Ausgabe 
25.11.1966
 
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sie werden durch Assesoren verwaltet, die riatürlich häufiger wechseln. Von Anbeginn ist einer der Lehrer kath. Geistli­cher und Religionslehrer. Seit den 90er Jahren gehört auch ein evangelischer Lehrer zur Anstalt, nur in Zwischenzeiten wurde der evangelische Religionsunterricht vom evgl. Orts­pfarrer erteilt.

Die Zahl der Schüler hob sich nach dem Kriege trotz star­ker Rückschläge durch die Besatzungsnot langsam bis auf 267 im Jahre 1927, also fast bis zur Höhe der Vorkriegszeit (273) . Dann aber fiel sie wieder infolge des Geburtenaus­falls der Kriegsjähre 1916-1918.

Die Aussicht auf einen gewissen Ersatz durch Übersiedlung der Franziskaner von Hadamar hierher in das Seminargebäude zerschlug sich leider trotz der eifrigsten Bemühungen des Bürgermeisters Roth.

Ja,es kam noch schlimmer: Ein Erlaß des Bischöfl. Ordinari­ats untersagte Ostern 1928 dem Konvikt die Aufnahme von Schülern, die nicht Theologen werden sollten. Die Sexta dieses Jahres hatte nur 16 Schüler, darunter keinen Konvikt­schüler. Zwar wurde der Erlaß nach einem Jahre aufgehoben, aber die einmal verlorenen Herkunftsgebiete sind nicht so leicht wiederzugewinnen bei der großen Zahl ähnlicher Schulen. Die gehobenen Volksschulen in Selters und Rans­bach und die neu ausgebauten höheren Schulen in Ems und Diez: tun dem hiesigen Gymnasium ebenfalls Abbruch. Unterkunft finden die Schüler nur noch in geringer Zahl bei Bürgern. Aus Not bleiben sie lieber Fahrschüler oder Lauf­schüler. Zu Ostern 1930 zählte die Anstalt 252 Schüler, da­runter 74 feinheimische; von den 178 Auswärtigen stammen 82 aus dem Unterwesterwaldkreise. Im Konvikt wohnen 85, bei Bürgern nur 14, Fahr- und Laufschüler gibt es 79.

Dem Bekenntnis nach sind 226 katholisch, 22 evangelisch und 4 jüdisch . Die Zahl der Abiturienten ist Ostern 1930 auf 1201 gestiegen; dabei sind roitgerechnet die 56 "Notreifeprüf­linge" und 29 " Kriegsreifeprüflinge" der Jahre 1914 - 1921, sowie 22 Schüler, die als Teilnehmer am ganzen Kriege das Reifezeugnis ohne Prüfung erhielten.

Fortsetzung folgt.

AUS DEM KOMMUNALEN LEBEN

Werfrisiert wird bestraft

Die Rechtsprechung hat seit einer Reihe von Jahren klarge­stellt, daß jede Veränderung an einem Kraftfahrzeug, durch t die der ursprüngliche Zustand, wie er in der serienmäßigen I Zulassung beschrieben ist, verändert wird, die allgemeine Betriebserlaubnis'für das Fahrzeug hinfällig macht. Es be­darf dann einer neuen Zulassung durch den Technischen Überwachungsverein. Am häufigsten werden derartige Ver­änderungen amder Auspuffanlage vorgenommen. Die Poli­zei achtet aufmerksam darauf, weil diese Änderungen mei­stens zu einer Erhöhung der Geräuschentwicklung des Fahr­zeugs führen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat erneut in einem Urteil ( 2 Ss 136 /66) ausgesprochen, daß die An­bringung einer anderen Auspuffanlage ohne gleichzeitige Neuzulassung des Fahrzeuges strafbar ist, denn die Änderung des Auspuffs macht die Betriebserlaubnis regelmäßig hin­fällig. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob j durch die Änderung der technische Zustand verschlechtert oder verbessert wird. Auch wenn ein besserer Schalldämpfer eingebaut würde, als er an dem typgeprüften Fahrzeug ur­sprünglich vorhanden war, wäre eine neue Betriebserlaubnis notwendig. Übrigens wird in einem solchen Falle der Fahr­zeughalter nicht wegen einer einfachen Übertretung, sondern wegen eines Vergehens gegen § 23 StVG (Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug) bestraft.

Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht

Hat der Mieter irrtümlich angenommen, daß der Vermie­ter zur Kündigung berechtigt sei und dadurch das Mietver­hältnis rechtswirksam beenden konnte, so kann er sein ,

Einverständnis mit der Kündigung nicht nach ,§ 119 BGB an- M fechten. Bei dieser Sachlage handelt es sich nur um einen Irrtum im Beweggrund. (AG Köln- 76 C 100 /66).

Der Vermieter eines Gartenhauses kann dem Mieter nicht ver­bieten, zum Schutze seiner Kinder und zuf Abwehr von Be­lästigungen der Nachbarn durch seine Kinder einen Maschen­drahtzaun zu errichten. (LG Frankfurt - 2 / 11 S 316 / 64 ). Trotz vereinbarter Mietnachfolgeklausel ist der Vermieter einer frei finanzierten und nicht steuerbegünstigt errichteten Einzimroerwohung nicht verpflichtet, bei vorzeitigem Aus­scheiden des Mieters aus dem auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag als Mietnachfolger ein Ehepaar zu akzeptieren. (LG Hamburg - 70 29 / 65 ).

Bei Ersetzung einer Untermieterlaubnis durch das Mieteini­gungsamt ( § 29 Mieterschutzgesetz) ist der Streitwert nach der Höhe des vom Hauptmieter erzielten Untermietzinses und nicht nach dem Anteil der Hauptmiete, der auf die un­tervermieteten Räume entfällt, zu bemessen.

(Lg Hannover, Beschl. - 1 T 439 / 65 ).

Wird der Mieter durch Versäumnisurteil ohne Bewilligung einer Räumungsfrist zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt, so kann ihm vom Beschwerdegericht eine angemessene Räumungsfrist bewilligt werden, wenn die zur sofortigen Kündigung führende Belästigung hier:

(häufiger Besuch eines Freundes) im Zeitpunkt der Beschwer­deentscheidung nicht mehr vorliegt.

(LG Mannheim Beschl. - 12 T 31 / 66 ).

Der verlorene Baukostenzuschuß, der für eine frei finanzierte Ausbauwohnung gefordert wurde, ist gesetzlich unzulässig und in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn die Vereinbarung über die Leistung des verlorenen Baukostenzuschusses erst nach dem Abschluß der Finanzierung des Ausbaus getroffen worden ist..

FÜR SIE NOTIERT- -

Ohne Führerschein gefahren:

Dennoch Versicherungsschutz

Der Zweite Senat des Bundesozialgerichts in Kassel hat jetzt

entschieden, daß Kraftfahrer, die ohne Führerschein fahren,

deswegen den Unfallversicherungsschutz nicht, automatisch

einbüßen.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht im Prozeß der Hinterbliebenen eines in Hannover beschäftigten Ar­beiters, der auf der Fahrt von der Arbeit mit dem eigenen Auto tödlich verunglückte. Der Mann stand zur Zeit des Verkehrsunfalls geringfügig unter Alkoholeinfluß und ver­fügte vor allem über keinen gültigen Führerschein.

Trotzdem sprach das Bundessozialgericht nunmehr der Witwe ünd den Kindern Hinterbliebenenrente aus der Unfallver­sicherung zu, weil der Unfall nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Fehlen des Führerscheins, sondern vielmehr auf zu schnelles Fahren zurückzuführen ist. Senatspräsident Brackmann sagte bei der Urteilsverkündung, zwischen dem Fehlen des Führerscheins als strafbare Handlung und dem Unfall habe kein Zusammenhang bestanden.

(Aktenzeichen : 2 RU ( BGS ) 176 /65 )

Kollonnenspringer

Erneut wurde ein "Kolonnenspringer " von einem deutschen Gericht verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts Köln stellt es eine erhebliche Verantwortungslosigkeit dar, wenn sich ein Kraftfahrer in eine nur zehn bis 15 Meter große Fahr­zeuglücke hineinzwängt und dadurch nicht nur den Über­holten durch Verkürzung des Sicherheitsabstandes, sondern auch den Vorausfahrenden durch zu nahes Auffahren jedem Verkehrsteilnehmer ein defensives Verhalten. Der Fahrer wurde nach §§ 7, 17 StVG verurteilt.

(LG Köln - 17 0 379 / 65 )

Geschäftl. Auslandsreisen unter Versicherungs schütz

Der Zweite Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat jetzt

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