entschieden/, daß .ayqh; geschäftliche oder dienstliche Auslandsreisen upter Unfäilvetsicherungsschutz stehen. Bei Geschäftsoder Dienstreisen ins Ausland wird der Versicherungsschutz i
nicht eingesphränkt, !
Wie bei allen .Geschäfts- oder Dienstreisen gilt der gesetzliche j LJnfallversicherungsschutz jedoch nur für die Tätigkeiten, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit der normalen Arbeitsleistung zu Haus stehen. So ist beispielsweise die Nacht- * .ruhe auch bei einer Geschäfts- oder Dienstreise ins Ausland in den • unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurech- 1 nen.
Die gleiche Rechtslage gilt auch für Fahrten von Berufsschulen. j Die Schüler stehen genauso wie die Angestellten und Arbeiter 1 bei Geschäfts- oder Dienstreisen unter Unfallversicherungs- .
schütz. !
Lastwagen müssen eingewiesen werden.
Ein Lastwagenfahrer muß sich beim Zurückstoßen wegen des bei solchen Fahrzeugen erfahrungsgemäß besonders großen toten Winkels von einer Hilfsperson Zeichen geben lassen, ob die Fahrbahn frei ist.- Das Zurücksetzen eines Lastwagens stelle einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, heißt es in einer Entscheidung des Verkehrssenats beim Bundesgerichtshof, daß der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen müsse. Die Regel, daß jeweils nur ein vom Führersitz aus sichtbarer Straßenteil befahren werden darf, gelte nicht nur für das Vorwärts- B sondern auch für das . Rückwärtsfahren.
(Aktz.: 4 Str 304/ 66 )
Steuerrecht - kurz belichtet Kostenentscheidung des Gerichts.
Die Entscheidung des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( Zusziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren) ist im Erkenntnisverfahren zu treffen. Wird sie erst nachträglich mit der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, so ist die Erinnerung unzulässig (FG Münster, Beschluß vom 27.4.1966 - I 831 / 66 Ko.)
Versäumung einer Rechtsmittelfrist.
Hat ein Steuerpflichtiger sich nach Abklingen einer Erkrankung nicht innerhalb gemessener Frist in geeigneter Weise persönlich davon überzeugt, ob wichtige Fristen zu wahren sind, so kann dies zur Versagungder Nachsicht führen, zumal wenn der Steuerpflichtige sich auch sonst selbst um seine Steuerangelegenheiten kümmert.
(BFH - Urteil vom 23.3.1966 - II 67 / 64 )
Bindung an Verwaltungspraxis.
Hat das Finanzamt mehrerejahre hindurehauf Grund einer Ver einbarung mit dem Steuerpflichtigen einen Dauersachverhalt in einer rechtlich vertretbaren Weise steuerlich behandelt, so kann es seine rechtliche Beurteilung später nicht ohne wichtigen Grund zu ungunsten des Steuerpflichtigen abändern, um dadurch eine zusätzliche Steuer erheben zu können.
(BFH-Urteil vom 11.1.1966 - VI 229 / 63).
Betriebsvermögen bei Kommanditisten.
Der Kommanditist kann ein dem Betrieb seiner Kommanditgesellschaft nur teilweise dienendes Grundstück ebenso ganz als Betriebsvermögen behandeln wie ein Einzelunternehmer (BFH - Urteil vom 28.3.1966 - VI 43 / 63 ).
Fortbestehen einer Kapitalgesellschaft.
Eine Kapitalgesellschaft, die noch Uber verwertbares Vermögen verfügt, wird trotz den Amts wegen erfolgter Löschung im Handelsregister für die Liquidation als fortbestehend behandelt.
(BFH - Urteil vom 10.3. 1966 - V 251 / 60 ).
Schätzung von Umsatz und Gewinn.
Der Gewinn kann nach § 205 a Abs. 3 der Abgabenordnung auch erhöht werden, wenn das Finanzgericht bei der Schätzung des Umsatzes und des Gewinns unverbuchte Warenverkäufe
als erwiesen ansieht.
(BFH- Urteil vom 23. 3. 1966 - IV 248 / 63 ).
3indung des Finanzamtes bei Begünstigungen.
Fehler in vorläufigen Veranlagungen können bei der endgültigen Veranlagung richtiggestellt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Finanzamt durch besondere Umstände im Steuerpflichtigen die Vorstellung begründet hat, daß ihm eine zu Unrecht gewährte Vergünstigung zustehe und der Steuerpflichtige daraufhin andere mögliche steuerliche Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen hat.
(BFH- Urteil vom 1.4.1966 - VI 122 / 64 ).
Urteile in Kürze Wiederaufleben der Witwenrente.
Die Witwe eines Versicherten, deren nachfolgende zweite Ehe für nichtig erklärt wurde, steht im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einer Witwe gleich, deren zweite Ehe aufgelöst worden ist. Ihr Anspruch auf Witwenrente kann daher nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nur für die Zukunft Wiederaufleben. § 1291 der Reichsversicherungsordnung findet entsprechende Anwendung.
(BSG - 4 RJ 109 / 64 ).
Verschuldete Krankheit.
Wird die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch grob leichtsinniges Verhalten hervorgerufen, so entfällt während der Krankheitszeit der Anspruch auf Lohnzuschuß oder Gehalt. Einem Lehrling der innerhalb von sechs Monaten mit seinem Moped drei Unfälle verursacht hatte und deshalb mehrer Monate arbeitsunfähig war, wurde vom Arbeitsgericht in Essen die Ausbildungsbeihilfe durch den Arbeitgeber verweigert. (ArbG Essen - 5 Ca 1664 65 ).
Schadenersatz für ein zerstörtes Kraftfahrzeug Bei der Bemessung des Schadenersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte es vorzieht, sich einen neuen Wagen zu beschaffen.
(BHG -Urteil vom 17.5.1966 - VI ZR 252 / 64 ).
Fehlerhafte Blutprobe.
Eine Blutprobe, die ohne Einwilligung des Beschuldigten durch einen nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines bestellten Arztes handelnden Medizinalassistenten entnommen worden ist, ist zwar fehlerhaft gewonnen ; sie ist aber als Beweismittel jedenfalls dann verwertbar, wenn zum Zwecke ihrer Gewinnung nicht prozeßwidrige Mittel (Täuschung u. ä. ) angewendet wurden.
(BayOBLG. Urteil vom 3.11.1965 - 1 b St. 153 / 65 ).
Parkscheiben
Die Parkscheibe als Ersatz für Parkuhren in Großstädten ist im Gespräch. Als erste Stadt in der Bundesrepublik hat Kassel diese Regelung eingeführt. Vom Hessischen Verwaltungsgericht wurde jetzt bestätigt, daß die in der Kasseler Innenstadt existierende Kurzparkregelung ohne Parkuhren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht stellte weiterhin fest, daß die Straßenverkehrsbehörden der Stadt ihr Ermessen nicht mißbrauchten, als sie die Verwendung von Parkscheiben vorschrieben und die zulässige Parkzeit auf ein bis zwei Stunden begrenzten. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof - JS II 18 / 66 ).
Vermieter haftet bei zuviel Bohnerwachs auf der Treppe.
Wer auf einer übermäßig mit Bohnerwachs eingeriebenen Haustreppe verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung betont, daß der Hausbesitzer auch dann haftet, wenn ein Warnschild auf die gebohnerte Treppe hinweist. Durch das Warnschild, meint das Gericht, würden die Treppenbenutzer lediglich auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die nach
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