schied wie folgt: Das Mitführen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Reservereifens ist nicht strafbar.

Entscheidend ist, daß grundsätzlich kein gesetzlicher Zwang besteht, einen Reservereifen mitzuführen.

Fortsetzung folgt.

Urteile in Kürze

Rauchverbot für Taxifahrer

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